Bezahlungsmöglichkeiten Helfer/Mitarbeiter von Freiberufler

Liebe Community,
ich bin freiberuflich und möchte Trainings/Workshop gerne zu zweit mit einem Helfer/Mitarbeiter/Partner anbieten.

In welcher Form kann ich das umsetzen? 450EUR-Job scheidet aus wegen Zusatzabgaben.

Will den Freiberuflerstatus behalten und nur gelegentlich so etwas machen - also will keinen festen Mitarbeiter haben, SV-Abgaben natürlich auch nicht - bin froh, wenn ich selbst finanziert bin. Der Helfer könnte Student sein, braucht gleiche Ausbildungsrichtung aber nicht dasselbe Level.
Danke im Voraus.
annabela

Na dann lass ihn halt freiberuflich für dich tätig werden. Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, einen Co-Referenten als selbständigen Mitarbeiter zu behandeln.

ja, diese Zusatzausgaben sind ja auch bekanntlich immens hoch.
dann lieber einen „Selbstständigen“ beschäftigen, der sehen kann wie er es selbst mit Steuer, Kasse und Rentenversicherung regelt (oder halt nicht regelt, weil es sich für ihn überhaupt nicht rechnet, wenn er es angibt, also er arbeitet schwarz.
Und das unterstützt Du ja mind. indirekt.

Aber Hauptsache Deine Einnahmen stimmen.

Du scheinst irgendwie verquer gepolt zu sein. Warum soll ein Student, der als Co-Referent freiberuflich bei Trainings mitwirkt, automatisch schwarz arbeiten?

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Stimmt ja. Durch mehrere solcher Scheinselbständigkeiten bin ich selbst zu meiner Freiberuflichkeit gekommen. Diese „Show“ wollte ich nicht machen - ich denke dennoch mal darüber nach.

Kennt sich einer damit aus? Habe ich bei der Minijobzentrale gesehen. *Steuerfreie Einnahmen

*** Nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören einmalige
Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche
Einnahmen, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt werden, soweit sie
steuerfrei sind. Insbesondere zu erwähnen sind hier steuerfreie
Aufwandsentschädigungen bis zu 2.400 Euro im Kalenderjahr. Hierunter
fallen zum Beispiel Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als
Übungsleiter in Sportvereinen, als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder
vergleichbaren Tätigkeiten sowie die Pflege alter, kranker oder
behinderter Menschen.

*** Einnahmen sind bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Kalenderjahr
steuerfrei, wenn sie aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder
Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts
oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und
kirchlicher Zwecke erzielt werden. Diese Steuerbefreiung ist allerdings
ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus dieser Tätigkeit – ganz oder
teilweise – bereits die o.g. steuerfreie Aufwandsentschädigung gewährt wird.

Für beide Freibeträge gilt: Der steuerliche Freibetrag ist für die
Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in gleicher
Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht. Der steuerfreie
Jahresbetrag von 2.400 Euro bzw. 720 Euro kann anteilig (z.B. monatlich mit 200 Euro bzw. 60 Euro) oder einmalig (z.B. jeweils zum Jahresbeginn bzw.
zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft werden. Die darüber hinaus
vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen stellen Arbeitsentgelt dar.

Servus,

kann je nach Gesamtbild der Verhältnisse dazu führen, dass die gesamte (auch Deine) Tätigkeit zum Gewerbe umqualifiziert wird.

Macht aber in diesem Fall

keinen Unterschied, sondern erst später vielleicht.

Schöne Grüße

MM