Das dem-Gemeingebrauch-versperren ist sicher ärgerlich, aber
keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Aber er ist notstandsfähig.
Sie erwecken den
Eindruck, als schätzten Sie das Gefahrenpotential eines
Hindernisses in einer allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit
befahrenen Parklücke höher ein als auf einem Gehweg. Das tue
ich nicht. Auf einem Gehweg sind mitnichten nur Fußgänger
unterwegs, sondern auch Rollerfahrer, Inliner, Radfahrer bis
zum Alter von 10 Jahren, Kinderwägen,…
Ja, ich halte eine Mülltonne in der KFZ-Verkehrfläche für gefährlicher als auf dem Bürgersteig.
Das scheint die straßenrechtliche Rechtsprechung ebenso zu sehen, da sie die Beeinträchtigung und Störung des Gemeingebrauchs und damit des Verkehrs (was somit zu höheren Gefahrenpotentialen führt) durch Gegenstände im Straßenbereich als deutlich stärker ansieht, als auf dem Bürgersteig (ich habe darüber meine Doktorarbeit geschrieben und kann Ihnen bei Wunsch also ausreichend Quellen liefern).
Da dieses letztlich auch keine rechtliche Frage mehr ist, sondern ein der persönlichen Einschätzung, werden wir hier wohl nicht zu einem Konsens kommen.
Nein, wenn die Parkuhr abgelaufen ist, steht das Kfz dort so
illegal wie die Mülltonne.
Nur straßenverikehrsrechtlich, nicht straßenrechtlich und eine notstandsfähige Störung des Gemeingebrauchs liegt nur dann vor, wenn eine straßenrechtlich unzulässige Nutzung vorliegt. Das ist bei einer Mülltonne der Fall, nicht bei einem Fahrzeug, dass straßenverkehrsrechtswidrig parkt.
Zweifellos, nur bin ich noch nicht davon überzeugt, dass
Mülltonnen zur Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs
ausreichen.
Dann fehlen Ihnen die entscheidenden Kenntnisse des Straßenrechts und der Abgrenzung von Gemeingebrauch zur Sondernutzung. Das können Sie in einem Kommentar zu den §§ 7 und 8 BFernstrG oder den gleichlautenden Regelungsn der Landesstraßengesetze nachlesen.
Im Hinblick drauf, dass
- die Zeitdauer der „kurzen Zeit“ völlig ungeklärt ist
und der
solchermaßen beeinträchtigte Anrainer ggfls. keine Handhabe
hat, diese von sich aus zu beenden, wenn er nicht weiß, wem
die Mülltonne gehört,- der so wieder ermöglichte Gemeingebrauch zu jedem beliebigen
Zeitpunkt stets nur höchstens einen Verkehrsteilnehmer
begünstigt unter Inkaufnahme einer entsprechenden
Benachteiligung ebenfalls eines Anrainers- ich eine Mülltonne in einer Parkbucht unter
Gefahrengesichtspunkten für eine Lässlichkeit halte,- dieser Anrainer, wenn Mülltonnen per se eine Gefahrenquelle
darstellten, bei der Nutzung seines Grundstücks
schlüssigerweise in gleichem Maße gefährdet würde:
Ja!
Wie oben gesagt. Hier werden wir wohl nicht zusammen kommen.
Ich finde es aber gut, dass Sie die Meinung derjenigen
erfragen, in deren Namen zu urteilen Sie für sich in Anspruch
nehmen.
Ich urteile nicht in Ihre Namen, sondern basierende auf einer Legitimationskette, für deren Bezeichnung sich irgendwann jemand einmal diese Formulierung im Rubrum ausgedacht hat. Das setze ich aber eigentlich als bekannt voraus.
Zudem nehme nicht ich für mich in Anspruch, basierend auf dieser Legitimation zu urteilen, sondern der Gesetz- und Verfassungsgeber, der dieses Amt geschaffen und mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet hat. Es geht fehl, einem Amtsinhaber zu unterstellen, er maße sich selbst die Befugnis des Amtes an, dass als solches schon vorher von der Legislative geschaffen wurde.
Im Übrigen gehen ich durch das Verlassen der Sachebene und den Bezug zu meiner Person davon aus, dass die inhaltlichen Aspekte wohl nun erschöpft sind.
Gruß
Dea