Blaulicht auf dem Dach bei einer Panne

Hi,

Autofahrer A hat beobachtet, dass andere Autofahrer sich bei Blaulicht völlig anders verhalten als bei Gelblicht. Sie fahren langsamer.

Wenn A jetzt nachts auf der Autobahn/Landstrasse eine Panne hat oder gar einen Unfall und sich so einen Blaulichtblitzer aufs Dach setzt (und auch nur dann!) um andere dazu zu bringen langsam an der Stelle vorbeizufahren, wäre das erlaubt? Amtsanmassung (132 StGB) kann es ja kaum sein, denn „eine Handlung vornehmen, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf“ hat A ja nicht vor. Es blinkt halt nur blau auf dem Dach seines stehenden Autos.

Gruss
K

Hallo!

Der entsprechende Passus im Bußgeldkatalog lautet ja sinngemäß „Blaulicht oder Gelblicht missbräuchlich“ benutzt.

Nun kann man m.E. streiten,ob die Absicherung einer Unfallstelle/Pannenstelle mit Blaulicht missbräuchlich wäre.
Es soll der (zusätzlichen) Absicherung dienen und tut das sicherlich auch.

Es werden hier nicht missbräuchlich die Sonderrechte des Blaulichts genutzt.
Es findet das statt,was auch ein Streifenwagen machen würde,der diese Stelle absichert.
Frage : Dürfte nur ein Streifenwagen das Tempo an der Unfallstelle durch Blaulichtzeichen herabsetzen,nicht jeder Unfallfahrer selbst ?
Läge eine Täuschung der anderen Verkehrsteilnehmer vor ?

Man kann m.A. jedes angemessene Mittel anwenden,um den Verkehr abzubremsen an der Gefahrenstelle,das wird ja vom Fahrer sogar ausdrücklich erwartet(Warndreieck,Warnblinker,Warnweste).
Man kann und darf mit Warnweste und durch Handzeichen den Verkehr auf die Lage aufmerksam machen und die Wagen auch zum Abbremsen,ja sogar zum Stoppen veranlassen.
Je nach Lage vor Ort. Und das wäre nicht missbräuchlich.

Und das Blaulicht dann doch ?

mfG
duck313

Hallo duck313,

Der entsprechende Passus im Bußgeldkatalog lautet ja sinngemäß „Blaulicht oder Gelblicht missbräuchlich“ benutzt.

Nun kann man m.E. streiten,ob die Absicherung einer Unfallstelle/Pannenstelle mit Blaulicht missbräuchlich wäre.

Muss man nicht. Die Rechtssprechung ist hier eindeutig.

  1. §52 Absatz 3 und 3a STVZO
  2. §38 Absatz 2 STVO

Fazit: Die mißbräuchliche Nutzung des A ist schon durch die reine Verwendung des Blaulichts gegeben, da es für sein Fahrzeug schlicht nicht zugelassen ist. Ich, als Angehöriger der Feuerwehr, dürfte mir bei einer Einsatzalarmierung für die Fahrt zum Gerätehaus auch kein Blaulicht auf das Dach meines Privatautos setzen, weil es für meinen Wagen nicht zugelassen ist und ich auch keine Möglichkeit habe eine entsprechende Zulassung zu bekommen. Dennoch darf für die Fahrt Sonderrechte nach §35 STVO nutzen.

Es werden hier nicht missbräuchlich die Sonderrechte des
Blaulichts genutzt.
Es findet das statt,was auch ein Streifenwagen machen
würde,der diese Stelle absichert.
Frage : Dürfte nur ein Streifenwagen das Tempo an der
Unfallstelle durch Blaulichtzeichen herabsetzen,nicht jeder
Unfallfahrer selbst ?

Falsch: Der Streifenwagen sichert mit dem Blaulicht die Unfallstelle ab. Das ist erlaubt. Das die anderen Fahrzeuge dann langsamer werden ist (Siehe §38 Absatz 2 STVO) nur der Effekt der aus dem Blaulicht resultiert. Aber der Streifenwagen darf das Blaulicht auch besitzen.

