Blockieren eines öffentllichen Parkplatzes

Frau und Herr XY haben eine Mietwohnung aber keinen eigenen Parkplatz, es gibt nur gekennzeichnete Parklücken auf der Strasse. Öffentliche Parkplätze.

Frau und Herr AB wohnen gegenüber mit der gleichen Parksituation, stellen sich aber bei Abwesenheit immer eine blaue Mülltonne auf einen Parkplatz, um sich diesen zu sichern. Bei Ankunft mit dem Auto schiebt Frau AB immer die Tonne zurück in den Wohnungshof.

Ist dies erlaubt?

Hallo suYin,

kurz Frage kurze Antwort:

Nein, ist es nicht. Auf öffentlichen Parkplätzen darf erstmal jeder parken. Das wie auch immer geartete blockieren des Platzes für andere potientielle Nutzer ist nicht rechtens.

Ausnahmen müssten durch die Gemeindeverwaltung genehmigt werden.

Man könnte die Tonne also wegstellen und dort parken.

Hoffe meine Antwort kann Dir helfen!

Charlie80

Hallo,

Ist dies erlaubt?

Was? Das Parkplatzblockieren mit der Mülltonne oder das Wegsetzen derselben?

Alleine das Abstellen einder Mülltonne auf einem Parkplatz (ohne Absicht, dass diese von der Müllabfuhr geleert wird) wäre eine erlaubnispflichtige Sondernutzung öffentlichen Verkehrsraums. Macht man es dennoch, ohne die entsprechenden genehmigung, handelt man ordnungswidrig. Desweiteren dürfte es auch ordnungswidrig sein, wenn man durch irgendwelche Hindernisse den Straßenverkehr beeinträchtigt(ich bin jetzt zu faul, die entsprechende Gesetzesgrundlage zu suchen).

Ergo: Das Mülltonneabstellen ist verboten

Nun stellt sich die Frage, ob man die Mülltonne einfach so wegstellen darf.
Das Wegstellen wäre zunächst eine obrigkeitliche Aufgabe. Dennoch könnte auch „Otto Normalverbraucher“ die Tonne wegsetzen. Meines Erachtens nach könnte dies ein Fall der Geschäftsführung ohne Auftrag sein.
Aber auch, wenn man die Tonne rechtsgrundlos wegstellt - ein Schaden entstände dadurch nicht.

Ich stelle mit gerade vor, dass das Blockieren des Parkplatzes erlaubt wäre. Man fände dann Straßen ohne ein einziges Auto und ohne freien Parkplatz, aber mit jeder Menge Mülltonnen auf der Straße.

Gruss

Iru

Meines Erachtens nach könnte dies ein Fall der
Geschäftsführung ohne Auftrag sein.

Sehe ich auch so. Die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten wird grundsätzlich als im Sinne des Geschäftsherrn angesehen (man hätte also sogar noch einen Aufwandsersatzanspruch).

Gruß
Dea

Hallo

Irubis hat doch richtig geschrieben, dass es eine Owi ist, eine Mülltonne ohne Gestattung im öffentlichen Verkehrsraum abzustellen.

Folglich ist es ebenso eine Owi, sie _um_zustellen, jedenfalls, so lange sie trotzdem im öffentlichen Verkehrsraum verbleibt, etwa von der Parkbucht weg auf den Geh-/Radweg. Fährt ein Radler dagegen, hat man ein Problem, wo man vorher nur keinen Parkplatz hatte. Stellt man sie aber aufs Grundstück, ist es eine Besitzstörung.

Folglich bleibt es dabei, dass man die Polizei hinzuzieht. Die sorgt dann auch dafür, dass sich sowas nicht wiederholt.

smalbop

Irubis hat doch richtig geschrieben, dass es eine Owi ist,
eine Mülltonne ohne Gestattung im öffentlichen Verkehrsraum
abzustellen.

Ja…

Folglich ist es ebenso eine Owi, sie _um_zustellen, jedenfalls,
so lange sie trotzdem im öffentlichen Verkehrsraum verbleibt,

Da Irubus über ausreichende Rechtskenntniss verfügt, war es nicht schwer, zu erkennen, dass er mit „Wegstellen“ natürlich die Entfernung aus dem öffentlichen Straßenraum meinte. Anders macht der Hinweise auf eine GoA keinen Sinn (Irubis, korrigier mich, wenn Du tatsächlich meintest, man könne im Wege der GoA die Mülltonne vom Parkplatz zB. mitten auf die Straße verbringen…aber irgendwie zweifel ich das an :smile: ).

