Bis wann muss der Arbeitgeber auf Urlaubsantrag reagieren?

Hallo,
bis wann muss ein AG auf einen Urlaubsantrag reagieren? Oder gilt die Aussage dass ein nicht abgelehnter Urlaub als genehmigt gilt?

Hallo,

hierzu

gibt es keine verbindliche gesetzliche Regelung. In Kommentierung und Rechtsprechung hat sich - je nach betrieblichen UmstÀnden - eine Genehmigungsdauer von 2-4 Wochen als angemessen zu betrachten.

Diese Aussage ist grundsĂ€tzlich falsch. Solange es keine ausdrĂŒckliche betriebliche oder tarifvertragliche Regelung gibt, die Schweigen als Zustimmung definiert, ist eine „Selbstbeurlaubung“ unzulĂ€ssig und rechtswidrig. Der AN muß vielmehr versuchen, seinen Urlaubsanspruch auf dem Rechtsweg - ggfs. durch einstweilige VerfĂŒgung - durchzusetzen.
Und entgegen landlĂ€ufiger Meinung bringt es auch nichts, bereits vor der Urlaubsgenehmigung zu buchen. Dann trĂ€gt nĂ€mlich der AN das Risiko der Genehmigung ganz alleine und jede ReiserĂŒcktrittsversicherung hat fĂŒr den Fall der Nichtgenehmigung bestenfalls ein mĂŒdes Achselzucken ĂŒbrig.

&TschĂŒĂŸ
Wolfgang

Hallo,

war es nicht so, daß ein ausbleibender Widerspruch des AG innerhalb einer „angemessenen Zeit“ zwar generell den Urlaubsanspruch bejaht, der AN aber - wie du richtig schreibst - sich nicht eigenstĂ€ndig beurlauben kann sondern ihn dann rechtlich durchsetzen muß, der Anspruch aber dann generell vorhanden ist?

(Ich vergleiche das nur damit wie es bei meinem AG lĂ€uft: Ein Urlaubsantrag muß abgegeben werden, wird generell nicht unterschrieben und maximal erhĂ€lt der AN einen mĂŒndlichen Hinweis, daß „erstmal nichts dagegen spricht“. Hintergrund: Der AG will sich quasi bis zum Urlaubsantritt die Möglichkeit offenhalten, den Urlaub doch nicht zu genehmigen.
Bisher ist es noch nie hierzu gekommen, aber der AN ist generell unsicher und im Unklaren, ob er nun seinen Urlaub nehmen kann
)

Gruß
Christian

Hallo,

das hier

ist falsch, weil es mit dem Problem der GewÀhrung nichts zu tun hat.
FĂŒr die GewĂ€hrung bedarf es einer hinreichend konkreten „FreistellungserklĂ€rung“ des AG als empfangsbedĂŒrftiger WillenserklĂ€rung. (ErfK, Gallner, § 7 BurlG Rn 2ff).

Eine Selbstbeurlaubung wird in der Literatur selbst dann als unzulĂ€ssig angesehen, wenn zB das Urlaubsjahr ablĂ€uft, der Übertragungszeitraum endet oder aber das ArbeitsverhĂ€ltnis gekĂŒndigt wurde (a.a.O. Rn 9),
Ein Selbsthilferecht (§§ 229 BGB) oder ein ZurĂŒckbehaltungsrecht (§ 273 BGB) kommen in diesem Fall nicht in Betracht.

Auch Berufung auf betriebliche Praktiken, konkludente Handlung o.À. können riskant sein, solange es hierzu keine betriebliche Regelung (zB im Rahmen einer Betriebsvereinbarung mit dem BR) oder aber eine beweisbare FreistellungserklÀrung gibt.

(Das bedeutet natĂŒrlich nicht, daß der AG durch Schweigen den Wegfall von UrlaubsansprĂŒchen provozieren könnte, da die Verweigerungshaltung des AG dann einen Schadensersatzanspruch des AN in mindestens gleicher Höhe hervorrufen wĂŒrde).

&TschĂŒĂŸ
Wolfgang

1 Like

Danke fĂŒr die AufklĂ€rung! :+1: