Blitzgerät auf Privatgrundstück

Hallo Wissende!
Angelehnt an eine Frage, die ich eben anderswo las, fiel mir ein, was ich mich neulich schon fragte:

Neulich stand hier an einem Straßenrand ein Blitzgerät. Und zwar neben dem Bürgersteig, auf einem Privatgrundstück in einer Einfahrt.
Ist sowas grundsätzlich erlaubt? Oder muß die entsprechende Ordnungsbehörde da den Grundstückseigentümer vorher gefragt haben?

(Intuitiv würde ich die Jungs, wär das meine Einfahrt, da nämlich ganz fix vertreiben - allerdings werd ich in das Dilemma zum Glück nie kommen, weil hier in der Straße niemals wer blitzen wird…Trotzdem würd’s mich interessieren.)

Danke fürs Erhellen,
Kari

Hallo,

Hallo Wissende!
Angelehnt an eine Frage, die ich eben anderswo las, fiel mir
ein, was ich mich neulich schon fragte:

Neulich stand hier an einem Straßenrand ein Blitzgerät. Und
zwar neben dem Bürgersteig, auf einem Privatgrundstück in
einer Einfahrt.
Ist sowas grundsätzlich erlaubt? Oder muß die entsprechende
Ordnungsbehörde da den Grundstückseigentümer vorher gefragt
haben?

Tja, vielleicht ist der Grundstückseigentümer selbst bei der Polizei oder hat die Gesetzeshüter gebeten sich um die vorbeirasenden Autofahrer zu kümmern.

(Intuitiv würde ich die Jungs, wär das meine Einfahrt, da
nämlich ganz fix vertreiben - allerdings werd ich in das
Dilemma zum Glück nie kommen, weil hier in der Straße niemals
wer blitzen wird…Trotzdem würd’s mich interessieren.)

Sehe ich etwas anders. Ich wohne in einem Wohngebiet wo 30 km/h erlaubt ist.
Nur rasen so einige Bekloppte mit Geschwindigkeiten weit über 50 km/h hier durch.
Mein Einverständnis hätte die Polizei sofort um ein Blitzgerät auf meinem Grundstück aufzustellen.

Denn man sollte auch an die Fußgänger, Radfahrer und besonders an die Kinder denken die gefährdet sind.

Danke fürs Erhellen,
Kari

Gruß Merger

Unabhängig davon, dass ich Merger Recht gebe
musste ich einen Strafzettel nicht bezahlen weil die Dame/Herr vom Ordnungsamt nicht bedacht hat, dass das für diesen Tag aufgestellt Parkverbot nicht auf einem Privatgrundstück gelten kann wenn der Eigentümer nicht damit einverstanden ist - und der mochte die Stadtverwaltung so gar nicht :wink: und war auch nicht bereit „seinen Bürgersteig“ zu verkaufen.

Einfach einen Blitzer aufstellen ohne Zustimmung dürfte nicht rechtens sein, und man darf den „Blitzer“ vertreiben -
wird aber jemand geblitzt vermute ich (ohne genau zu wissen), dass der Geblitzte deshalb aber nicht um seine Strafe drum rum kommt - er wurde ja auf einer öffentlichen Straße geblitzt.

Krümelchen

Hallo Ihr beiden!

Ums Recht, zu blitzen ging’s mir gar nicht - also - darum ob der Geblitzte zahlt oder nicht. Hätte es mich erwischt - was es nicht tat (und die Einfahrt ist hier ja ohnehin völlig fiktiv :smile: - hätte ich das auch brav gezahlt. In der erwähnten Siedlung sind durchaus zurecht 30km/h und wesentlich schneller kann man in den meisten Sträßchen hier ohnehin nicht sinnvoll fahren…

Mich hat halt wirklich nur interessiert, ob sich die Ordnungshüter da einfach so hinstellen dürfen, oder ob das rein theoretisch Hausfriedensbruch ist.

In diesem Sinne derzeit ungeblitzte Grüße
Kari

Mich hat halt wirklich nur interessiert, ob sich die
Ordnungshüter da einfach so hinstellen dürfen, oder ob das
rein theoretisch Hausfriedensbruch ist.

Nein, Hausfriedensbruch ist das unbefugte Ein dringen in befriedetes Besitztum.

Spannend - das heißt, theoretisch könnte irgendwer in den Garageneinfahrten hier sein Picknicktischchen aufstellen? Vorausgesetzt er ist so schmal, daß er die Zufahrt nicht blockiert, dürfte er dann da sogar sitzenbleiben, wenn ich heimkomme und in die Garage fahren will?

(Disclaimer: Das ist nun wirklich alles nur noch theoretisches Rumgespinne meinerseits :wink: )

Spannend - das heißt, theoretisch könnte irgendwer in den
Garageneinfahrten hier sein Picknicktischchen aufstellen?
Vorausgesetzt er ist so schmal, daß er die Zufahrt nicht
blockiert, dürfte er dann da sogar sitzenbleiben, wenn ich
heimkomme und in die Garage fahren will?