Folglich bleibt es dabei, dass man die Polizei hinzuzieht.

Oder man erfüllt im Rahmen der GoA die öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Person, die die Mülltonne in den Verkehrsraum gestellt hat, diese aus diesem wieder zu entfernen.

Gruß
Dea

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Hallo

Oder man erfüllt im Rahmen der GoA die öffentlich-rechtliche
Verpflichtung der Person, die die Mülltonne in den
Verkehrsraum gestellt hat, diese aus diesem wieder zu
entfernen.

Kommt allenfalls dann in Frage, wenn man im Einzelfall die Mülltonne einem bestimmten Grundstück zuordnen kann. Als allgemeingültige Empfehlung kann man das jedenfalls nicht gelten lassen.

Gruß
smalbop

Kommt allenfalls dann in Frage, wenn man im Einzelfall die
Mülltonne einem bestimmten Grundstück zuordnen kann.

Warum? Wo genau ist das bei den Tatbestandsmerkmalen der §§ 677 ff. BGB relevant?

Als
allgemeingültige Empfehlung kann man das jedenfalls nicht
gelten lassen.

Doch.

Gruß
Dea

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Hallo

Irubis, korrigier mich, wenn Du tatsächlich meintest, man könne im Wege der GoA die Mülltonne vom Parkplatz zB. mitten auf die Straße verbringen…aber irgendwie zweifel ich das an

da gibt es nichts zu korrigieren, du zweifelst richtig :wink:

Gruss

Iru

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Kommt allenfalls dann in Frage, wenn man im Einzelfall die
Mülltonne einem bestimmten Grundstück zuordnen kann.

Warum? Wo genau ist das bei den Tatbestandsmerkmalen der §§
677 ff. BGB relevant?

Die Hausnummer ist eher 862.

Insbesondere im Zusammenhang mit 678, denn dass das Wegstellen der Mülltonne dem mutmaßlichen Willen desjenigen entspricht, der sie extra zum Parkplatz-blockieren hingestellt hat, darf füglich bezweifelt werden, und falls das mangels Ortskenntnis des Wegstellenden auf das falsche Grundstück erfolgt, kann es nicht mal im Interesse des Mülltonnenbesitzers sein, der nämlich Ärger mit seinem betroffenen Nachbarn kriegen kann - und auch nicht in dem des Wegstellenden, auf den der Mülltonnenbesitzer seinen Ärger ggfls. abwälzen wird.

Als
allgemeingültige Empfehlung kann man das jedenfalls nicht
gelten lassen.

Doch.

Nein.

Gruß
smalbop

Die Hausnummer ist eher 862.

Warum ? Wessen Besitz stört denn derjenige, der eine Mülltonne auf einen öffentlichen Parkplatz stellt?

Sollten Sie auf den Straßeneigentümer abstellen, hat jemand, dessen Eigentum durch Widmung dem Gemeingebrauch und somit dem öffentlichen Verkehr zugeführt wurde, noch Besitz?

Insbesondere im Zusammenhang mit 678, denn dass das Wegstellen
der Mülltonne dem mutmaßlichen Willen desjenigen entspricht,
der sie extra zum Parkplatz-blockieren hingestellt hat, darf
füglich bezweifelt werden,

Das mag, wenn Sie auf Besitzschutz abstellen (und ein solcher gegeben wäre) der Fall sein, oder auch nicht.

Hier geht es aber um die Beseitigungpflicht des Störers wegen der Verkehrsbeeinträchtigung und den Verstoß gegen das Landesstraßengesetz. Diese Pflicht ist öffenltich-rechtlicher Natur und daher von dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn grundsätzlich gedeckt (schauen Sie in einen Kommentar Ihrer Wahl).

und falls das mangels Ortskenntnis
des Wegstellenden auf das falsche Grundstück erfolgt, kann es
nicht mal im Interesse des Mülltonnenbesitzers sein,

Es geht nicht um das Interesse des Zustands-, sondern um dasjenige des Verhaltensstörers. Dieser ist hier Geschäftsherr.

der
nämlich Ärger mit seinem betroffenen Nachbarn kriegen kann -
und auch nicht in dem des Wegstellenden, auf den der
Mülltonnenbesitzer seinen Ärger ggfls. abwälzen wird.

Siehe oben.

Doch.

Nein.

