Hallo,
bis wann muss ein AG auf einen Urlaubsantrag reagieren? Oder gilt die Aussage dass ein nicht abgelehnter Urlaub als genehmigt gilt?
Hallo,
hierzu
gibt es keine verbindliche gesetzliche Regelung. In Kommentierung und Rechtsprechung hat sich - je nach betrieblichen UmstÀnden - eine Genehmigungsdauer von 2-4 Wochen als angemessen zu betrachten.
Diese Aussage ist grundsĂ€tzlich falsch. Solange es keine ausdrĂŒckliche betriebliche oder tarifvertragliche Regelung gibt, die Schweigen als Zustimmung definiert, ist eine âSelbstbeurlaubungâ unzulĂ€ssig und rechtswidrig. Der AN muĂ vielmehr versuchen, seinen Urlaubsanspruch auf dem Rechtsweg - ggfs. durch einstweilige VerfĂŒgung - durchzusetzen.
Und entgegen landlĂ€ufiger Meinung bringt es auch nichts, bereits vor der Urlaubsgenehmigung zu buchen. Dann trĂ€gt nĂ€mlich der AN das Risiko der Genehmigung ganz alleine und jede ReiserĂŒcktrittsversicherung hat fĂŒr den Fall der Nichtgenehmigung bestenfalls ein mĂŒdes Achselzucken ĂŒbrig.
&TschĂŒĂ
Wolfgang
Hallo,
war es nicht so, daĂ ein ausbleibender Widerspruch des AG innerhalb einer âangemessenen Zeitâ zwar generell den Urlaubsanspruch bejaht, der AN aber - wie du richtig schreibst - sich nicht eigenstĂ€ndig beurlauben kann sondern ihn dann rechtlich durchsetzen muĂ, der Anspruch aber dann generell vorhanden ist?
(Ich vergleiche das nur damit wie es bei meinem AG lĂ€uft: Ein Urlaubsantrag muĂ abgegeben werden, wird generell nicht unterschrieben und maximal erhĂ€lt der AN einen mĂŒndlichen Hinweis, daĂ âerstmal nichts dagegen sprichtâ. Hintergrund: Der AG will sich quasi bis zum Urlaubsantritt die Möglichkeit offenhalten, den Urlaub doch nicht zu genehmigen.
Bisher ist es noch nie hierzu gekommen, aber der AN ist generell unsicher und im Unklaren, ob er nun seinen Urlaub nehmen kannâŠ)
GruĂ
Christian
Hallo,
das hier
ist falsch, weil es mit dem Problem der GewÀhrung nichts zu tun hat.
FĂŒr die GewĂ€hrung bedarf es einer hinreichend konkreten âFreistellungserklĂ€rungâ des AG als empfangsbedĂŒrftiger WillenserklĂ€rung. (ErfK, Gallner, § 7 BurlG Rn 2ff).
Eine Selbstbeurlaubung wird in der Literatur selbst dann als unzulĂ€ssig angesehen, wenn zB das Urlaubsjahr ablĂ€uft, der Ăbertragungszeitraum endet oder aber das ArbeitsverhĂ€ltnis gekĂŒndigt wurde (a.a.O. Rn 9),
Ein Selbsthilferecht (§§ 229 BGB) oder ein ZurĂŒckbehaltungsrecht (§ 273 BGB) kommen in diesem Fall nicht in Betracht.
Auch Berufung auf betriebliche Praktiken, konkludente Handlung o.À. können riskant sein, solange es hierzu keine betriebliche Regelung (zB im Rahmen einer Betriebsvereinbarung mit dem BR) oder aber eine beweisbare FreistellungserklÀrung gibt.
(Das bedeutet natĂŒrlich nicht, daĂ der AG durch Schweigen den Wegfall von UrlaubsansprĂŒchen provozieren könnte, da die Verweigerungshaltung des AG dann einen Schadensersatzanspruch des AN in mindestens gleicher Höhe hervorrufen wĂŒrde).
&TschĂŒĂ
Wolfgang
Danke fĂŒr die AufklĂ€rung!