Nein, es handelt sich dann nur eben nicht um Hausfriedensbruch (§ 123 StGB).

Unabhängig davon hat der Grundstückseigentümer nach § 903 BGB stets das Recht zu entscheiden, wer sich auf seinem befriedeten oder unbefriedeten Grundstück aufhalten darf und wer nicht.

s.

Unabhängig davon hat der Grundstückseigentümer nach § 903 BGB
stets das Recht zu entscheiden, wer sich auf seinem
befriedeten oder unbefriedeten Grundstück aufhalten darf und
wer nicht.

eben nicht. Der Artikel formuliert doch klar und deutlich:

soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen,

Ob sich das auf den Blitzer bezieht müsste man in den entsprechenden Verordnungen/Gesetzen nachschlagen.

Hallo S.,

Unabhängig davon hat der Grundstückseigentümer nach § 903 BGB stets das Recht zu entscheiden, wer sich auf seinem befriedeten oder unbefriedeten Grundstück aufhalten darf und wer nicht.

Im unterstrichenen Fall aber nur dann,wenn das Grundstück auch als Eigentum mit
den Nutzungseinschränkungen kenntlich gemacht wird,da es sonst in der Nutzung als
öffentlicher Verkehrsraum übergeht.

Ein Weg ist - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche Widmung - öffentlich i. S. des Verkehrsrechts, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Der tatsächliche Zugang für die Allgemeinheit genügt allein nicht als Voraussetzung für die Bewertung eines Weges als eines öffentlichen. Hinzu kommen muss die Zweckbestimmung zum öffentlichen Weg durch den Verfügungsberechtigten, die auch in einer stillschweigenden Duldung einer tatsächlich erfolgenden Benutzung durch die Allgemeinheit erblickt werden kann (BGH, Urt. v. 05.01.1962 - VRS Bd. 22 S. 185).

LG Bollfried

PS:In meinem Fall hätte der Eigentümer sich beinahe eine Anzeige wegen Nötigung
eingehandelt,indem er mein Fahrzeug mutwillig zugeparkt hat.
Von einer Anzeige hatte ich wegen der hohen Sommertemperaturen abgesehen.

Unabhängig davon hat der Grundstückseigentümer nach § 903 BGB
stets das Recht zu entscheiden, wer sich auf seinem
befriedeten oder unbefriedeten Grundstück aufhalten darf und
wer nicht.

eben nicht. Der Artikel formuliert doch klar und deutlich:

soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter
entgegenstehen,

Wie meinen ? Ich schrieb von den Rechten des Eigentümers, die dieser nach § 903 BGB hat, und offenbar im Versuch, mich zu widerlegen, zitierst du aus dem Paragrafen. Verstehen muss ich das nicht.

Ob sich das auf den Blitzer bezieht müsste man in den
entsprechenden Verordnungen/Gesetzen nachschlagen.

Keinswegs muss man das. Eine bloße Tempokontrolle kann niemals eine geeignete Rechtfertigung für eine Duldungspflicht seitens des Grundstückseigentümers sein, wie sie etwa bei einem rechtfertigenden Notstand gegeben wäre.

s.

Hallo Bollfried

Unabhängig davon hat der Grundstückseigentümer nach § 903 BGB
stets das Recht zu entscheiden, wer sich auf seinem
befriedeten oder unbefriedeten Grundstück aufhalten darf und
wer nicht.

Im unterstrichenen Fall aber nur dann,wenn das Grundstück auch
als Eigentum mit
den Nutzungseinschränkungen kenntlich gemacht wird,da es sonst
in der Nutzung als
öffentlicher Verkehrsraum übergeht.

Aber freilich hat der Leiter des Supermarktes das Recht, die ihre aufgemotzten BMWs spazierenfahrenden Bereicherungsfachkräfte von seinem Parkplatz zu verweisen. Das Hausrecht stirbt nicht an einem fehlenden Gartenzaun. Dem Auto mit dem Blitzer geht es da grundsätzlich nicht besser.

PS:In meinem Fall hätte der Eigentümer sich beinahe eine
Anzeige wegen Nötigung
eingehandelt,indem er mein Fahrzeug mutwillig zugeparkt hat.
Von einer Anzeige hatte ich wegen der hohen Sommertemperaturen
abgesehen.

Jemanden am Verlassen eines Grundstücks zu hindern ist etwas ganz anderes, als ihn zum Verlassen aufzufordern.

Gute Nacht
s.

1 Like

Hallo S.,

Aber freilich hat der Leiter des Supermarktes das Recht, die ihre aufgemotzten BMWs spazierenfahrenden Bereicherungsfachkräfte von seinem Parkplatz zu verweisen.

Habe ich das bestritten?

Das Hausrecht stirbt nicht an einem fehlenden Gartenzaun.

Auch dies wurde nicht bestrittent.