Läge eine Täuschung der anderen Verkehrsteilnehmer vor ?

Man kann m.A. jedes angemessene Mittel anwenden,um den Verkehr
abzubremsen an der Gefahrenstelle,das wird ja vom Fahrer sogar
ausdrücklich erwartet(Warndreieck,Warnblinker,Warnweste).
Man kann und darf mit Warnweste und durch Handzeichen den
Verkehr auf die Lage aufmerksam machen und die Wagen auch zum
Abbremsen,ja sogar zum Stoppen veranlassen.

Falsch: Dieses Mittel nutzt der Unfallfahrer / Beteiligte nur dazu sich selbst und die Unfallstelle abzusichern.
Streng genommen macht man nur auf ein Hindernis aufmerksam. Man darf deswegen noch lange nicht in den fließenden Verkehr eingreifen. Das ist Sache der Polizei.

Hoffe das hilft Dir weiter!

Dein
Ebenezer

3 Like

Hallo,

Hallo duck313,

Der entsprechende Passus im Bußgeldkatalog lautet ja sinngemäß „Blaulicht oder Gelblicht missbräuchlich“ benutzt.

Nun kann man m.E. streiten,ob die Absicherung einer Unfallstelle/Pannenstelle mit Blaulicht missbräuchlich wäre.

Muss man nicht. Die Rechtssprechung ist hier eindeutig.

  1. §52 Absatz 3 und 3a STVZO
  2. §38 Absatz 2 STVO

Fazit: Die mißbräuchliche Nutzung des A ist schon durch die
reine Verwendung des Blaulichts gegeben, da es für sein
Fahrzeug schlicht nicht zugelassen ist.

Richtig - dies müsste auch in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein.

Ich, als Angehöriger
der Feuerwehr, dürfte mir bei einer Einsatzalarmierung für die
Fahrt zum Gerätehaus auch kein Blaulicht auf das Dach meines
Privatautos setzen, weil es für meinen Wagen nicht zugelassen
ist und ich auch keine Möglichkeit habe eine entsprechende
Zulassung zu bekommen.

Dies stimmt nicht ganz.
Auch Angehörige der Feuerwehr können eine Ausnahmegenehmigung von der
Kreisverwaltung bzw. Stadtverwaltung erhalten.
Siehe dazu § 70 STVZO.

Gruß Merger

Hallo Merger,

Dies stimmt nicht ganz.
Auch Angehörige der Feuerwehr können eine Ausnahmegenehmigung
von der
Kreisverwaltung bzw. Stadtverwaltung erhalten.
Siehe dazu § 70 STVZO.

Richtig. Aber das gilt nicht für den 08/15-Feuerwehrmann. Da muss man schon mindestens Wehrführer oder Spezialist sein, damit man diese Sondererlaubnis bekommt.

Da das Thema ducks Fragestellung nur am Rande streift, habe ich es rausgelassen.

Einen schönen Abend noch!

Dein
Ebenezer

1 Like

Hi,

ich bin bei Dir wenn es um den fliessenden Verkehr geht. Aber bei einem Unfall oder einer Panne auf dem linken Fahrstreifen einer Autobahn bei Nacht? Ich meine laut StVO darf ich ja auch nicht mein Auto auf den linken Fahrstreifen stellen oder mich als Fussgänger auf einer Autobahn aufhalten. Beides wäre aber im Falle eines Unfalls der Fall. Wenn also nun durch das Blaulicht Autofahrer schon aus grosser Entfernung gewarnt werden, wird doch sicher niemand eine Anzeige fertigen. Das wäre doch quasi „Notwehr im Strassenverkehr“ wo ich jedes zur Verfügung stehende Mittel benutzen darf um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Eine Strafanzeige sollte dann vor Gericht doch keinen Erfolg haben.

