Betrugsverdacht in Abschlussprüfung - und nun?

Hallo ihr Lieben,
ich habe heute meine schulische Abschlussprüfung im Fach Englisch geschrieben. War nicht wirklich mein Glückstag. Mehr dazu gleich. Ich habe jetzt 3 Jahre den Beruf der Kauffrau für Bürokommunikation erlernt, es ist bereits meine 2. Ausbildung. An der Berufsschule müssen wir in eine schulische Abschlussprüfung (kurz: SAP), wenn wir in bestimmten Fächern einen Schnitt über 2,4 haben. Was bei mir mit 2,6 leider der Fall war. So ging es bei mir heute darum, ob ich auf dem Abschlusszeugnis im Fach Englisch eine 2 oder 3 bekomme. Das war natürlich ein schöner Anreiz und habe schön dafür gelernt am Wochenende. Englisch war nie meine große Stärke.
Nun gut, die Prüfung begann und ich bemerkte schon bei den ersten Aufgaben, dass es wahrscheinlich nicht sehr schwer werden würde. Meine Klassenlehrerin, nennen wir sie Frau A., ging durch die Reihen und schaute, ob alles rechtens ist, was mich nicht beunruhigte. Von der Schülerin, die hinter mir saß, verlangte Sie den Block, den Sie als Unterlage benutzte und blätterte dies durch. Und danach wollte Sie meinen Block haben (Spiralblock, neu gekauft, hatte ich am Wochenende zum Lernen benutzt, hatte dort die Schwerpunkte für die SAP aufgelistet und auch ein paar Sätze geübt) - und dann wurde mir schlecht, als mir einfiel, was dort im Block drinnen war und hoffte das Beste. Natürlich sah sie meine Aufzeichnungen und somit war die Prüfung an dieser Stelle für mich erst mal vorbei. Nachdem ich kurz draußen mit ihr gesprochen habe und versucht habe, die Situation zu erklären, hat sie mich die Arbeit zu Ende schreiben lassen. Darüber war ich sehr froh und die hat auch gut geklappt. Ich muss an dieser Stelle auch ehrlich sagen, dass ich in den vergangenen 3 Jahren sicher mal einen Spicker geschrieben und in seltenen Fällen auch benutzt habe. Meist aber nicht, da meine Angst erwischt zu werden, größer war, als von vornherein zu versagen. In Englisch habe ich Spicker von vornherein immer vermieden, da Frau A. immer gut aufpasste. Warum sollte ich also ausgerechnet heute in dieser wichtigen Prüfung einen Betrugsversuch starten wollen? Und ich schwöre an dieser Stelle auch, dass meine Aufzeichnungen nur zum Lernen gedacht waren. Nur leider, sicher lag es an meiner Nervosität an diesem Morgen, habe ich überhaupt nicht daran gedacht, diese 2 Seiten aus meinem Spiralblock zu entfernen, was mich jetzt wahnsinnig ärgert und mir auch sehr unangenehm ist, was Sie sicher verstehen können. Nachdem ich die Prüfung fertig geschrieben habe und der Rest der Schüler auch, habe ich mir nochmal ein Herz gefasst um in Ruhe mit Frau A. über die Situation und die weitere Verfahrensweise zu sprechen. Im ersten kurzen Gespräch sagte sie, sie müsse das erst mal mit ihrer Chefin, der Schulleiterin, klären. Was ich selbstverständlich verstehe. Nun sagte sie, sie habe nochmal nachgedacht und sich mit dem 2. Aufsichtslehrer, nennen wir in Herrn B., abgestimmt und war jetzt der Meinung, dass das ein klarer Betrugsversuch war und man nun auch gegenüber der anderen Prüfungsteilnehmer nicht unfair entscheiden könne. Was ich auch einsehe. Genauso wie, dass es mein Fehler war und zwar ein riesengroßer. Ich hätte meine kompletten Sachen vom Tisch nehmen sollen, nur habe ich dies in meiner Aufregung nicht bedacht. Alles andere war ja vom Tisch, nur mein Block nicht, der lediglich als Schreibunterlage dienen sollte. Nachdem ich mir vor ihr selbst die Augen ausgeheult habe vor Verzweiflung und sie auch sagte, dass sie mir sogar glaube, aber sie könne nicht anders entscheiden habe ich beschlossen als letzte Instanz die Schulleiterin aufzusuchen. Erhofft habe ich mir dadurch, dass es wenigstens zu einer Teilbewertung kommt oder ich die Möglichkeit bekomme, die Prüfung zu wiederholen. Die Schulleiterin war nicht da, aber ich hatte die Möglichkeit mit Ihrer Vertreterin, nennen wir Sie Frau C., ein paar Worte darüber zu wechseln. Ich schilderte ihr die Situation und versicherte ihr ebenso, dass es nicht meine Absicht war und so weiter. Sie konnte mir selbstverständlich auch nur sagen, dass man es weiterhin als Betrugsversuch ansehen muss, es dennoch Möglichkeiten einer Prüfungswiederholung gebe. Genaueres dazu kann Sie mir allerdings erst im Laufe der Woche berichten. Nun denke ich schon den ganzen Tag darüber nach und ich ärgere mich natürlich sehr über mich und diese bescheuerten Aufzeichnungen, die eigentlich überhaupt nicht aussehen wir ein Spicker und frage mich jetzt, wie ich mich evtl. weiter verhalten könnte.
Ich bin dankbar für alle hilfreichen Antworten.

