Bin auf Bewährung - Nun neue Anzeige?

Hallo, liebe Community.
Ich mache mir seit einigen Tagen große Sorgen. Und zwar bin ich seit April 2012 auf Bewährung (wegen Betrug, 11 Monate für 2 Jahre). Seitdem habe ich nichts weiter angestellt. Am letzten Mittwoch jedoch gab es Ärger bei meiner Schwester. Sie und ihr Mann hatten sich in der Wolle und nach kurzer Zeit gab es im Schlafzimmer eine kleine Keilerei. Ich habe dann meine Schwester schreien hören und sah sie auf dem Boden liegen, mit einem blauen Fleck auf dem Rücken. Er hatte ihr mit einem dicken Stromkabel auf den Rücken geschlagen, nachdem sie einen schlimmen Spruch über den verstorbenen Opa erzählte. Ich habe mich dann mit dem Mann „gerangelt“ und meine Schwester und meine Freundin haben versucht, uns auseinander zu halten. Kurz darauf habe ich die Polizei gerufen und die sind dann den Mann suchen gegangen, während sie uns ein paar Fragen gestellt haben. Unter anderem fragte der Polizist, wie das war und ich antwortete dass ich „Auf ihn losgegangen bin“. War sicher blöd ausgedrückt. Einen Tag später haben wir alle miteinander geredet und uns versöhnt. Der Mann hat mir jedoch erzählt, dass ihm wohl gesagt wurde, ich und er würden jedenfalls eine Anzeige bekommen. Jetzt habe ich höllische Angst, weil ich ja auf Bewährung bin. Wisst ihr, wie das nun weitergeht? Wird die jetzt widerrufen? Meine Schwester, ihr Mann und meine Freundin würden jedenfalls alle aussagen, dass ich ihr nur geholfen habe. Ich habe ihm keine Verletzungen zugefügt. Auch wurden von der Verletzung meiner Schwester und meiner Lippe (mit ein wenig Blut) Fotos gemacht. Ich habe jetzt das AKtenzeichen erhalten, als ich dort angerufen hatte und am Montag solle ich nochmal anrufen, weil dann ein Sachbearbeiter dran sitzt. Sieht es jetzt schlecht für mich aus?

Vielen Dank an euch alle…

Wenn es so war, wie du es schilderst, dann wird es wohl gut ausgehen. Wenn sich alle Beteilgten versöhnen und keiner wegen Körperverletzung vorbestraft istund keiner einen Strafantrag stellt, dann hat wohl der Staatsanwalt auch kein Interesse an der Strafverfolgung. Bewährung wird aber erst widerrufen, wenn Du wieder Eigentumsdelikte begehst, vor allem bei Betrug. Sonst wohl nicht.

Gruß KL

Hallo GuteFrageMarci,

ich kann kein Rechtsbeistand geben, aber ich denke das nichts weiter kommen wird, da die aussagen dich ja nicht belasten werden, also ersteinmal keine sorgen machen.

Gruß Armour

Hallo, das sind meiner Meinung nach 2 verschiedene Fälle. Betrug und evtl. Körperverletzung. Falls es zu einer Klage wg. Körperverletzung kommt, kann evtl. der 1. Fall wg. psychischer Tendenz zu „Verbrechen“ mit einbezogen werden. Aber mit einem guten Anwalt kann das abgewendet werden und, da ihr euch wieder versöhnt habt, das ganze Verfahren eingestellt werden. Zu der Bewährung: Wie oben schon geschrieben sind das 2 verschiedene „Verbrechen“ und die Bewährung auf den Betrug sagt eigentlich, dass wenn Sie noch mal Betrügen die Bewährung wegfällt. Ich würde trotzdem mit einem Anwalt persönlich reden.
MfG

Ich bin zwar nicht der Staatsanwalt, aber wegen dieser Sache wird normalerweise keine Bewährung aufgehoben. Von der Sache her haben Sie ihre Schwester vor einem rechtswidrigen Angriff (gefährliche Körperverletzung)geschützt. Die Polizei wird Anzeigen von Amts wegen aufgenommen haben. Warten Sie erstmal ab, ob der Staatsanwalt überhaupt ein Ermittlungsverfahren einleitet. Eine Rangelei (ich gehe davon aus, dass der „Gegner“ nicht verletzt wurde) ist praktisch unrelevant. Sie sind auch nicht wegen einer Gewaltstraftat vorbestraft. Daher ruhig bleiben und zunächst das „Schriftliche“ abwarten.

Wenn alle Beteiligten den Sachverhalt genauso aussagen, dürfte es keine Probleme geben.
Nur eine Sache macht mich nachdenklich: Wer will euch denn anzeigen? Wenn sich niemand gegenseitig beschuldigt und es keine Körperverletzung gab, dürfte es auch keine Anzeige geben.