Gruss
K

Hallo Kasi,

ich bin bei Dir wenn es um den fliessenden Verkehr geht. Aber
bei einem Unfall oder einer Panne auf dem linken Fahrstreifen
einer Autobahn bei Nacht? Ich meine laut StVO darf ich ja auch
nicht mein Auto auf den linken Fahrstreifen stellen oder mich
als Fussgänger auf einer Autobahn aufhalten. Beides wäre aber
im Falle eines Unfalls der Fall. Wenn also nun durch das
Blaulicht Autofahrer schon aus grosser Entfernung gewarnt
werden, wird doch sicher niemand eine Anzeige fertigen. Das
wäre doch quasi „Notwehr im Strassenverkehr“ wo ich jedes zur
Verfügung stehende Mittel benutzen darf um eine gegenwärtige
Gefahr abzuwenden. Eine Strafanzeige sollte dann vor Gericht
doch keinen Erfolg haben.

nein ist es nicht. „Notwehr“ ist anders definiert.
Die Benutzung des Blaulichts ist abschließend in den von mir genannten Paragraphen definiert.

Dort steht drin

  • wer

  • wann

  • warum

ein Blaulicht im Straßenverkehr verwenden darf. Es spielt keine Rolle ob es sich um

  • ruhenden Verkehr

oder

  • fließenden Verkehr

handelt.

Auch spielt es keine Rolle ob sich der Betroffene in einer Notsituation befindet oder nicht.

Das Blaulicht ist ausschließlich für die Verwendung durch Vertreter einiger Behörden und Hilfsorganisationen, bzw. deren Fahrzeugen, bestimmt.
Als zusätzliches Warnsignal für Privatpersonen ist es nicht vorgesehen und das ist auch gut so.

Andernfalls hätten wir hier sehr schnell russische Verhältnisse.

Und das will wirklich keiner.

Einen schönen Abend noch.

Dein
Ebenezer

1 Like

Hi,

„Andernfalls hätten wir hier sehr schnell russische Verhältnisse“

Wo sich einige ein Blaulicht aufs Dach pappen um unter schwerer Nötigung anderer schneller von A nach B zu kommen. Weiss nicht was das jetzt mit der Absicherung eines nächtlichen Unfalls auf einer Autobahn zu tun hätte…

Sei’s drum.

Gruss
K

Hi,

„Andernfalls hätten wir hier sehr schnell russische
Verhältnisse“

Wo sich einige ein Blaulicht aufs Dach pappen um unter
schwerer Nötigung anderer schneller von A nach B zu kommen.
Weiss nicht was das jetzt mit der Absicherung eines
nächtlichen Unfalls auf einer Autobahn zu tun hätte…

Hi,

weil der Schritt von einem zum andern nicht weit ist und wenn man das Ding eben im Auto liegen hat, ist die Versuchung…

Gruß
Tina

Hallo,

wichtig ist was in der Straßenverkehrszulassungsordnung STVZO steht,
und jeder Verkehrsteilnehmer hat sich daran zu halten.

Auch die entsprechenden Ausnahmen sind in der STVZO geregelt.

Gruß Merger

Hi,

wie oft kam ich vom Getränkemarkt und dachte „Jetzt anhalten, ein paar Bier zischen und dann nach Hause“. Alkoholika im Auto transportieren - das sollte verboten werden.

Gruss
K
:wink:

1 Like

Abend,

Das
wäre doch quasi „Notwehr im Strassenverkehr“ wo ich jedes zur
Verfügung stehende Mittel benutzen darf um eine gegenwärtige
Gefahr abzuwenden. Eine Strafanzeige sollte dann vor Gericht
doch keinen Erfolg haben.

das der Einsatz des Sondersignal nicht erlaubt ist solte nun ausreichend geklärt sein, aber trotzdem gebe ich Dir recht, dass der nicht erlaubte Einsatz evtl. unter §34 StGB (rechtfertigender Notstand) gedeckt ist.

RS99

owt…

Hi,

wie oft kam ich vom Getränkemarkt und dachte „Jetzt anhalten,
ein paar Bier zischen und dann nach Hause“. Alkoholika im Auto
transportieren - das sollte verboten werden.

Hi,

tja, nichts ist unmöglich.

Und Du glaubst, es gab noch keine schweren Unfälle, bei denen leeren/angebrochene Alkohlika im Auto gefunden wurden und der Fahrer alkoholisiert war?

Gruß
Tina