Beweispflicht bei falschlieferung

hallo,

mal angenommen jemand bestellt 20 Kugelschreiber in einem Onlineshop. Der Händler ist sich sicher das er 20 verschickt hat weil bei ihm die Ware von mindestens 2 Mitarbeitern gezählt wird.

Der Kunde behauptet es seien aber nur 17 angekommen. Als Zeugen beim auspacken benennt er seine Frau.

Wer ist nun in der Beweispflicht?

Hallo!

Der Händler muss beweisen. Und er als gewerblicher Händler haftet für den gesamten Transportweg bis zum Kunden.
Mag ja sein,im Lager und Versand war alles noch OK,Stückzahl stimmte. Aber das muss auch an der Haustür des Kunden noch zutreffen!

Und der Kunde kann ihn in sofern unterstützen,als er mögliche Fehlerquellen,wie beschädigte Verpackung des Versandkartons benennt.
Denn so würde es auch schneller geklärt,ob rausgefallen(entwendet auf Postweg?) oder unvollständig eingepackt.
Aber im Grunde ist es für den Kunden egal,was passiert sein mag, es waren nur 17 Stück angekommen,also bezahlt man auch nur diese,bzw. verlangt kostenfreie Nachlieferung.

MfG
duck313

guten morgen,

was ist wenn wir dem Kunden jetzt einen Betrugsversuch unterstellen.
Laut deiner Aussage könnte mann also überall einkaufen und hinterher sagen es wurde zu wenig geliefert. Dann währe der Händler verpflichtet weitere Ware nachzuliefern?

Hallo!

Im Grunde ja.
Denn wie wollte der Händler beweisen,Ware ist nicht in bestellter Menge angekommen.
Eingepackt und versandt mag ja stimmen und nachweisbar sein,aber es muss auch beim Eintreffen beim Kunden noch so sein.

Betrug auf Kundenseite müsste man nachweisen,wie kann das gelingen ?
Strafantrag stellen,ob sich da etwas ermitteln ließe ?
Nur,würde ein Kunde so dreist sein ? Nur um ein paar Kulis auf diese unehrliche Weise gratis zu bekommen ?
Am wenigsten Ärger gibts m.E. nur mit der Abwicklung im Kundensinne,also kostenfreie Nachlieferung.
Denn der andere Fall,Rückabwicklung der Lieferung verursacht doch mehr Kosten und hinterlässt einen verärgerten Kunden.

Wenn Verpackung nachweislich nicht geöffnet wurde auf dem Transportweg(Versiegelungsband z.B.),dann würde ja auch die Transportversicherung des Paketdienstes nicht greifen,die sonst ja auch Teilverlust des Inhalts deckt.
Jedenfalls würde der Paketdienst den Regressanspruch wohl deshalb abwehren.

mfG
duck313

Hallo,

Im Grunde ja.

die Realität sieht allerdings so aus:

Die Frage ist nicht, wer was zu beweisen hat, sondern welchen vorgelegten Beweisen ein Richter mehr Glauben schenken wird.

Wenn der Käufer Oma, Uroma, Ehepartner, Tante, Onkel und den Kumpel vom Fußballtrainer seiner Großtante als Zeugen benennt, die beim Auspacken dabei waren, so mag das zwar gewaltig klingen, ist aber in allem eher unglaubhaft, denn das dürfte kaum der Realität entsprechen. Da kann ein Packschein vom Lieferanten, auf dem zwei Kommissionierer die gepackte Anzahl mittels Unterschrift bestätigen, durchaus glaubhafter sein.

Grundsätzlich muss der Verkäufer in dem hier konkret geschilderten Fall in der Tat nachweisen, dass er 20 Stück geliefert hat und somit auch Anspruch auf die Vergütung hat. In der Realität wird er aber Prozesse etabliert haben, die einen solchen Nachweis problemlos ermöglichen.

Richter sind ja auch nicht doof und wissen natürlich, dass Käufer auch gerne ein paar Exemplare bei Erhalt aus der Lieferung fingern um den Preis zu drücken oder Nachlieferung zu verlangen. Und je mehr Zeugen beim Auspacken dabei waren, umso unglaubhafter ist die angebliche Minderlieferung.

Gruß

S.J.