Betrunken, Unfall und Fahrerflucht

Hallo,

kürzlich geschehen.
Ein Kripobeamter nimmt an einer Polizeifeier teil, setzt sich dann stark alkoholisiert ins Auto, verliert auf der Autobahn die Kontrolle über sein Fahrzeug und überschlägt sich dreimal. Er krabbelt ziemlich stark verletzt aus dem Auto und entfernt sich vom Unfallort. Die Polizei nimmt die Suche mit einem Hubschrauber auf, findet ihn und bringt ihn ins Krankenhaus.
Der Führerschein wird direkt eingezogen.
Ein paar Wochen vorher wurde dieser Beamte versetzt und unterichtet Polizeischüler.
Meine Frage dazu: Was hat er an Konsequenzen zu erwarten?
Kann er suspendiert werden oder gar seinen Job verlieren?
Dieser Vorfall wurde auch in der Tagespresse gemeldet.

Wer weiss, wie in solchen Fällen die Vorgehensweise ist?

Danke und Gruß
Roland

Hallo,

gegen den Beamte wird zunächst wegen der von ihm begangenen Straftaten ermittelt. Gleichzeitig wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das aber bis zum Abschluss des Strafverfahrens ruht.
Nach strafrechtlicher Aburteilung wird das Disziplinarverfahren wieder aufgenommen und er nach Abschluss der Ermittlungen „diszipliniert“, d.h. er bekommt einen Verweis, muss eine Geldbuße zahlen, eine zeitweise Gehaltskürzung hinnehmen, er kann ggf. in ein Amt niedrigerer Gehaltssdtufe versetzt („degradiert“) oder sogar aus dem Amt entfernt, also entlassen werden.
Aber: Das Disziplinarrrecht hat ein Maßnahmenverbot, d.h. wenn er bereits wegen der sach- und zeitgleichen Tat strafgerichtlich verurteilt wurde, darf eine Disziplinarmaßnahme nur dann verhängt werden, wenn eine zusätzliche Disziplinierung erforderlich ist, d.h. er neben der strafgerichtlichen Verurteilung noch einer zusätzlichen Pflichtenmahnung bedarf - und die ist eingehend zu begründen. Das hängt aber auch von der Schwere der Tat ab.

Um es kurz zu machen - in der Regel passiert beim ersten Verstoß nichts, beim zweiten gibt es regelmäßig eine Disziplinarmaßnahme.

Gruss

Iru

Hallo,

danke erstmal für deine schnelle und ausführliche Antwort.
Dazu hätte ich aber noch eine Frage.
Es handelte sich wie gesagt um eine Polizeifeier.
Wird es somit als Vergehen „im Dienst“ oder als „Privatvergnügen“ bewertet?

Danke und Gruß
Roland

Hallo,

grundsätzlich gibt es keinen Unterschied zwischen Verfehlungen dienstlicher und/oder privater Art. Es gibt aber Taten, die ausschließlich im Dienst begangen werden können.
In dem von dir genannten Fall dürfte es sich um eine private Verfehlung handeln.

Gruss

Iru

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Hallo
und als Ergänzung dazu. Bekommt er eine Strafe über ein Jahr ist er seinen Job los.
Gruß Günter

Hallo Roland,

dem passiert recht wenig. Die ganze Polizistenbrut hält zusammen wie Pech und Schwefel. So nach dem Motto „eine Krähe hackt der anderen keine Auge heraus“. Ich kenne das aus meiner angeheirateten Familie. Da brüsten sich noch diese, wie sie aus einer Feier total stramm gen Heimat gefahren sind und nur den Dienstausweis gezückt haben - den Rest kannste Dir denken.

Nur so weit (ich weis, daß jetzt Aufschreie kommen. Ist aber Tatsache)

Gruß Thomas

Folgefrage
Ist es überhaupt Fahrerflucht, wenn er außer seinem eigenen Wagen nichs beschädigt hat?

