Bildschirmarbeitsplatzbrille / Stark kurzsichtig

Hallo zusammen,

eine Untersuchung durch einen Betriebsarzt hat (für mich wenig überraschend) ergebern, dass ich eine Bildschirmarbeitsplatzbrille benötige. Nun bin ich von Haus aus stark kurzsichtig (über 15 dpt.), weshalb die Brille teurer wird als bei anderen. Das sieht mein Arbeitgeber momentan aber noch nicht ein. Er ist der Meinung, dass da die Krankenkasse etwas zahlen müsste. Nun habe ich auf diversen Seiten gelesen, dass die Kranenkasse da völlig außen vor ist - bin mir aber nicht sicher, ob das dann auf starke Kurzsichtigkeit auch zutrifft. Kann jemand bestätigen, dass die KK da außen vor ist - und idealerweise die Rechtsgrundlage nennen, die ich beim nächsten Gespräch zitieren kann?

Die grundsätzliche gesetzliche Grundlage dafür, dass der Arbeitgeber eine erforderliche Brille bezahlen muss, ist meines Wissens § 5 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und § 3 des Arbeitsschutzgesetzes. Liege ich da richtig?

Wie ist denn „erforderlich“ definiert? Ich habe seit Jahren nur noch hochbrechende Gläser, und mein Haus-Augenarzt ist der Ansicht, dass das auch bei der Bildschirmarbeitsplatzbrille sein sollte, weil die sonst zu schwer und zu dick wird. (Meine derzeitige Brille ist am Rand gute sechs bis acht Millimeter dick - das sind, wiegesagt, extra dünne Gläser. Der Optiker sagt, bei normalen Gläsern muss ich mit dem zwei bis dreifachen rechnen.) Der Augenarzt hat ein emtsprechendes Attest ausgestellt.

Mir geht es gerade darum, Argumente für eine Verhandlung zu sammeln. Der Arbeitgeber hat den Standpunkt: „Bei ihrem Kollegen hat dier Brille auch nur 99,90 Euro gekostet, wieso soll ich mehr zahlen?“ Der Kollege hat allerdings lediglich die ganz normale Altersweitsichtigkeit …

Beste Grüße,
Max

Hallo,

die spezielle Rechtsgrundlage ist die Anlage zur ArbMedVV, Teil 4, Abs. 2 Nr. 1
Anhang ArbMedVV - Einzelnorm
die die Pflicht des AG zur Beschaffung von Brillen als Teil der Angebotsvorsorge iSd § 5 ArbMedVV definiert. Die Kostentragungspflicht für diese Maßnahme ist dann in § Abs. § ArbSchG normiert.

In der einschlägigen, mir bekannten Fachliteratur ist es derart selbstverständlich, daß natürlich eine Bildschirmbrille in der individuellen Sehstärke zur Verfügung gestellt werden muß (ansonsten ist sie sinnlos), daß das Thema nicht besonders diskutiert wird.
Eine Verweigerung einer angepassten Bildschirmbrille wäre im übrigen auch tendenziell eine behinderungsbedingte Diskriminierung.

&tschüß
Wolfgang

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Hallo Wolfgang,

vielen Dank, das hilft schon sehr weiter. So ein paar Paragraphen manchen sich immer gut. :wink:

Da fehlen glaube ich die Ziffern. :slight_smile:

Eine Verweigerung einer angepassten Bildschirmbrille wäre im übrigen auch tendenziell eine behinderungsbedingte Diskriminierung.

Eine offizielle Behinderung habe ich (bisher) nicht. Mit Brille ist meine Sehkraft auch ok, mit Kontaktlinsen wäre sie sogar ausgezeichnet, aber ich vertrage die nicht so gut …

Beste Grüße,
Max

UUUPS,

was habe ich denn da übersehen?

Gemeint war § 3 Abs. 3 ArbSchG:
§ 3 ArbSchG - Einzelnorm

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