Bewerbungsverbot beim Entleiher

Liebe/-r Experte/-in,

als Jobcoach habe ich es täglich mit Arbeitssuchenden zu tun. Viele von denen sind „zeitarbeitsgeschädigt“.

Ich bekomme viele Arbeitsverträge vorgelegt, bei denen den Leiharbeitern untersagt wird, sich während des Einsatzes beim Entleiher zu bewerben.

Meine Fragen wären nun:

  1. Ist diese Klausel erlaubt?
  2. Wäre es problematisch, wenn der Leiharbeiter beim Verleiher kündigt und direkt im Anschluss beim Entleiher anfängt? Quasi abgeworben wird?

Vielen Dank für die Mühen.

Mit freundlichen Grüßen
U. Heinen

Hallo,

Die Vermittlung von Personal ist eine grundsätzliche Leistung einer Personaldienstleistungs Firma. Diese Leistung wird daher idR auch von den Kundenunternehmen bezahlt. Die Absprachen hierzu erfolgen aber immer zwischen PDF und Kunde. Die freie Wahl eines Menschen nach seinem Arbeitgeber darf dadurch nicht eingeschränkt werden.

Einen Unterschied wird aber u.a. gemacht wenn ein Wettbewerbsverbot vereinbart wird.
Dieses muss aber extra vergütet werden und ist in der Zeitarbeit unüblich.

Ich kann mir nur vorstellen das es hierbei um folgende Konstellation handelt.

Kunde ist nicht zur Zahlung einer Vermittlungsfee bereit möchte aber dennoch die Mitarbeiter eines PDL einstellen und somit günstig in den Genuss einer Personalvermittlung kommen.

VG

Hallo Uwe,

da gibt es keine kurze Antwort drauf.

Zu Deinen Fragen:
zu 1. Nein sie ist verboten, es ist aber vom Zeitarbeiter ungeschickt, sofort danach zu fragen. Viele Kunden wollen ja erst mal testen, ob der Mitarbeiter geeignet ist.
Zu 2. Siehe dazu folgende Ausführungen:

Bitte auch mal bei der KUSS anfragen, das ist eine Einrichtung des größten Verbandes in der Zeitarbeit, des iGZ e.V.

  • Manche Kunden finden es lästig, wenn der ZA sozusgen schon am ersten Tag nach Übernahme anfrägt. Da hat er sich noch gar nicht bewährt
  • Manche Kunden wollen über Zeitarbeit die Provision umgehen, die sie ja zu zahlen haben bei Übernahme. Dazu gibt es schon wieder ein aktuelle Bundegerichtshofentscheidung. Zwei Bruttomonatslöhne sind die übliche Vermittlungsprovision bei Übernahme
    Die Provision muss degressiv ermässigt werden bei längerer Einsatzzeit
  • Die internen Stellen beim Kundenbetrieb müssen Zeitarbeitern bekannt gemcht werden.

Es ist damit nicht probelmatisch, wenn der Mitarbeiter beim Kunden anfängt. Es muss nur geregelt werden. Wenn der Mitarbeiter gut ist, wird der Kundenbetrieb versuchen, den Mitarbeiter für sich zu gewinnen.

Hallo Herr Heinen,

Der Verleiher darf dem Mitarbeiter nicht verbieten, nach Beendigung seines Leiharbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher einzugehen. Steht ein solches Verbot in seinem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher oder in der Vereinbarung zwischen dem Verleiher und dem Entleiher dann ist ein solches Verbot unwirksam.
vgl. Merkblatt für Leiharbeitnehmer der Arbeitsagentur: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroe… (Nr. 5).

Da das „Abwerben“ erlaubt bzw. sogar gewünscht ist (Klebe-Effekt), ist eine vorherige Bewerbung natürlich ebenso hierdurch geschützt.

Gruß
Harry

Vielen Dank an alle für die schnelle und sehr kompetente Hilfe!

Das hilft mir sehr weiter.

Viele Grüße, Uwe Heinen

Ein arbeitsvertragliches Verbot für einen Zeitarbeitnehmer, sich beim Entleiher direkt zu bewerben, hat juristisch keinerlei Relevanz für den Arbeitnehmer. Dieser Vertragsbestandteil ist sogar grungesetzwidrig und könnte höchstens dazu genutzt werden, den Leiharbeitgeber abzumahnen oder sogar zu verklagen. Daraus ergibt sich die Antwort zu Frage zwei. Natürlich kann ein Zeitarbeitnehmer jederzeit fristgerecht kündigen und ein Arbeitsverhältnis beim Kundenbetrieb eingehen. Ich rate nur dann davon ab, wenn der Kundenbetrieb nur ein befristetes Arbeitsverhältnis anbietet, dagegen beim Verleiher aber bereits ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt. Auch rate ich davon ab, wenn der Kundenbetrieb den Arbeitnehmer veranlasst, das Arbeitsverhältnis beim Verleiher fristlos zu kündigen und sofort bei ihm anzufangen. Denn erfahrungsgemäß gehen solche Kunden mit ihren eigenen Arbeitnehmern dann ebenso um. Zugleich kann die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer bei späterer Arbeitslosigkeit vom Arbeitsamt negativ ausgelegt werden und zu einer dreimonatigen Sperre von ALG führen.