Sg Terry227!

Prinzipiell ist alles eine Frage des Beweises. Wurden Sie beim Blättern oder der Nachschau in Ihrem Block „erwischt“ oder von der Aufsicht gesehen?

Wenn dem nicht so ist, wäre das genauso wie wenn man jeden Mann wegen Vergewaltigung einsperren würde, nur weil er das Ding mit dem man das machen kann immer dabei hat.
Der Vergleich ist zwar etwas derb, aber soll die Situation verdeutlichen.

Ich kann Ihnen zur Prüfungsordnung nichts sagen, da ich diese nicht kenne. Aber das Mitführen von Unterlagen kann einen nicht zum Verhängnis werden, wenn man diese nicht benutzt oder bzw. dabei betreten wird, würde ich meinen. Sie geben ja schon an, dass nur der Verdacht besteht. Letztlich hat die Schulleitung wenn nötig mit Bescheid feststzustellen ob dies als beweisen anzusehen ist oder nicht. Der Schlüssel zu dieser Behauptung ist die Wahrnehmung der Lehrerin, die das gesehen hat oder nicht.

Wenn die Lehrerin bestätigen muß und kann, dass sie Sie beim Blättern erwischt hat wird es eng. Ansonsten müßte nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ zu Ihren Gunsten entschieden werden.

Reden Sie auf jeden Fall mit der Schulleitung und lassen Sie die Lehrerin auch dazu einladen, die dort angeben muß ob sie Sie beim „schwindeln“ gesehen hat oder nicht.

MfG

Oh Mannomann. Das tut mir aber total leid für Dich. *mitfühl*. Als kurzen Tipp vor dem Schlafengehen: Bleib auf jeden Fall am Ball und suche weiterhin Gespräche. Nett, freundlich, ehrlich und aufgeschlossen - eben so, wie Du von meinem Gefühl her auch bist. Wenn Du das gefühl hast, absolut ungehört zu bleiben, werde bestimmt. Damit meine ich, dass Du (natürlich weiterhin nett und freundlich) durch die Blume mitteilst, dass Du alles daran setzen wirst, dass dieses Versehen auch als Versehen verstanden und behandelt wird. Immerhin hat Dich ja auch niemand konkret beim Schummeln erwischt, sondern lediglich Aufzeichungen entdeckt.

Appeliere auch mal an die Menschlichkeit der Lehrer, sofern Du das noch nicht getan hast (spontaner Einfall). Dieser Vorfall hat evtl. Auswirkungen auf Dein ganzes späteres Leben könntest Du ja sagen und dass wohl jeder mal Mist macht bzw. nichtmal das, eher eine Fahrlässigkeit begeht.

Da ich diese Nachricht wohl bekommen habe, weil ich Recht als Expertenthema habe, kann ich dir dahingehend natürlich auch gerne was sagen.

Ich wünsche Dir für heute erstmal eine gute Nacht. Berichte von Deinem nächsten Gespräch bezüglich der Prüfungswiederholung, ok?

