Bildungsempfehlung Sachsen 2011

Wir haben einen neunjährigen Sohn, der sehr motiviert ist, in 2011 an das Gymnasium seiner Wahl wechseln zu wollen.

Dazu braucht es seit diesem Jahr einen Schnitt von 2,0 in den Fächern D , Ma und Sach. Während die „Zwei“ bislang in all diesen Fächern sicher schien, ergaben sich im zweiten Bildungsgespräch folgende Ergebnisse:

D:2 , Ma:3, Sach:2 - Folge insbesondere von „voll versemmelten“ Leistungskontrollen in Ma., die mit jeweils einer Vier abschlossen und der Lehrerin wohl keine andere Möglichkeit auftun, als Mathe ( Schnitt 2,77) auf dem Halbjahreszeugnis mit einer Drei zu bewerten.

Der Durchschnitt der drei Halbjahresnoten wäre somit höher als 2,0.

Fragen:

Gibt es für die Grundschule Ermessenspielraum bei der Erteilung der Bildungsempfehlung zum Halbjahr in einem solchen Fall ? Könnten dabei objektiv belegbare Unterschiede in der prozentualen Leistungsbewertung, die wohl an unserer Grundschule eine schärfere Zensierung als an vergleichbaren Schulen zur Folge haben, eine Rolle spielen ?

Es soll auch die Möglichkeit geben, daß bei Nichterhalt der Bildungsempfehlung und Nichtbestehen der alternativen Zugangsprüfung die Bildungsagentur einen Übertritt ins Gymnasium genehmigen kann - unter welchen Voraussetzungen ?

Welcher Rechtsweg steht offen ?

Hallo, Leider kann ich Ihnen nicht weiterhelfen.
Viel Glück noch weiterhin!

Hallo!

Leider kenne ich mich in Sachsen nicht so ganz aus, da ich aus Baden-Württemberg komme.

Daher weiß ich auch nicht, wie weit der Ermessensspielraum geht. Prinzipiell zählt meines Wissens nicht die Zeugnisnote, sondern der genaue Schnitt zu einem Stichtag (in Baden-Württemberg etwa Anfang März).
Sollte der Leistungsabfall auf Grund besonderer Ereignisse (zum Beispiel familiäre Veränderungen) sein, wäre dort eventuell was möglich.

Dass es Möglichkeit auf dem Rechtsweg gibt, kann ich mir nicht vorstellen, da ja die Zensuren rechtmäßig erteilt wurden. Auch kann ich mir nicht vorstellen, dass es - objektiv gesehen - Unterschiede zwischen den Grundschulen gibt, da ja alle nach dem gleichen Lehrplan arbeiten.

Die meisten Bundesländer bieten aber Möglichkeiten, durch zum Beispiel Aufnahmeprüfungen die Grundschulempfehlung zu revidieren.
Genaue Informationen erteilen hier sicher die Lehrer.

Neben der rechtlichen Seite würde ich mir aber auch die ehrliche Frage stellen, ob das Gymnasium die richtige Schule ist. Natürlich kenne ich Ihr Kind nicht. Aber dieser ungewöhnlich starke Leistungsabfall in den Zeiten, wo es „drauf ankommt“, kann auch ein Signal des Kindes sein, dass es überfordert ist oder sich zumindest so fühlt. Man kann - auch in Sachsen - auf unterschiedlichen Wegen zum Abitur kommen und Kinder, die vom Gymnasium zurück auf die Mittelschule müssen, sind oft sehr frustriert und machen dann das Abitur, das sie auf andere Weise vielleicht ausgezeichnet abgelegt hätten, aus Frust nicht mehr. Ich spreche hier aus langjähriger Erfahrung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen, auch wenn ich in der rechtlichen Lage etwas schwimme, weiterhelfen. Ich denke wie gesagt, dass die Klassenlehrerin oder gegebenenfalls auch ein Beratungslehrer Ihnen hier genaue Auskunft geben kann.

Mit freundlichen Grüßen

N. Schmid

Hallo,

da ich in BW bin, kann ich zur Praxis in Sachsen nichts sagen. So viel ich weiß, besteht ein Ermessensspielraum, der in vorliegenden Fall wohl genutzt werden kann.
In BW besteht auch die Möglichkeit, von der Realschule ins Gymnasium zu wechseln, wenigstens in den ersten beiden Schuljahren ohne Probleme (G8-Problematik).

