Biopatent-Richtlinie/ Urteil des EuGH

Hallo,
der EuGH bestätigt den Vorrang der Menschenwürde. Das Urteil des EuGH verpflichtet die Mitgliedsstaaten grundsätzlich zur Umsetzung der Biopatent-Richtlinie, um Rechtssicherheit zu
gewährleisten.

  • Menschenwürde sowie Unverfügbarkeit und Unveräußerlichkeit des
    menschlichen Körpers haben Vorrang vor dem Patentrecht. Die
    Richtlinie lässt den Mitgliedsstaaten bewusst einen großen
    Durchführungsspielraum, um gewerbliche Verwertungen von Erfindungen, die gegen gute Sitten und öffentliche Ordnung verstoßen, wirksam zu verhindern.
  • Bestandteile des menschlichen Körpers oder Sequenzen menschlicher Gene sind als solche ebenso wenig patentierbar wie der menschliche Körper als solcher. Gegenstand von Patentanmeldungen können nur konkrete technische Verfahren sein.

Gruß mic
http://www.mibor.de

Hmmm …
Hallo Mic,

der EuGH bestätigt den Vorrang der Menschenwürde. Das Urteil
des EuGH verpflichtet die Mitgliedsstaaten grundsätzlich zur
Umsetzung der Biopatent-Richtlinie, um Rechtssicherheit zu
gewährleisten.

Ich dachte immer eine Richtlinie muß jedenfalls umgesetzt werden, egal was der EuGH dazu sagt

  • Menschenwürde sowie Unverfügbarkeit und Unveräußerlichkeit
    des
    menschlichen Körpers haben Vorrang vor dem Patentrecht. Die
    Richtlinie lässt den Mitgliedsstaaten bewusst einen großen
    Durchführungsspielraum, um gewerbliche Verwertungen von
    Erfindungen, die gegen gute Sitten und öffentliche Ordnung
    verstoßen, wirksam zu verhindern.

Erfindungen, die gegen gute Sitten und öffentliche Ordnung
verstoßen sind sowieso vom Patentschutz ausgenommen …

  • Bestandteile des menschlichen Körpers oder Sequenzen
    menschlicher Gene sind als solche ebenso wenig patentierbar
    wie der menschliche Körper als solcher. Gegenstand von
    Patentanmeldungen können nur konkrete technische Verfahren
    sein.

Naja, da weiß wohl die linke Hand (EuGH) nicht was die rechte (EPA) tut … obwohl das EPA keine EU-Einrichtung ist. Die Richtlinie 98/44/EG wurde schon längst (01.09.1999) in Art. 23b bis e EPÜ implementiert, geändert hat sich nix. Und die „konkreten technischen Verfahren“ sind ein sehr schwammiger Begriff. Natürlich kann man z.B. den Teil eines (menschlichen) Gens patentieren, der für ein bestimmtes Hormon codiert, wenn man die spezifische Verwendung offenbart (also etwa zur Behandlung der XY Krankheit). Nur die bloße Entdeckung ist nicht patentierbar, so wie Entdeckungen allgemein nicht patentierbar sind.

°wink°

Tiger