Bezahltes 'Ticket' zurueck?

Howdy allerseits,

Halter X eines Fahrzeugs bekommt an Tag 5 ein Schreiben zugestellt, in dem er aufgefordert wird, die Fahrerin seines Fahrzeuges zu benennen. Diese waere an Tag soundso x km/h zu schnell gefahren.

Das Bild wäre total ueberbelichtet und man koennte auf der Kopie rein gar nichts erkennen. Also schriebe X am selben Tag an die angegebene Mailadresse mit der Bitte um Zusendung des Bildes im Original mit dem Hinweis, die Antworten (auch z.B. eine Ablehnung des Wunsches) per E-Mail zu kommunizieren.

Der Amtsschimmel wuerde sich dann tagelang nicht melden. Um weiteren Ungemach zu vermeiden, zahlt X am Tag 11 die „Strafe“.

Weitere 7 Tage spaeter käme ein Schreiben per Normalpost mit Datum 5 (also dem Datum der E-Mail) als Antwort „mit der Befragung als Zeuge wurde kein OWidrigkeitenverfahren eingeleitet. Der Vorgang ist abgeschlossen“.

Frage nun: Müsste, da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte und das Verfahren wohl eingestellt wurde, der gezahlte Betrag zurueckgezahlt werden?

Gruss
E.

X hat einen Gutschein für 1x „mit 100 Km/h durch die geschlossene Ortschaft“ erworben!

Nee, mal im Ernst - warum bezahlt X, aufgrund einer Befragung? Woher wusste X wie viel zu zahlen war?

Ich würde auch meinen, dass X sein Geld wiederbekommt (falls das Verfahren eingestellt ist).

Gruß Herr_Schulz

Howdy,

Nee, mal im Ernst - warum bezahlt X, aufgrund einer Befragung?
Woher wusste X wie viel zu zahlen war?

wirklich noch nie so ein Schrieb bekommen? Da steht der Vorwurf, die km/h zuviel und auch der Preis und die Kontonummer, auf die zu ueberweisen ist, drinnen …

Und Herr X hat da sowas in Erinnerung, dass es nach dem Verstreichen der Frist ansonsten wesentlich teurer werden könnte …

Gruss
E.

Hallo Eiríkr,

natürlich habe ich schon mal ein Knöllchen bekommen, ist aber sehr lange her. Ohne mich jetzt als Moralapostel aufspielen zu wollen, vermeide ich das, so gut es geht.

In Deinem geschilderten Fall hätte Herr X zunächst nur den Fahrer benennen müssen (im Zweifelsfall hätte er sich selber benennen können, aber warum?), denn - laut Deines Textes - ist er zu zu nichts Anderem aufgefordert worden. Dafür galt die Frist und Herr X hat sie - so oder so - verstreichen lassen…

Je nach Höhe der G-Überschreitung wäre es eventuell sinnvoller gewesen, Frau Y zu benennen; das hängt aber sehr von Herrn X’s „Fahrstil“ ab und wie oft er, wie schnell geblitztdingst wird. Dass es eingestellt wird, konnte man ja zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen; das war Glück und hätte auch anders laufen können! Dann wäre ein Bußgeldbescheid, mit AUSGEFÜLLTEM ÜBERWEISUNGSTRÄGER gekommen, wo Herr X nur noch seine Kontonummer hätte eintragen müssen (oder besser noch Frau Y).

Gruß Herr_Schulz

Hi,

schau mal bitte hier.

Absatz 2 ist zu entnehmen: „Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt.“

Die Verwarnung dürfte also wirksam geworden sein. Wäre ich die Behörde, würde ich da nichts zurückzahlen. Man kann’s aber mal versuchen, ob sie es trotzdem macht.

Hallo Ultra,

es gibt einen Betrag x.xx€ der nun auf dem Konto der Bußgeldstelle liegt, zu dem es aber offensichtlich gar kein Verfahren gibt. Wie und wo werden die das jetzt verbuchen? Entsteht so etwa Schwarzgeld?

Noch merkwürdiger würde es werden, wenn das Verfahren gegen die Dame Y, wie in Eiríkrs Geschichte angenommen, eingestellt wurde. Sie wäre dann ja - nach wie vor - immer noch tatverdächtigt; nur die Ermittlungen sind, wgn. Aussichtslosigkeit eingestellt worden (Richtig?). Da dieser Verstoß aber nun mal nicht von 2 Personen gleichzeitig begangen worden sein kann, muss Herr X unschuldig sein. Und das Bußgeld für jemand anderen Zahlen wäre auch Unsinn.

Gruß Herr_Schulz