Ich glaube auch, dass der Rektor des aufnehmenden Gymnasiums eine Ausnahme erteilen kann. Es bedarf daher der Gespräche, mit dem einen Rektor, mit der Klassenlehrerin, usw.

Gruss Siegfried

Hallo, erst einmal die Info, dass Sie als Eltern eines Kindes in der 4. Klasse vom Kultusministerium einen Info-Brief erhalten, in dem alle Informationen auch zum Eignungsfeststellungsverfahren enthalten sind.
Es gibt eine Verordnung „Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I(Sek I-Üg-VO)“, die sie im Landesbildungsserver Sachsen-Anhalt unter der Rubrik Schulrecht (gesetze, Erlasse, Verordnungen)
einsehen können. Hier ist nicht von einem Durchschnitt 2,0 in D, Ma, SU und Engl. die Rede, sondern von einer 2!
In Ihrem Fall würde ich auf alle Fälle empfehlen, Ihr Kind am Eignungsfeststellungsverfahren teilnehmen zu lassen!!! Hat er 80% in den Arbeiten erreicht, gibt es die Empfehlung auf jeden Fall! Liegen die Ergebnisse zwischen 60 und 80 %, muss er an einem mdl. Gespräch teilnehmen, was aber auch nicht schlimm ist! Bei Ergebnissen unter 60 % bleibt die Empfehlung bestehen!
Sollte es, wie beschrieben so sein, dass ausschließlich die „versemmelten Arbeiten“ die 3 auf dem Zeugnis erscheinen lassen, so kann er im 2. Halbjahr beweisen, dass er seine Leistungen steigern kann. Wenn es ihm gelingt, dann stellen Sie am Ende des Jahres einen Antrag auf Ändeung der Laufbahnempfehlung auf Grund der jetzt bestehenden Leistungen an die Klassenkonferenz. Sie kann die Änderung beschließen und sie erhalten die geänderte Empfehlung. Schauen Sie auch einmal im Landesbildungsserver den Leistungsbewertungserlass und die Versetzungsverordnung an. Diese sind unsere Arbeitsgrundlage und für alle Schulen verbindlich!!!
Viel Erfolg und liebe Grüße
Usle444

Hallo,

In Sachsen ist es wohl so, das die Schulempfehlung nach Notenschnitt bindend ist.
Jedoch steht es deutschlandweit allen Eltern frei ihre Kinder auch auf höheren Schulen an zu melden.

Nur stellt sich die Frage ob dem Elternwillen statt gegeben wird.
Die aufnehmende Schule kann auch ablehnen.
Denn es gibt im Grunde in ganz Deutschland keinen Rechtsanspruch auf einen Platz auf dem Gymnasium.
In einigen Bundesländern wird dies streng gehandhabt. Man sollte sich darüber im Klaren sein, das Schulen durchaus untereinander einen regen Kommunikationsfluss haben.

Auch wenn man sich die Empfehlung erstreitet, muss kein Gymnasium Ihren Sohn verbindlich aufnehmen.
Die beste Lösung sind in Zweifelsfällen Gesamtschulen,
wo dem Kind noch die Möglichkeit gegeben wird, sich
zu bewähren.

Waren die vergangenen Leistungen durchweg positiv, würde ich die Anmeldung wagen.
Allerdings sollte man sich auch selbstkritisch fragen, ob sein Kind in Zukunft auch die von ihm geforderte Leistung erbringen kann.
Wenn die Motivation nur auf Ehrgeiz der Eltern erfolgt und das Kind nicht gerne lernt (Vorraussetzung für den besuch eines Gymnasiums) ist Schulfrust wegen schlechter Leistungen vorprogrammiert

Wie das nun rechtlich in Sachsen ausschaut kann ich so nicht sagen, weil mir gerade das Schulrecht nicht vorliegt.
Das dürfte online leicht zu finden sein.

In NRW (als Beispiel)stellt eine Empfehlung einen Verwaltungsakt dar, welchen man mit vierwöchiger Frist schriftlich bei der Grundschule einreichen muss.
Wird dem nicht statt gegeben, kann man zumindest in NRW Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Die Benotung an anderen Schulen wird auch nicht als Beweis gelten, da keiner mit Bestimmheit sagen könnte ob sich Ihr Kind unter anderen Vorraussetzungen anders entwickelt haben könnte. Denn dies würde als spekulativ gelten.

Fragt sich bei dem Ganzen jedoch, ob man dem Kind damit einen Gefallen erweist

Die Bildungsempfehlung kann aber auch noch am Schuljahresende erfolgen, wenn Ihr Sohn seine Leistungen noch steigern kann.
Die 5. und 6. Klasse sind ja auch Orientierungsjahre, bei denen bei deutlicher Leistungssteigerungen durchaus die Möglichkeit besteht, das man von der Realschule auf das Gymnasium wechselt.

Außerdem besteht im Bundesland Sachsen auch die Möglichkeit, das Ihr Sohn bei den in Frage kommenden Gymnasien eine Eignungsprüfung ablegt.
Wird diese erfolgreich absolviert, dürfte dem Besuch eines Gymnasiums nichts entgegen stehen.

Viele Grüße
tina

Ich kann leider nicht helfen, da mir die einschlägigen Vorschriften Sachsens weder bekannt noch zugänglich sind.
Der Rechtsweg - soviel ist allerdings sicher - wäre über das Verwaltungsgericht zu führen.
Viel Erfolg
Gruß
Egolf

tut mir leid, aber ich kenne mich nur in Hessen aus und möchte keine Falschantworten geben.

Wir haben einen neunjährigen Sohn, der sehr motiviert ist, in
2011 an das Gymnasium seiner Wahl wechseln zu wollen.

Dazu braucht es seit diesem Jahr einen Schnitt von 2,0 in den
Fächern D , Ma und Sach. Während die „Zwei“ bislang in all
diesen Fächern sicher schien, ergaben sich im zweiten
Bildungsgespräch folgende Ergebnisse:

D:2 , Ma:3, Sach:2 - Folge insbesondere von „voll
versemmelten“ Leistungskontrollen in Ma., die mit jeweils
einer Vier abschlossen und der Lehrerin wohl keine andere
Möglichkeit auftun, als Mathe ( Schnitt 2,77) auf dem
Halbjahreszeugnis mit einer Drei zu bewerten.

Der Durchschnitt der drei Halbjahresnoten wäre somit höher als
2,0.

Fragen:

Gibt es für die Grundschule Ermessenspielraum bei der
Erteilung der Bildungsempfehlung zum Halbjahr in einem solchen
Fall ? Könnten dabei objektiv belegbare Unterschiede in der
prozentualen Leistungsbewertung, die wohl an unserer
Grundschule eine schärfere Zensierung als an vergleichbaren
Schulen zur Folge haben, eine Rolle spielen ?

Es soll auch die Möglichkeit geben, daß bei Nichterhalt der
Bildungsempfehlung und Nichtbestehen der alternativen
Zugangsprüfung die Bildungsagentur einen Übertritt ins
Gymnasium genehmigen kann - unter welchen Voraussetzungen ?

Welcher Rechtsweg steht offen ?

Usle444 schrieb
„Hat er 80% in den Arbeiten erreicht, gibt es die Empfehlung auf jeden Fall! Liegen die Ergebnisse zwischen 60 und 80 %, muss er an einem mdl. Gespräch teilnehmen, was aber auch nicht schlimm ist! Bei Ergebnissen unter 60 % bleibt die Empfehlung bestehen!“

Ich habe auf dem Bildungsserver des Ministeriums eine Regelung zu oben genannten mdl. Gespräch nichts gefunden, wo steht denn dies als rechtsverbindliche Formulierung? Dies wäre ja dann quasi eine mdl. Nachprüfung, welche mit einer „3“ abgeschlossen werden könnte. Auch die Leiterin unserer GS konnte dazu nichts sagen.
@daddycool, hast Du dies recherchiert, hab gleiches Problem wie Du, nur dass unser „Ausreißer“ bei Deutsch liegt.

Gruß Pitti

Unter Bezug auf

@daddycool, hast Du dies recherchiert, hab gleiches Problem

Gruß Pitti

Nein … hab ich nicht recherchiert, da für Sachsen-Anhalt gültig.

http://www.sachsen-macht-schule.de/schule/1787.htm

schau mal hier rein, da ist alles bestens erklärt.