Also, wenn alles so war, wie du beschrieben hast, dann hättest du in Nothilfe gehandelt, um deine Schwester vor weiteren Übergriffen zu schützen.
Das du und dein „Schwager“ eine Anzeige wegen Körperverletzung bekommen, ist eher normal. Du wirst irgendwann zu einer Beschuldigtenvernehmung auf die Polizeidienststelle geladen werde. Wenn in deiner Aussage dort der Nothilfegedanke glaubhaft rüber kommt und sich das dann auch noch mit den Angaben deiner Schwester und deiner Freundin deckt, sollte es keine Probleme geben.
Darüber hinaus ist eine einfache Körperverletzung ein Antragsdelikt. Das bedeutet, dein Schwager muss Strafantrag stellen, wenn er will, dass du bestraft wirst. Verzichtet er ausdrücklich darauf, kann der Staatsanwalt die Sache einstellen (falls er das nicht schon wegen der Nothilfe getan hat).
Was deine Bewährung angeht, So dürfte diese nicht in Gefahr sein. Wenn du wirklich „nur“ wegen Betrugs verurteilt wurdest! Die Bewährung ist eigentlich nur in Gefahr, wenn du dir ein neues Betrugsdelikt (oder ein ähnliches Eigentumsdelikt) zu schulden kommen lässt. Körperverletzung ist eine andere Kategorie und wenn du dort noch nicht einschlägig vorbelastet bist, sollte selbst eine Verurteilung keinen Einfluss auf die Bewährung haben. Das letzte Wort hat hier aber der Richter. Ich kenne dein Strafregister nicht. Von daher ist es schwierig, sich da festzulegen.
Wichtig ist, wie gesagt, dass bei der Anzeige gegen dich herauskommt, dass du nur deiner Schwester geholfen hast und in dieser Situation gar nicht anders handeln konntest.
Das Eigentliche Problem hat dein Schwager. Denn jemanden mit einem Gegenstand zu schlagen ist ein gefährliche Körperverletzung. Da gibt es auch keinen Strafantrag mehr. Das wird in jedem Fall bestraft werden. Zu recht!!!

Hallo.

Also ich denke das man in deinem Fall erst einmal
abwarten sollte ob die Staatsanwaltschaft das öffentliche interesse bejaht.Von vorrauseilendem Gehorsam halte ich nichts.In dem vorliegendem Fall kommt nämlich ebenso Notwehr nach § 32 Stgb in Betracht,da deine Schwester bereits am Boden lag und auch schon Blessuren davontrug.
Die Polizei nimmt erstmal gegen beide beteiligten Strafanzeige wegen Körperverletzung ( Offizialdelikt )nach § 223 auf,die Anklageerhebung oder Einstellung obliegt der Staatsanwaltschaft.Entscheiden wird ggf.das Gericht in einem Hauptsacheverfahren(oder Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft )Das Verfahren kann aber auch gegen beide Beschuldigte fortgeführt oder eingestellt werden.

Mein Rat:

Frühzeitig zum Fachanwalt für Strafrecht,da " bei Gericht und auf hoher See alle Dinge möglich sind "

Gruß,

Meiner Meinung nach kann man jemanden (besonders die eigene Schwester) vor Gefahren schützen.
In § 34 StGB heißt es:

  • Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

  • demnach denke ich, dass eine Abwendung von Verletzungen der Schwester auch darunter fallen.

In § 228 heißt es:

  • Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

zudem sagt § 230 unter anderem:

  • Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Im Ergebnis denke ich, dass eine Körperverletzung, wenn nicht gerade Frau Merkel von dieser betroffen war (o.Ä.) nur durch Antrag der Verletzten Person verfolgt wird.
Zudem kann aufgrund einer nachträglichen Genehmigung der Körperverletzung durch den „Verletzten“, meiner Meinung nach, eine Einwilligung in diese vorliegen, wenn der Mann im Nachhinein einsieht, dass das Vorgehen, des (die Schwester) Schützenden „richtig“ und notwendig war um mögliche weitere Verletzungen der Schwester zu verhindern, er damit mithin einverstanden ist.

Wenn Sie nun als gemeingefährlich gelten und die Staatsanwaltschaft annimmt, dass Sie die anderen Zeugen bedroht haben für Sie auszusagen, könnte ich annehmen, dass ein besonderes öffentliches Interesse für die Strafverfolgung gegeben ist und eine Strafverfolgung vorgenommen wird. Aber wenn alle Zeugen so aussagen wie Sie vorbringen, könnte ich mir vorstellen, dass mangels Verletzten keine Körperverletzung oder Ähnliches gegeben ist.

Möglich wäre, dasss Sie das Aufkreuzen der Polizei wegen unbegründeter Alarmierung selbst bezahlen müssen, aber genau kann ich darüber nichts sagen.

Dies stellt aber keine Rechtsberatung dar. Ich bin leider kein Anwalt, sondern teile nur meine Meinung über einen Sachverhalt mit.

Hallo,

die Aussage der handelnden Polizisten müsste schon konkreter getroffen werden. Ich nehme an der Mann wird beanzeigt mit § 224 StGB Gef. KV mit dem Stromkabel auf den Rücken ihrer Schwester und eventell mit § 223 StGB einfache KV wegen ihrer Lippe. Die gef. KV wird nicht mehr abzuwenden sein, da es sich um ein Offizialdelikt handelt. Im Gegenzug ist die einf. KV ein relatives Antragsdelikt, das heißt zur Verfolgung muss ein besonderes öffentliches Interesse bestehen, aber das entscheidet die Verfolgungsbehörde (StA). Die Frage ist ihr Motiv, warum sie auf ihn losgegangen sind? Um ihn zu verletzen oder ihn vor ihrer Schwester zu schützen…denn der Versuch einer einf. KV ist auch strafbar! Stammt ihre verletzte Lippe aus einer Verteidigungshandlung des Mannes, um sich vor ihnen zu schützen, könnte der Versuch der KV bei ihnen beanzeigt werden.
Viele Grüße