Bewerbung mit Schwerbehinderung nur absagen

Drei Monatsgehälter

Hallo,

das hier

ist falsch, da du eine Fundstelle

aus dem Zusammenhang reisst.
Grundsätzlich gilt die Definition des öffentlichen Arbeitgebers aus § 154 Abs. 3 SGB IX wg. Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3 WRV nicht für Kirchen - wie auch das gesamte Recht der Schwerbehindertenvertretung. In der Literatur zwar zunehmend - zumindest in Teilbereichen - umstritten, aber vom BVerfG noch nicht eingeschränkt.

&Tschüß
Wolfgang

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hab ich das richtig verstanden nur weil ich nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde hab ich ein anspruch auf 3 Monatsgehälter kommt mir irgendwie komisch vor.

Ist bei Verurteilungen des Arbeitgebers wegen Verstoß gegen die Einladungspflicht der gängige Satz…


Nähere Auskunft erteilt Dir der Fachanwalt Deiner Wahl… Aber wie gesagt: zunächst einmal wäre die Frage zu klären ob ein kirchlicher Arbeitgeber im Sinne des SGB IX öffentlich ist.

Ich hab den gdb von 40 in dem Anschreiben angegeben und den Gleichstellungsbescheid als Dokument mitgeschickt

Das ist ein feiner aber wichtiger Unterschied. Mit einem GdB 40 bist Du nicht schwerbehindert. Du bist behindert und Berufsleben gleichgestellt. Ob sich die Gleichstellung im Beruf auch auf die Bewerbungsphase bezieht, weiß ich nicht.
Mit Schwerbehinderte Quote kann Dein Misserfolg wohl kaum zusammenhängen.
LG
Amokoma1

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Genau darauf läuft es hinaus. Ich kann die Frage nicht endgültig beantworten. Ich wäre mir aber nicht sicher, ob Art. 137 Abs. 3 WRV in diesem Punkt durchgreift:

Kirchenrecht: Bei der Durchführung der Wahl der Vertrauensperson schwerbehinderter Mitarbeiter bei Kirchen, ihrer karitativen und erzieherischen Einrichtungen sowie der Religionsgesellschaften sind wegen des verfassungsrechtlich garantierten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG die teils abweichenden Regelungen (etwa Wahltermine oder Wählbarkeit) der Mitarbeitervertretungsgesetze und -ordnungen der Kirchen zu beachten. Dies gilt insbesondere auch für die teils eigenständigen kirchenrechtlichen Regelungen zum Beteiligungsrecht der Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen, die dem § 178 Abs. 2 SGB IX vorgehen.

Man hat also ein Stufenverhältnis: Kirchenrecht geht vor. Im Normalfall wird Kirchenrecht aber den hier behandelten Fall nicht regeln. Aus meiner Sicht könnte die spezifische SGB-Regelung deswegen gelten, weil es an einer kirchlichen Spezialvorschrift mangelt. Die Aussage, dass „die Definition des öffentlichen Arbeitgebers aus § 154 Abs. 3 SGB IX wg. Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3 WRV nicht für Kirchen“ gelte, ist jedenfalls schon mal falsch.

Fundstück:

Entsprechend der Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 13. November 1991 (AZ 23.09 zu Nr. 138/8) findet, soweit nichts anderes bestimmt ist, für schwerbehinderte kirchliche Beschäftigte im Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg der gemeinsame Erlass aller Ministerien des Landes Baden-Württemberg über die Beschäftigung Schwerbehinderter im öffentlichen Dienst in der jeweils geltenden Fassung sinngemäße Anwendung, soweit dieser einschlägig ist (vgl. www.schwbv.de/pdf/verwaltungsvorschrift_bawue.pdf). Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen des SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, soweit deren Anwendungsbereich im Einzelnen reicht.

Wir bräuchten einen Experten für kirchliches Arbeitsrecht, um die Frage endgültig beurteilen zu können, aber da müsste es schon im Internet ein deutschsprachiges Expertenforum geben, in dem man solche Leute findet.

Wenn dann wohl kirchliches Arbeitsrecht ; ich nehme mal nicht an daß der Fragesteller in den geistlichen Stand eintreten will und dann der CIC zum Tragen kommt…

Das kirchliche Arbeitsrecht ist Teil des Kirchenrechts.

Kannst Du mir die entsprechenden Canones im Codex Iuris Canonici zitieren…?

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Hallo,

Ja

ja

Nein, dafür bedarf es eines eigenen Antrages bei der AA

Steht in § 151 SGB IX
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__151.html

Woher willst du das wissen ? Selbst im seit Jahren prosperierenden Ba-Wü erfüllen nur ca. 35% der beschäftigungspflichtigen AG ihre Quote.

&Tschüß
Wolfgang

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Welchen Teil von

hast du nicht verstanden?