Bewerbung mit Schwerbehinderung nur absagen

Hallo,

kann man rechtlich etwas machen wenn man sich schon öfter auf Stellen ein und der selben Einrichtung beworben hat , die angeblich Schwerbehinderte bevorzugen und man nach 10 Bewerbungen nicht einmal zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.
Lauf AGG sind die Schwerbehindertenbeauftragten nicht zu einer Auskunft verpflichtet stimmt das ?

Viele Grüße

Hallo

wenn das Bewerberprofil nicht einmal ansatzweise zur ausgeschriebenen Stelle passt, darf man allen Beteiligten den zeitlichen und finanziellen Aufwand des Bewerbergespräches ersparen. Das widerspricht NICHT dem AGG.

VG
hex

Wenn das Profil desjenigen allerdings sehr gut auf die Stelle passt sprich Berufserfahrung Ausbildung ?

… dann kommt es noch darauf an ob es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber handelt oder einen privaten (der muss mal gar nichts) UND ob der Arbeitgeber seine Schwerbehindertenquote bereits erfüllt hat.

Nur wenn es ein öffentlicher Arbeitgeber ist, der seine Schwerbehindertenquote noch nicht erfüllt hat UND der Bewerber die Voraussetzungen für die Besetzung der Stelle nach Aktenlage vollständig erfüllt, muss er zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden

Okay vielen dank für deine Antwort . Kann man den ein Gespräch mit dem Schwerbehindertenbeauftragten einfordern um über das Thema zu sprechen. ??

Ist es ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes? Wieweit entspricht das eigene Profil den Anforderungen der Stelle?

das weiß ich leider nicht

ich würde aber mal prinzipiell nicht „einfordern“, sonst kannst du dir deine zukünftigen Bewerbungen auch gleich mit an den Hut stecken („unsympathisch“ fällt nicht unter Diskriminierung i.S. des AGG :wink: ) sondern freundlich um einen Termin bitten.

Eigentlich sollte in deinen Absagen aber eine Begründung gestanden haben - die wird allerdings gerne sehr allgemein gehalten, eben um nicht angreifbar zu sein

Gruß hex

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Der Arbeitgeber ist kirchlich. Das Profil enspricht mit mehrjähriger Berufserfahrung im Sekretaritat und in der Buchhaltung der ausgeschriebenen Stelle sehr gut. Auskunft wollte man nicht erteilen an was es den jetzt so gelegen hat.

Für Schwerbehindertenfragen ist auch das SGB IX heranzuziehen. Für die Einladungsprlicht öffentlicher Arbeitgeber ist das §165
https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/165.html
Zu klären ist dabei, ob Kirchen in diesem Zusammenhang öffentlichen Arbeitgebern gleichgestellt sind

Hallo,

das hier

ist leider nicht ganz richtig.
Die Verpflichtung öffentlicher Arbeitgeber zur Einladung zum Vorstellungsgespräch nach § 165 Satz 3 SGB IX
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__165.html
besteht unabhängig davon, ob die Beschäftigungsquote erfüllt wird.

&Tschüß
Wolfgang

@Quacki,

natürlich kannst Du schon vor einer Bewerbung die jeweilige SBV kontaktieren. Viele sind dafür dankbar, da sie so besser prüfen können, ob der AG seine Verpflichtungen einhält. Die SBV ist im Bewerbungsverfahren auch für externe schwerbehinderte/gleichgestellte Bewerber/INNEN gesetzlich zuständig.

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Ich glaube, dass es da leider einfach viele Gründe geben kann, wieso man nicht eingeladen wurde, wie bei nicht-behinderten Personen auch. Mangelnde Qualifikation oder ähnliches, oder vielleicht bist du ausreichend qualifiziert aber es gab andere Bewerber, die besser qualifiziert sind. Ist frustrierend , ich weiß. Aber so ist das leider, wenn man einen Job sucht.

Ja schon aber mal nachhacken kann man ja.

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Nein bitte, bitte nicht! Nicht hacken! Das könnte strafrechtlich relevant werden. Nachhaken (oder auch „nachfragen“) kannst Du natürlich…

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Servus,

nach jetzt erstmal nur kurzer Recherche gehe ich davon aus, dass die Pflicht zur Einladung auch für Kirchen gilt. Siehe § 154 Abs. 2 SGB IX:

Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne dieses Teils gelten […]
4. jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.

Des Weiteren gilt:

Sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Kirchen, Kammern, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.

Die Einladungspflicht ist in Teil 3 SGB IX geregelt, mithin müsste sie auch für Kirchen gelten. Habe allerdings derzeit kein Zugriff auf einen Kommentar, um das verifizieren zu können.

Frage: Hast du GdB von mindesten 50 Prozent? Hast du den GdB in der Bewerbung angegeben? Wenn ja, käme tatsächlich ein Entschädigungsanspruch in Frage.

Auch die Religion?

Ja bin katholisch

Ne hab eine Gleichstellung mit GdB 40

Den GdB hab ich angegeben

Wie sieht so ein Entschädigungsanspruch aus ?

Hallo,

das spielt keine Rolle für Deine Rechte aus dem SGB IX als Bewerber

Hast Du GdB oder Gleichstellung angegeben ?

&Tschüß
Wolfgang

Ja hab ich

Hallo,

ja was denn jetzt ? GdB oder GS ? Die Angabe nur eines GdB von 40 ist für einen AG völlig irrelevant.