Betriebsvereinbarung Kurzarbeit

zwei fragen hierzu:

  1. besteht ein anspruchsrecht von betroffenen mitarbeitern auf auskunft, ob
  • alle arbeitnehmer der abteilung
  • alle arbeitnehmer in gleicher funktion

betroffen sind, und in welchem ausmaß?

  1. dürfen überhaupt unterschiede bei gleicher tätigkeit/funktion gemacht werden?

aufgrund dsgvo wird es sicherlich einschränkungen geben hinsichtlich nennung von namen, aber wie sieht es generell mit der auskunftspflicht von seite betriebsrat und/oder arbeitgeber aus?

pasquino

Hallo,

gibt es im konkreten Fall überhaupt einen

???

Ansonsten gilt für den einzelnen AN

1a Nein
1b Nein
2a Ja, da es nicht um

geht, sondern um Organisationseinheiten.

Alberca

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vielen dank für deine antwort.
ja, es gibt einen betriebsrat und eine betriebsvereinbarung.
eine frage hätte ich noch zu organisationseinheit (als hintergrund meiner anfrage):
es handelt sich um personen in gleichen und/oder verschiedenen standorten (keine rechtlich getrennten niederlassungen oder ähnliches), die der gleichen organisationseinheit innerhalb des unternehmens angehören, aber aufgrund unterschiedlicher auslastung der ihnen zugeteilten aufgaben/projekte nun unterschiedlich bewertet werden, ohne die unterschiedlichen auslastungen gleichermaßen zu verteilen (manche werden in kurzarbeit geschickt, andere wissen nicht wohin mit ihren aufgaben).

pasquino

Hallo,

dann muß der AG diese BV auch den betroffenen AN vollständig zur Kenntnis geben - zumindest betriebsöffentlich auslegen gem. § 77 Abs. 2 BetrVG
https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__77.html

Auch das hier

ist grundsätzlich zulässig bei Kurzarbeit, wenn die betroffenen AN klar identifizierbar sind.

Und das hier

kann unter bestimmten Bedingungen zwar möglich sein, es stellen sich aber die Fragen, ob der BR die teilweise Aus- und Überlastung kannte, als er die BV abgeschlossen hat, ob evtl. die Betriebspartner Regelungen zum Ausgleich der Arbeitsbelastung in der BV getroffen haben und ob die Aufgaben tatsächlich mit zumutbarem Aufwand umverteilt werden können.
Evtl. Überstunden jedenfalls, solange sie nicht über Zeitkonten ausgeglichen werden, bedürfen der vorherigen Zustimmung des BR.
Das kann aber nur konkret betrieblich geklärt werden.

Alberca

ja. aber nicht alle.
im br sind durch nachrücken und wahlen seinerzeit aktuell über 40% führungskräfte und im management, sie sind alle leiter der diversen organisationseinheiten, direkte vorgesetzte der übrigen br-mitglieder, und direkt der geschäftsführung berichtend. bereits einen tag nach der betriebsvereinbarung wurde von ihnen vereinzelt kurzarbeit verkündet, und die auslastungsgrafiken wurden den nachrangigen (betroffenen) teamführungskräften per onlinekonferenz mitgeteilt und anschließend gemailt.

nein. die anderen br-mitglieder wussten auf anfrage weder, was am tag nach der bv vorgegangen ist noch wurden regelungen zum ausgleich getroffen. darüber entscheiden nun die betriebsratmitglieder (führungskräfte) gemeinsam mit der geschäftsleitung auf grundlage der bv.

und darum geht es aktuell jetzt, ob die bv wirksam ist.

pasquino

Hallo,

wieso sollte die BV rechtsunwirksam sein, nur weil Du sie für schlecht hältst?

Und jeder Betrieb hat nun mal den BR, den die Wähler*innen gewählt haben. Da hilft nur, bei der nächsten Wahl Flagge zu zeigen und selbst zu kandidieren, falls einem die Zusammensetzung bzw. die BR-Arbeit nicht gefällt.

Alberca

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danke für deine antworten.

pasquino