Ich wollte in meinem Beitrag nur klarstellen,das Eigentum nicht nur verpflichtet sondern
auch als solches zu kennzeichnen ist.Wenn Du daraus etwas anderes gelesen hast,haben wir uns falsch verstanden,oder du hast den Beitrag falsch verstanden.

Jemanden am Verlassen eines Grundstücks zu hindern ist etwas ganz anderes, als ihn zum Verlassen aufzufordern.

Und derjenige der sich unwissentlich auf einem Privatgrundstück befindet,muss sich noch
lange nicht von einem „Möchtegerngutsbesitzer“ über seine Rechte belehren lassen.

Der „Ton macht die Musik“,oder „Wie man in den Wald hineinruft so schallt es hinaus“,
wäre hier wohl angebrachter.Wenn mich ein Privatman auffordert sein Eigentum zu
verlassen,so tue ich dies auch.

Wenn ich aber einen Parkplatz suche,ihn finde,fünf andere Autos an diesem Seitenstreifen parken,kein Schild bzw. Absperrung mit Hinweis auf den Privatbesitzes verhanden ist,keine Einschränkungen bzw. Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer bestehen,so parke ich dort.

Über die Form der Aufforderung zum Verlassen eines Privatbesitzes,(welches nicht als solches ersichtlich)gehen wahrscheinlich unsere Auffassungen auseinander und darüber
können wir uns im Brett der Plauderei gerne unterhalten.

Ebenfalls Gute Nacht
Bollfried

Jemanden am Verlassen eines Grundstücks zu hindern ist etwas
ganz anderes, als ihn zum Verlassen aufzufordern.

Ja,

ich erinnere mich an ein Restaurant bei einer Schiffsbegrüßungs-Anlage, die Falschparkern auf Ihrem Gästeparkplatz eine Parkkralle anlegen.

Somit verhindern sie wirkungsvoll, dass die Falschparker das Grundstück verlassen.
Die Kralle soll nur dafür sorgen, dass der Fahrer sein Fahrzeug gegen eine Entschädigung freikaufen muss, bevor er sich verkrümelt.

Halte ich für ziemlich bedenklich, da das Festsetzen dem Grundgedanken: „Weg von meinem Grundstück“ ja ziemlich widerspricht.

Hi.

Halte ich für ziemlich bedenklich, da das Festsetzen dem Grundgedanken: „Weg von meinem Grundstück“ ja ziemlich widerspricht.

Das halte ich für so bedenklich, dass ich sogar so weit gehen würde, mir erst bei meinem befreundeten Anwalt eine kurze Auskunft per Telefon zu holen und danach die Polizei zu verständigen, noch bevor ich Nachfrage, wieso und weshalb denn da eine Parkkralle an meinem Auto klemmt.

MfG,
TheSedated

Hallo,

hier mal die Antwort eines Anwaltes zu einem ähnlichen Fall: http://www.frag-einen-anwalt.de/Verkehrsordnungswidr…
Grundsätzlich dürfen sie es also nicht. Das weiß der Geblitze jedoch im Zweifel nicht und hat wohl auch keine Auswirkung auf das folgende Knöllchen.
Wenn die da also stehen, dann solange bis der Eigentümer meckert oder weil er es duldet.
Die meisten Eigentümer werden vor ihrem Grundstück nicht rasen und haben wohl auch ein Interesse daran, dass es andere ebenfalls nicht tun.

Grüße

Völlig OT

Hi.

Halte ich für ziemlich bedenklich, da das Festsetzen dem Grundgedanken: „Weg von meinem Grundstück“ ja ziemlich widerspricht.

Das halte ich für so bedenklich, dass ich sogar so weit gehen
würde, mir erst bei meinem befreundeten Anwalt eine kurze
Auskunft per Telefon zu holen und danach die Polizei zu
verständigen, noch bevor ich Nachfrage, wieso und weshalb denn
da eine Parkkralle an meinem Auto klemmt.

Mein erster Gedanke, als ich das bei einem (nicht meinem!) Auto sah:

Da parkst du das nächste mal selber.
Notstromaggregat und Winkelschleifer habe ich.
Zur Not auch einen Bekannten bei der Hamburger Berufsfeuerwehr. Schere und Spreizer, kurzer Prozess.

(Zumal das Restaurant zu dem Zeitpunkt, als ich das Fahrzeug mit rotem Warnaufkleber da sah, nicht offen war. Der Delinquent hätte also nach Rückkehr zu seinem Fahrzeug sich erstmal ein Taxi holen müssen, um dann am nächsten Vormittag sein Auto auszulösen.
Der Verdruss, dass Falschparke seinen Gästen Parkplätze wegnehmen, ist verständlich.
Aber dann das störende Fahrzeug absichtlich festzusetzen ist voll daneben.
Statt dessen Abschleppen und UMsetzen lassen, Anwalt mit Halterermittlung und Kosteneintreibung beauftragen.)