LG
Daniel

Hallo !
Tja, da hast du dich unabsichtlich ja wohl in eine ziemlich unglückliche Situation gebracht.
Tatsächlich würde ich die Situation ebenfalls so bewerten müssen, dass es den anderen Teilnehmern unfair gegenüber wäre, wenn die Arbeit wiederholt werden würde.
Du kannst aus meiner Sicht nichts weiter unternehmen als weiterhin glaubhaft deine Sichtweise zu schildern und darauf zu hoffen, dass die Schulleiterin dir (wie auch immer das möglich sein soll) trotz gewerteten Betrugsversuches eine Prüfungswiederholung ermöglicht- so wie du geschrieben hast.
Also: Etwas Neues kann ich dir leider hierzu nicht schreiben, dennoch „Viel Erfolg“ beim Ausgang der prekären Situation…

Hallo Daniel,

danke für deine aufmunternden Worte. Es wäre, denke ich, auch sehr hilfreich, wenn du mir etwas mehr aus rechtlicher Sicht darüber erzählen könntest. Mein Schulleiterin hat gerade gesagt, dass man da wohl angeblich nichts machen kann, außer die Arbeit als Betrugsversuch zu werten. Irgendwie glaube ich das nicht so wirklich. Gibt es da vielleicht irgendwelche rechtlichen Grundlagen, worauf die sich da berufen können bzw. worauf ich mich da berufen könnte? Über den Weg der freundlichen Worte scheint das ja nun leider nicht zu gehen…

Ich würde mich sehr freuen, wenn du mir dahingehend etwas weiterhelfen könntest.

Danke und Gruß.
Theresa

Hallo Theresa,

wie Dir vielleicht bekannt ist, darf man rechtliche Beratungen nicht einfach so machen. Nachstehen habe ich Dir einmal informatives Textmaterial reinkopiert, mit dem Du vielleicht was anfangen kannst. Ob das alles so stimmt, weiss ich nactürlich nicht. Es lässt sich allerdings alles nachlesen.

Lass Dich nicht von der Frist verrückt machen.

Suche einen Anwalt auf, wenn Du Dir nicht sicher bist, was Du tun sollst. Das ist der beste Tipp den ich Dir geben kann, wenn Dir die Sache von großer Bedeutung ist.

Hier die Infos, die ich im Netz auf die Schnelle gefunden habe. Dein erster Weg führt dich vor ein weisses Blatt Papier, aus dem Du einen Brief an den Schulleiter machen sollst :wink:

"Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des Einspruches im Schulunterrichtsgesetz stark beschränkt, weil es ansonsten zu einer maßlosen Überforderung des Schulapparates käme, wenn jeder gegen jeden Rechtsakt der Schule Einspruch einlegte. Du hast daher nur gegen Rechtsakte Einspruchsmöglichkeit, denen der Gesetzgeber besondere Tragweite beimisst:

  1. Entscheidungen
    • über Aufnahme- und Übertrittsverfahren,
    • über die Zulassung zur Aufnahme- oder Eignungsprüfung,
    • über den Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, von Förderunterricht,
    • über die Stundung von Feststellungsprüfungen,
    • über das Zulassungsverfahren zu abschließenden Prüfungen und zu Externistenprüfungen,
    • über die Konsequenzen beim ungerechtfertigten Fernbleiben von der Schule,
    • über die Versetzung in eine Parallelklasse;

  2. Entscheidungen,
    • dass eine Aufnahme- oder Eignungsprüfung nicht bestanden wurde,
    • dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen ist,
    • dass eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlussprüfung nicht bestanden wurde;

Wie muss ich vorgehen?
Der Einspruch ist innerhalb von 5 Tagen in schriftlicher Form beim Schulleiter einzubringen.
Eine Begründung ist zwar nicht vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen. Du solltest daher genau Stellung dazu nehmen, weshalb du die konkrete Entscheidung bezweifelst und allenfalls Beweise anführen. Dies wird deine Erfolgschancen wesentlich erhöhen.

Was passiert dann?
Der Schulleiter hat dem Einspruch eine Stellungnahme jener Lehrer (Prüfer) anzuschließen, auf deren Beurteilung sich die Entscheidung im Wesentlichen gründet sowie relevante Beweismittel zu übermitteln.

Widersprüche im Bundesland Nordrhein-Westfalen gegen Noten, Nichtversetzungen etc., sind zunächst schriftlich an die betreffende Schule zu richten, die die Entscheidung unter den im Widerspruch angegebenen Widerspruchsgründen überprüft. Wenn die Schule den Widerspruch akzeptiert, hilft sie diesem ab und ändert demnach die Note, bzw. die Entscheidung über die Nichtversetzung. Wenn die Schule die Begründung im Widerspruch nicht akzeptiert, hilft sie diesem auch nicht ab und leitet diesen an die Schulaufsichtsbehörde weiter. Bei Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien ist das in dem Fall die Bezirksregierung, bei Hauptschulen das zuständige Schulamt (kann das Schulamt dem Widerspruch nicht abhelfen, leitet es diesen weiter an die Bezirksregierung). Die Bezirksregierung entscheidet dann anhand des Widerspruches und den von der betreffenden Schule zu der Note oder der Versetzung schriftlich formulierten Begründungen, ob sie dem Widerspruch abhilft, also die Note ändert, bzw. die Nichtversetzung rückgängig macht.
Die Entscheidung der Behörde erster Instanz hat binnen 4 Wochen ab Eingabe des Einspruches zu erfolgen.

Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des Einspruches im Schulunterrichtsgesetz stark beschränkt, weil es ansonsten zu einer maßlosen Überforderung des Schulapparates käme, wenn jeder gegen jeden Rechtsakt der Schule Einspruch einlegte. Du hast daher nur gegen Rechtsakte Einspruchsmöglichkeit, denen der Gesetzgeber besondere Tragweite beimisst:

  1. Entscheidungen
    • über Aufnahme- und Übertrittsverfahren,
    • über die Zulassung zur Aufnahme- oder Eignungsprüfung,
    • über den Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, von Förderunterricht,
    • über die Stundung von Feststellungsprüfungen,
    • über das Zulassungsverfahren zu abschließenden Prüfungen und zu Externistenprüfungen,
    • über die Konsequenzen beim ungerechtfertigten Fernbleiben von der Schule,
    • über die Versetzung in eine Parallelklasse;

  2. Entscheidungen,
    • dass eine Aufnahme- oder Eignungsprüfung nicht bestanden wurde,
    • dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen ist,
    • dass eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlussprüfung nicht bestanden wurde;

Wie muss ich vorgehen?
Der Einspruch ist innerhalb von 5 Tagen in schriftlicher Form beim Schulleiter einzubringen.
Eine Begründung ist zwar nicht vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen. Du solltest daher genau Stellung dazu nehmen, weshalb du die konkrete Entscheidung bezweifelst und allenfalls Beweise anführen. Dies wird deine Erfolgschancen wesentlich erhöhen.

Was passiert dann?
Der Schulleiter hat dem Einspruch eine Stellungnahme jener Lehrer (Prüfer) anzuschließen, auf deren Beurteilung sich die Entscheidung im Wesentlichen gründet sowie relevante Beweismittel zu übermitteln.

Zur Entscheidung über die eingebrachte Entscheidung ist die Schulaufsichtsbehörde 1. Instanz zuständig, das ist in BMHS und AHS der jeweilige Landesschulrat.
Dieser hat seine Entscheidung in Form eines Bescheides zu erlassen, sofern die Unterlagen ausreichen. In diesem Bescheid wird deinem Einspruch mit einer Begründung stattgegeben oder er wird abgewiesen.
Es kann auch sein, dass der Landesschulrat das Einspruchsverfahren abbricht und eine kommissionelle Prüfung einrichtet, sofern sich dein Einspruch auf die Behauptung unrichtiger Beurteilungen mit „nicht genügend“ stützt und die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob die betreffende Beurteilung richtig war oder nicht. Die Prüfung hat unter Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten stattzufinden.

Widersprüche im Bundesland Nordrhein-Westfalen gegen Noten, Nichtversetzungen etc., sind zunächst schriftlich an die betreffende Schule zu richten, die die Entscheidung unter den im Widerspruch angegebenen Widerspruchsgründen überprüft. Wenn die Schule den Widerspruch akzeptiert, hilft sie diesem ab und ändert demnach die Note, bzw. die Entscheidung über die Nichtversetzung. Wenn die Schule die Begründung im Widerspruch nicht akzeptiert, hilft sie diesem auch nicht ab und leitet diesen an die Schulaufsichtsbehörde weiter. Bei Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien ist das in dem Fall die Bezirksregierung, bei Hauptschulen das zuständige Schulamt (kann das Schulamt dem Widerspruch nicht abhelfen, leitet es diesen weiter an die Bezirksregierung). Die Bezirksregierung entscheidet dann anhand des Widerspruches und den von der betreffenden Schule zu der Note oder der Versetzung schriftlich formulierten Begründungen, ob sie dem Widerspruch abhilft, also die Note ändert, bzw. die Nichtversetzung rückgängig macht.

Die Entscheidung der Behörde erster Instanz hat binnen 4 Wochen ab Eingabe des Einspruches zu erfolgen.

Ich hoffe, damit etwas geholfen zu haben.

LG
Daniel

Hallo Kurt,

auch Ihnen dabbke ich für Ihre Antwort.
Ich wurde nciht dabei erwischt, als ich in den Unterlagen geblättert habe oder dergleichen, weil ich es auch garnicht gemacht habe. Der Block, welcher die SAP-Schwerpunkte enthielt diente lediglich als Schreibunterlage. Nicht mehr und auch nciht weniger. Als die beaufsichtigende Lehrerin den Block zur Dutchsicht haben wollte, war ich bereits bei der 33. oder 4. Aufgabe, der Block lag unter meinem Aufgabenblatt und ich habe nciht einmal die Andeutung eines Blätterns oder ähnlichem gemacht.

Für die Lehrerin und auch die Schulleitung reicht es scheinbar aus als Betrugsversuch, dass ich die Unterlage auf dem Tisch hatte, im Block. Leider ist die Schulleitung an dieser Stelle uneinsichtig. Sie sagen zwar, dass sie mir glauben, können an der Sitiuation aber angeblich nichts ändern. Sicher war das ein großer Fehler meinerseits, dass ich die Unterlagen nicht in meine Tasche verstaut habe. Leider bekomme ich auch keinen weiteren Gesprächstermin, wo die Situation nochmals und ordentlich geklärt werden könnte und ich bekomme auch nicht die Möglichkeit die Prüfung zu wiederholen.

Sieht gerade nciht gut aus für mich… :frowning:

Hallo Daniel,

selbstverständlich ist mir bekannt, dass Rechtsberatungen nicht einfach so gemacht werden können. Dennoch hat mir deine Antwort schon ein wenig geholfen.

Die Sache ist mir schon sehr wichtig, aber bevor ich mich an einen Anwalt wende, versuche ich doch nochmal den Weg über die Schule bzw. die Schulleiterin. Mal sehen, was da noch rauskommt.

Lasse mir damit aber noch ein paar Tage Zeit. Morgen schreibe ich nämlich die praktische Prüfung von der IHK. Die ist am wichtigsten. Dennoch erhoffe ich mir einen guten Ausgang dieser Geschichte. Auch wenn das Berufsschulzeugnis nicht so wichtig und angesehen ist, wie das von der IHK. Ich habe beantragt, dass die Berufsschulnoten mit auf dem Zeugnis der IHK stehen.

LG
Theresa

Hallo!

Ich würde auf jeden Fall einen Bescheid verlangen und die nächste Intanz der Schulbehörde beschäftigen.
Eine Verurteilung ohne Beweis ist nicht zulässig und das Ergebnis der Anhörung für Sie war mehr oder weniger eine Verurteilung mit der Konsequenz, die Prüfung neu machen zu müssen.
Faktum ist:
Wurden Sie beim „Schwindeln“ betreten oder nicht. Wenn nicht kann man Ihnen auch nichts vorwerfen. Und ich glaube nicht, dass das was Sie gemacht haben, nämlich die Unterlagen nur dabeizuhaben, als Versuch gesehen werden kann, sofern der gedankliche Versuch überhaupt so vorzuwerfen ist.

Reden Sie auch mit der Schülervertretung und anderen Institutionen in der Sache.

Wie gesagt „in duvio pro reo“ - wäre hier angebracht.

lg Kurt Pokorny

Soll natürlich „in dubio pro reo“ heissen :smile: lg

Hallo terry277,

kann Dir nur empfehlen, zu Deinem Fehler zu stehen und zu versuchen, eine 2. Chance (Prüfung) zu bekommen.

Gruß und viel Glück, Tramon

Hallo Tramon,

das stand ja für mich nie ausser Frage, zu meinem Fehler zu stehen. Es ist ganz klar mein Fehler, weswegen ich mir nicht unbedingt Betrug andichten lassen möchte und einfach gerne eine 2. Chance hätte. Nach Gesprächen mit der Vertretung der Schulleitung bekomme ich leider nciht die Möglichkeit die Prüfung wiederholen zu können. Dies ist nur möglich, wenn ich in mindestens 2 Fächern die Note „5“ hätte, dem ja zum Glück nciht so ist. Es wäre jetzt eine „4“ auf dem Abschlusszeugnis im Fach Englisch mit dem ich leben müsste. Ist eigentlich nicht so dramatisch, weswegen ich aber trotzdem nciht aufhöre, nach einer evtl. Lösung dafür zu suchen. Ich kann es nur versuchen. Denn wer nicht wagt, der nicht gewinnt. Verlieren kann ich nichts mehr. Das schlimmste, was mir passieren konnte, ist bereits passiert. Wenn ich den Prüfungsstress hinter mir habe, werde ich einen Brief an die Schulleitung verfassen um evtl. Möglichkeiten auszuhandeln. Vllt. gelingt es mir. Wenn nicht, muss ich wohl oder übel mit mit meinem Fehler leben. Gelernt habe ich bereits daraus :wink:

Gruß, Theresa.