Liebe Experten,meine Tochter hat nach einem Diskothekbesuch zusammen mit einem Jungen Mann, den sie dort getroffen hat ein Fenster einer Kirche eingeschlagen und ist dort kurz eingebrochen. Die Alarmanlage legte bei Zeiten los und die Polizei war ziemlich bald zur stelle.
Sie ist im September 2o Jahre alt geworden, studiert und lebt seit kurzem alleine in einer WG. Vorstrafen hat sie keine. Ihr Promillewert betrug 2,0 und aufgrund eines Nervenzusammenbruchs mit suizidablen Äusserungen, wurde sie mit ins Krankenhaus genommen. Von dort ist sie dann ohne psychologische Beratung abgehaun, da sie, nach ihren Angaben, Angst hatte, eingewiesen zu werden. An den genauen Hergang kann sie sich jedoch aufgrund ihres Alkoholpegels kaum noch erinnern, was die Sache zusätzlich erschwert.
Ich würde nun gerne wissen, welche Strafe sie zu erwarten hat.
Danke im Voraus.
Hallo Peter,
die Frage zielt auf eine Rechtsberatung im Einzelfall und kann und darf daher bei wer-weiss-was.de nicht beantwortet werden. In den Angaben sind zudem gleich mehrere Fragen, die gar nicht offen formuliert wurden, versteckt.
Ich empfehle eine persönliche Beratung bei einem Anwalt.
viele Grüße
Nne
Hallo,
die Höhe der Strafe kann ich Ihnen beim besten Willen nicht sagen. Mit 20 ist sie ja volljährig, fällt aber unter das Jugendstrafrecht und wird nicht als Erwachsene verurteilt. Es kommt frauf an: Hat sie die Scheibe eingeschlagen oder ihr Bekannter? Was hat sie in der Kirche gemacht? Alles in allem, unter Berücksichtigung ihrer Promille und daß sie nicht vorbestraft ist, wird es auf eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit hinauslaufen. Gefängnis ist nicht zu erwarten, auf Grund der Trunkenheit. Sie wird sich aber wahrscheinlich einer Therapie unterziehen müssen oder wegen der Suizidäußerungen stationäör aufgenommen werden, damit ein Psychiater sie begutachten kann
Grüße
M. Regenhardt
Hallo,
also…wenn es sich wirklich so zugetragen haben sollte, wie sie schildern, dann dürfte das auf eine Einstellung des Verfahrens (ggf. mit Auflagen) hinlaufen…und vermutlich auch kein Eintrag ins Führungszeugnis.
Allerdings sollte der Alkoholkonsum wohl eingeschränkt werden…besser iss
Tut mir leid, darauf kann ich nicht antworten. Bin Experte für Kriminologie, kein Richter. Viele Grüße
Hallo Peter,
wir möchten zunächst festhlaten, dass wir keine Experten in Rechtsangelegenheiten sind.
Da wäre ein Rechtsanwalt eine bessere Informationsquelle.
Weiters können wir nur über österreichisches Recht Auskunft geben. Da aus Deinen Zeilen nicht hervorgeht wo der Tatbestand „Einbruch“ begangen wurde, können wir nur bedingt eine Auskunft geben.
Da wie Du schreibst, Deine Tochter unbescholten ist und, dass ihr erstes Vergehen ist wird es sicher nicht so gravierend werden. Allerdings ist mit einer bedingten Verurteilung zu rechnen.
Wenn auch davon auszugehen ist, dass es nur eine kleine Strafe sein wird (3 Wochen) und diese bedingt ausgesprochen wird, so bleibt dennoch eine Verurteilung die im Strafregister stehen wird, aufrecht.
Mildernd kann sich eine Wiedergutmachung (Fenster) auf das Strafmaß auswirken!
Liebe Grüße
VARi-ALARM
PS: Informationen über unser Leistungsangebot finden Sie auf der Seite: www.vari-alarm.at