Bildungszeit in ATZ

Liebe Forumsgemeinde,
ich (61Jahre) beabsichtige ab Jahresmitte 2020 mit der Altersteilzeit im Blockmodell zu beginnen (2x2,5 Jahre) und um mich auf die arbeitsfreie Zeit vorzubereiten würde ich gern im Rahmen der gesetzlichen Bildungszeit (5 Tage pro Jahr) an einem Seminar teilnehmen (Übergang in die Rente) das ein anerkannter Bildungsträger anbietet.
Ist das im Rahmen der Altersteilzeit möglich oder kann mir der Arbeitgeber das verweigern ? Trotz intensiver Suche habe ich dazu bisher keine Informationen finden können. Ich bedanke mich für das Interesse an der Fragestellung und die Antworten/Diskussion.

Hallo,

ob dieses Seminar von den jeweils zuständigen Landesbehörden für „Bildungsurlaub“ anerkannt ist, sollte Dir eigentlich der Veranstalter mitteilen können.
Findet sich dazu nichts in der Ausschreibung, solltest Du davon ausgehen, daß das Seminar nicht als Maßnahme nach den jeweiligen Landesregelungen für Bildungsurlaub anerkannt ist.

Alberca

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Hallo Alberca,
danke erstmal für die Info.
Die Bildungsmassnahme an sich ist anerkannt für die Bildungszeit. Es geht vielmehr darum ob ich in der aktiven Phase der Altersteilzeit berechtigt bin überhaupt Bildungszeit zu nehmen ?
Gruss

Hallo,

in der Arbeitsphase der ATZ bist Du weiterhin völlig „normaler“ AN mit allen Rechten und Pflichten - auch auf Bildungsurlaub im Rahmen der jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen.

Und wenn die zuständige Behörde eine derartige Maßnahme "Vorbereitung auf den Ruhestand ausdrücklich als Maßnahme des „Bildungsurlaubs“ anerkennt, frage ich mich schon, woher Deine Zweifel rühren.

Alberca

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Vielleicht denkt er, dass „Bildungszeit“ irgendwie mit „beruflicher Weiterbildung“ zusammenhängen muss. Da könnte man schon hinterfragen, ob eine solche Weiterbildung von jemanden kurz vor der Verrentung noch sinnvoll und förderwürdig ist.

Das ist aber - zumindest in meinem Bundesland NRW - komplett unbegründet.
Hier ist eine zulässige Weiterbildung nämlich neben der beruflichen Weiterbildung auch die „politische Arbeitnehmerweiterbildung“, definiert als
„verbessert das Verständnis derBeschäftigten für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge und fördert damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf“

Auch eine „berufliche Weiterbildung“ für kurz vor der Verrentung stehende Arbeitnehmer ist zulässig, die Einschränkung
„Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte berufliche Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeitzumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers verwendet werden können.“ gilt nämlich 1. nur für berufliche, nicht „politische“ Weiterbildung und 2. ohne einen Mindestzeitraum, wie lange der Arbeitgeber davon profitieren können muss.

@X_Strom @LaAlberca
Danke erstmal für eure Einschätzungen. Ich werde mal den Antrag beim Arbeitgeber einreichen und dann sehen. Bin übrigens in BW zu Haus. Das sollte aber nicht den grossen Unterschied machen :slight_smile: