Hallo zusammen,
in diesem Urteil BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 57/12, 26.10.2012 heißt es
„Zu dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsnetz gehören die
Leitungen nicht nur bis zu ihrem Eintritt in den räumlichen Bereich des
Sondereigentums, sondern jedenfalls bis zu der ersten für die Handhabung
durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit.“
Mal angenommen, ein fiktiver Wohnungseigentümer hat nun ein defektes Ventil; es muss repariert werden. Wäre dieses Ventil nun schon seins, wie es von der fiktiven Verwaltung gesehen wird weil das Urteil nur die Leitungen behandelt,
oder kann man den Gesetzestext so verstehen daß das Ventil in der Wohnung des Eigentümers das letzte Bauteil ist was noch zum Gemeinschaftseigentum gehört und die Reparatur von der Gemeinschaft zu tragen ist?
Vielen Dank im Voraus!