Hallo,
wenn Sie im Kaufvertrag vereinbaren, dass die beweglichen Sachen vom Verkäufer entfernt werden dürfen, ist für mich fraglich, wie weit der Begriff „bewegliche Sachen“ geht. Hierzu sollte eine Klarstellung im Vertrag getroffen werden. Ansonsten würden m.E. die gesetzliche Regelungen greifen. Diese sind im BGB ab §94 geregelt. Insebondere ist hier der §97 (Zubehör) wichtig, denn dort steht:
(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
Als ein typisches Bespiel für Zubehör ist das Heizöl, welches im Heizungstank ist. Lampen und Regale fallen jedoch gem. der h.M. und der Bewertungslehre i.d.R. nicht unter den Begriff Zubehör (Ausnahmefall: z.B. besonders angepasste und eingebaute Schränke), sondern unter temporäre Einrichtung und sind somit entfernbar.
Des weiteren möchte ich darauf hinweisen, dass es durchaus sinnvoll ist, nicht die Einrichtung mitzukaufen, da man sonst hierauf Grunderwerbsteuer zahlen muß (3,5%). Wenn Einrichtungsgegenstände erworben werden sollen, sollte man dieses im Weege eines üblichen Kaufvertrages regeln und somit den Immobilienpreis senken.
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