Betriebsübergang oder was ist das?

Hallo, brauche Licht im Dunkeln!

Unser kirchliches Krankenhaus (Caritas / AVR) gehört nun einer anderen GmbH, welche 50,01 % nun besitzt, an. Der neue Dienstgeber besitzt mehere Tochtergesellschaften. Unsere Küche soll nun geschlossen werden und es wird eine Gemeinschaftsküche auf dem Land entstehen, wovon mehere Einrichtungen beliefert werden. Es müssen auch Mitarbeiter vor Ort in unserem Krankenhaus bleiben.
Nun sollen aber alle Mitarbeiter der Küche in einem Haustarif der neuen Gesellschaft übergeleitet werden, auch deren die hier vor Ort bleiben, und ihren AVR Vertrag verlieren.
Alle unbefristeten Vertäge sollen kein Gehaltsverlust erleiden. Was können die Küchenmitarbeiter tun oder sollen sie unterschreiben? Wir haben auch eine Mitarbeitervertretung, kann diese eventuell etwas für die Mitarbeiter tun?

Freue mich auf viele Antworten und Tipps! Danke!

Hallo Stefan,

Was sollte denn dann für die Mitarbeiter getan werden? Ausgleichszahlungen für die größere Entfernung und den künftigen Zeitaufwand?

Schöne Grüße

MM

Hi,
das ist ein Thema für den Betriebsrat/die Mitarbeitervertretung! Diese müssen sich detailliert damit auseinandersetzen und die Mitarbeiter informieren.
Gruß
ET

Hallo,
aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass das nicht ganz korrekt ist!
Vielleicht sollte sich mal ein Arbeitsrechtler dazu äußern.
Ich persönlich würde mich an eine Rechtsberatung wenden.
Wünsche Dir alles Gute im neuen Jahr und deinen Kollegen in der Küche auch.

Servus,

was genau ist daran nicht korrekt?

Schöne Grüße

MM

Meinungen „aus dem Bauch“ nützen niemandem und das erst recht nicht, wenn für das Bauchgefühl keine handfesten Anhaltspunkte genannt werden. Mal davon abgesehen, daß die Fragestellung durchaus ergänzungsbedürftig ist, so daß sich abschließende Meinungen genauso verbieten wie Bauchgefühle.

Ganz grundsätzlich: beim Betriebsübergang gilt § 613a BGB, d.h. alle individualrechtlichen Vereinbarungen (=Arbeitsverträge usw.) gelten für den neuen Arbeitgeber weiter, während kollektive Regelungen (Tarifverträge, Betriebs-/Dienstvereinbarungen) frühestens ein Jahr nach Betriebsübergang (zum Nachteil des Arbeitnehmers) geändert werden dürfen, sofern nicht beim neuen Arbeitgeber andere kollektivrechtliche Vereinbarungen gelten, die die gleichen Bereiche abdecken.

Also eigentlich alles ganz einfach.

Gruß
C.

Die Frage ist ja, ob es sich um ein Betreibsübergang handelt!? Schon komisch, dass Mitarbeiter nach einem Jahr schlechter gestellt werden dürfen. Ist doch klar, dass sie Personalkosten sparen möchten. Na gut rechtlich kann es Ok sein, aber moralisch ist es eine Katratrophe, dass so mit Personal umgegangen wird und wen trifft es. Natürlich die sogenannten „Kleinen“, wie immer. Dann mal ein gutes nächtes Jahr.

Wenn es sich um einen Betriebsübergang handelt, dann gibt es auch ein entsprechendes Schreiben (vgl. § 613a Abs. 5). Ich bin davon ausgegangen, daß es sich um einen Betriebsübergang handelt, weil der Begriff im Titel stand und nicht zuletzt aufgrund der paar Informationen nicht beurteilt werden kann, ob es sich um einen Betriebsübergang handelt oder nicht.

Wieso ist das komisch? Der Betriebsübergang sichert den Mitarbeitern zu, daß a) ihre individuellen Vereinbarungen bestand haben und b) die kollektivrechtlichen Vereinbarungen mindestens ein Jahr weiter gelten müssen. Das ist aus Sicht der Mitarbeiter doch eine ziemlich nette Umgehensweise inkl. weitgehendem Bestandsschutz. Die Alternative wäre die Kündigung bzw. Änderungskündigung bzw. die Schließung und Neueröffnung des Betriebes. So haben die Mitarbeiter ein Jahr Zeit, sich mit dem Zustand zu arrangieren oder sich einen neuen Job zu suchen.

Der Gesetzgeber trägt mit der Regelung den Interessen der MA sehr weitgehend Rechnung. Auf lange Sicht ist es dem Arbeitgeber jedoch nicht zuzumuten, die alten Regelung ad infinitum aufrechtzuerhalten und so innerhalb seines Unternehmens eine Zweiklassengesellschaft zu betreiben, was letztlich nur für Unruhe sorgen kann.
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