Paragraph 62 des PStG regelt solche Fragen, siehe unten. Wahrscheinlich wird das in der Praxis von verschiedenen Ämtern aber unterschiedlich streng gehandhabt.
http://www.buzer.de/gesetz/7606/a148985.htm
§ 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
(1) 1Personenstandsurkunden
sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der
Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern,
Vorfahren und Abkömmlingen. 2 Andere
Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn
sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister
oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten
Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder
des Verstorbenen gestellt wird. 3Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen
Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.