Hi zusammen, ich wurde am 22.07 betrunken auf dem Rad angehalten. Am 26.11. wurde das Schreiben der Polizei erstellt und ist am 01.12. bei mir eingegangen. Kann ich mich in diesem Fall auf die Verjährungsfrist beziehen?
LG
Hi zusammen, ich wurde am 22.07 betrunken auf dem Rad angehalten. Am 26.11. wurde das Schreiben der Polizei erstellt und ist am 01.12. bei mir eingegangen. Kann ich mich in diesem Fall auf die Verjährungsfrist beziehen?
LG
die allgemeine verjährungsfrist beträgt 3 jahre also wirst du dich darauf nicht berufen können.
Hallo,
die Verjährungsfrist von drei Monaten gilt nur bei Verkehrsordnungswidrigkeiten. Hier handelt es sich aber um eine Straftat. Verjährung erst nach mehreren Jahren.
Mit freundlichem Gruß
Horst Gotthardt
Hallo,
ich nehme an, sie werden beschuldigt ein Fahrrad unter Alkoholeinfluss im öffentl. Straßenverkehr geführt zu haben, wobei der Atemalkoholwert über 1,6 Promille festgestellt wurde. Dem entsprechend ist das eine Straftat gem. § 316 StGB. Verjährungsfristen für Straftaten finden sie unter § 78 StGB. Somit gilt keine 3 Monate Frist wie bei Ordnungswidrigkeiten, sondern in ihrem Fall 3 Jahre.
Viele Grüße
Ordnungswidrigkeiten wegen Drogen- oder Alkoholdelikten im Straßenverkehr verjähren in jedem Fall frühestens in 6 Monaten, Verkehrsstraftaten allerdings frühestens nach 3 Jahren.
Hi allein,
da bin ich überfragt - keine Ahnung.
Versuch macht kluch.
Dabei viel Glück
joabos
Hallo
So kann man ihnen keine zufriedenstellende Antwort geben, da zu wenig Informationen vorliegen.
Weshalb haben sie denn den Brief bekommen? Was wirft man ihnen vor? Einen § 24a oder einen § 316?
Gruß
das wäre dann der $ 316. Was muss ich nun erwarten? Das ist meine 1. Auffälligkeit im Straßenverkehr und sonstigen überhaupt.
Hallo nochmal
Nun, eine Verjährung scheidet aus! § 316 StGB ist eine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit die nach drei Monaten verjähren könnte.
Wenn sie das erste Mal auffällig waren, dann kommt es jetzt ein bisschen auf die Staatsanwaltschaft an. Ich würde jetzt sagen, dass sie mit einem blauen Auge, sprich mit einer Einstellung rechnen könnten. Als Höchststrafe würde ich jetzt einen Strafbefehl erwarten, der sich wohl so um die 500 Euro bewegen könnte. Sollten sie Widerspruch einlegen, geht der Fall vor Gericht. Bedenken sie aber, dass dann dort die Strafe vom Richter festgesetzt wird (sofern nicht Einstellung). Sie kann also auch höher als der Strafbefehl ausfallen.
Gruß
das wäre dann der $ 316. Was muss ich nun erwarten? Das ist
meine 1. Auffälligkeit im Straßenverkehr und sonstigen
überhaupt.
Hallo unguenstig0815,
ich bin kein Rechtsexperte und daher die falsche Ansprechperson.
Aber ich hab mal was von 3 Jahren gehört
(gemäß § 78 III Nr. 5 StGB) weiß aber nicht ob
das bei dir auch zutrifft. Besser du fragst einen Anwalt.
Kommt auf die Promillezahl an. Eine Anzeige wegen §24a StVG (Straßenverkehrsgesetz) wäre eine Ordnungswidrigkeit, die nach 3 Monaten verjährt. Eine Anzeige wegen §316 StGB (Strafgesetzbuch), also bei über 1,6 Promille mit dem Fahrrad (beim Pkw 1,1 Promille) wäre eine Straftat. Die verjährt nach 3 Jahren.
Allerdings muss man dazu sagen, dass eine Anhörung die Verjährung unterbricht. Das bedeutet, dass wenn Sie nach 2 Monaten einen Anhörbogen bekommen, die Verjährung von neuem zu laufen beginnt.
Daher ist die Gesamtverjährung bei einer Ordnungswidrigkeit 6 Monate (max. 3 Monate bis zur Anhörung/Vernehmung - dann Unterbrechung - dann wieder von vorn 3 Monate) bis dahin muss der Bußgeldbescheid erlassen sein.
Es gibt noch mehrere Möglichkeiten, die die Verjährung unterbrechen, aber das wäre hier zu viel.
Verährungsfrist bei rund 4 Monaten?
Ich kenne die genaue Bestimmungen fuer dieses Verwaltungsvergehen nicht, aber Verjährung ist hier bei weitem noch nicht eingetreten.
Verjährte Gruesse.