Bewegliche Gegenstände beim Hausverkauf?

Bei einem geplanten Hauskauf sieht der Vertragsentwurf vor, daß bewegliche Gegenstände nicht mit verkauft werden.
Hierzu meine Frage: sind fest montierte Regale und v.a. Lampen (Decke und Wand) auch als beweglich zu verstehen ? Kann der Verkäufer diese ausbauen wenn keine sonstigen Regelungen getroffen sind ?

Danke für Eure Antworten

Hallo Roland,

Mobilien sind Sachen, die in ihrer Funktion nicht unzertrennlich mit dem Haus verbunden sind (so heißt das glaube ich). Dazu zählt eine Markise, eine Sauna (!), eine Einbauküche, freistehende Schränke, und ich vermute auch Lampen.

Zur Immobilie gehören alle „festen“ Sachen, also z.B. Einbauschränke, Kühlschrank oder Herd.

Der Verkäufer ist nach Vertrag verpflichtet, Euch die Wohnung „besenrein“ zu übergeben, das beinhaltet (soweit ich weiß, IANAL), daß die Wohnung frei von Möbeln und persönlichen Gegenständen ist, wenn diese nicht im Vertrag aufgeführt sind. Ergo _muß_ er meiner Meinung nach die Lampen mitnehmen, um den Vertrag zu erfüllen.

Chris, in sehr vergleichbarer Situation.

Hallo,

wenn Sie im Kaufvertrag vereinbaren, dass die beweglichen Sachen vom Verkäufer entfernt werden dürfen, ist für mich fraglich, wie weit der Begriff „bewegliche Sachen“ geht. Hierzu sollte eine Klarstellung im Vertrag getroffen werden. Ansonsten würden m.E. die gesetzliche Regelungen greifen. Diese sind im BGB ab §94 geregelt. Insebondere ist hier der §97 (Zubehör) wichtig, denn dort steht:

(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

Als ein typisches Bespiel für Zubehör ist das Heizöl, welches im Heizungstank ist. Lampen und Regale fallen jedoch gem. der h.M. und der Bewertungslehre i.d.R. nicht unter den Begriff Zubehör (Ausnahmefall: z.B. besonders angepasste und eingebaute Schränke), sondern unter temporäre Einrichtung und sind somit entfernbar.

Des weiteren möchte ich darauf hinweisen, dass es durchaus sinnvoll ist, nicht die Einrichtung mitzukaufen, da man sonst hierauf Grunderwerbsteuer zahlen muß (3,5%). Wenn Einrichtungsgegenstände erworben werden sollen, sollte man dieses im Weege eines üblichen Kaufvertrages regeln und somit den Immobilienpreis senken.

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