R.H.

Zum Trost solltest du dir in Erinnerung rufen, daß Haarnadelkurven und Betonpfeiler nicht korrumperbar sind.

Grüße,

R.H.

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Ich kenne das aus meiner
angeheirateten Familie. Da brüsten sich noch diese, wie sie
aus einer Feier total stramm gen Heimat gefahren sind und nur
den Dienstausweis gezückt haben - den Rest kannste Dir denken.

Wer in so eine Familie reingeboren wird, kann nichts machen, aber wer in so eine Familie reinheiratet, der ist selber schuld.

kopfschüttelnd

Iru

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hmmm

muss erstmal aus dem Bauch heraus antworten, den Kommentar hab ich derzeit nicht zur Hand und VU-Aufnahme gehört nicht zu meinen täglichen Aufgaben.
Der § 142 StGB dient vor allem zum Schutz der Unfallbeteiligten, damit sie die Möglichkeit haben, ihre Ansprüche geltend zu machen. Daher zielt der gesamt Pragraph auch darauf hin, dass Feststellungen ermöglicht werden müssen. Deshalb: Nein, keine Unfallflucht (wenn ich nachgeblättert habe und feststelle, dass ich Unrecht habe, melde ich mich nochmal).

Gruss

Iru

Ich kenne das aus meiner
angeheirateten Familie. Da brüsten sich noch diese, wie sie
aus einer Feier total stramm gen Heimat gefahren sind und nur
den Dienstausweis gezückt haben - den Rest kannste Dir denken.

Wer in so eine Familie reingeboren wird, kann nichts machen,
aber wer in so eine Familie reinheiratet, der ist selber
schuld.

auch ich habe in so eine Familie rein geheiratet.
Ich kann es auch voll bestätigen.
Naja, solange sie mir nichts tun :wink:

Gruß
Roland

Ist es überhaupt Fahrerflucht, wenn er außer seinem eigenen
Wagen nichs beschädigt hat?

als Laie würde ich behaupten, das man seinen Pkw nicht einfach auf der Autobahn in den Leitplanken parken und sich einfach entfernen darf.
Von daher würde ich schon von Unfallflucht ausgehen.
Ich weiss aber auch nicht, ob so eine Flucht nicht mit „Schock“ begründet werden kann.
Ein guter Anwalt wirds schon richten.

Gruß
Roland

Zum Trost solltest du dir in Erinnerung rufen, daß
Haarnadelkurven und Betonpfeiler nicht korrumperbar sind.

kein Trost, wenn ich gerade in der Kurve stehe.

Vor kurzem von einem verschwägerten Polizisten gehört:

„Ich weiss wieviel ich trinken kann um noch fahrtüchtig zu sein“.

Ah ja.

Gruß
Roland

Hallo,

laut UP sind keinerlei Fremdschäden, von daher gäbe es auch keine Unfallgegener, die der 142 explizit anspricht. Bei einer beschädigten Leitplanke sind aber Schäden entstanden, so dass dann natürlich VU-Flucht vorläge.

Gruss

Iru

Hallo,

ich bin der up und habe das mit der leitplanke vergessen zu erwähnen.

allerdings wenn er nicht in der leitplanke gelandet wäre und sein auto auf der autobahn parkt und sich entfernt, wäre es dann trotzdem keine unfallflucht? die gefahr die von dem pkw ausgeht wäre immens. darf man sich im wissen dieser gefahr denn einfach entfernen ohne die polizei zu informieren?

gruß
roland

Hallo,

nicht jeder, der sein Auto, volltrunken oder nüchtern, auf der Autobahn parkt ist sofort ein Unfallflüchtiger. Es ist lediglich ordnungswidriges Handeln. Bei dem geschilderte Fall des Polizisten liegt, da Fremdschaden, m.E. nach eine Unfallflucht vor.

Gruss

Iru