Doch. Sie haben noch immer keinen inhaltlichen Einwand gegen die GoA zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten gebracht. Allein die Tatsache, dass Sie einen gänzlich neuen Aspekt einbringen und nunmehr auf Besitzschutzansprüche abstellen und diese ablehnen, stellte keine inhatliche Auseinandersetzung mit meinen und den Ausführungen von Irubis in den vorhergehenden Beiträgen dar.

Ich warte also noch.

Gruß
Dea

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Jetzt habe ich doch glatt…
…die zweite GoA vergessen. Nämlich diejenige zu Gunsten der Gemeinde.

Diese ist als Trägerin der Straßenbaulast grundsätzlich zur Gewährung und Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen iSd. Landesstraßengesetzes (zu denen natürlich auch Parkplätze gehören) verpflichtet. Und da Mülltonnen im Straßenraum die Verkehrssicherheit natürlich beeinträchtigen, steht es auch zwingend in deren Interesse zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgabe, diese aus dem Straßenraum zu entfernen, so dass eine entsprechende GoA eines Privaten hier vorliegt (insg. hierzu umfassend VG Frankfurt (Oder) 7. Kammer, Urteil vom 29.04.2003, Aktenzeichen: 7 K 300/00).

Es gibt (wie bei Pflichten aus Hoheitsverhältnissen häufig) sogar zwei Geschäftsherrn für die GoA.

Gruß
Dea

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Ich fürchte, wir reden aneinander vorbei
Vom vorliegenden Einzelfall abgesehen, wird ein Parkwilliger die einen öffentlichen Parkplatz blockierende Mülltonne nicht zweifelsfrei einem Grundstück zuordnen können. Folglich entfällt für ihn eine rechtlich einwandfreie Möglichkeit, die Mülltonne aus dem öffentlichen Verkehrsraum wegzubefördern, und ein dahin gehender Ratschlag ist daher unangebracht.

Vermutlich wäre es Ihnen auch nicht recht, wenn ich die Mülltonne Ihres Nachbarn vor Ihre Garagenzufahrt stelle, damit ich einparken kann. Mein Problem und das des nachbarlichen Mülltonnenbesitzers kann ich nämlich nicht einfach unter Begehung einer Besitzstörung zu Ihrem Problem machen, nur weil ich nicht so genau weiß, wem das Ding gehört.

Alle weiter führenden Erörterungen über Geschäftsführung ohne Auftrag etc. können daher getrost außer Acht bleiben.

Gruß
smalbop

Vom vorliegenden Einzelfall abgesehen, wird ein Parkwilliger
die einen öffentlichen Parkplatz blockierende Mülltonne nicht
zweifelsfrei einem Grundstück zuordnen können. Folglich
entfällt für ihn eine rechtlich einwandfreie Möglichkeit, die
Mülltonne aus dem öffentlichen Verkehrsraum wegzubefördern,
und ein dahin gehender Ratschlag ist daher unangebracht.

Erneut: An welchem Tatbestandsmermal der GoA soll das relevant werden und warum führt es dort dazu, dass die Voraussetzungen erfüllt sind?

Vermutlich wäre es Ihnen auch nicht recht, wenn ich die
Mülltonne Ihres Nachbarn vor Ihre Garagenzufahrt stelle, damit
ich einparken kann.

Und wo genau würde dies bei der GoA scheitern? Ich hatte mich zu der Frage des Interesses des Geschäftsherrn bei der Erfüllung öffentlich rechtlicher Pflichten oben umfassen geäußert und möchte Sie bitten, sich mit diesen Aussagen explizit auseinander zu setzen.

Zudem hatte ich Pflicht der Gemeinde als Träger der Straßenbaulast und deren Interesse als Geschäftsherrn genannt und belegt. Würden Sie bitte konkret erklären, wo Ihr vorstehende Ausführung in diesem Zusammenhang dazu führen, dass die Tatbestandsmerkmale der §§ 677 ff. BGB nicht erfüllt sind.

Mein Problem und das des nachbarlichen
Mülltonnenbesitzers kann ich nämlich nicht einfach unter
Begehung einer Besitzstörung zu Ihrem Problem machen, nur weil
ich nicht so genau weiß, wem das Ding gehört.

Sie hatten hier als einziger die Besitzestörung eingebracht. Ich hatte Ihnen dazu konkreten Fragen gestellt und würde um deren Beantwortung bitten.

Alle weiter führenden Erörterungen über Geschäftsführung ohne
Auftrag etc. können daher getrost außer Acht bleiben.

Sie sind bisher noch immer mit keinem Wort auf meine Aussagen und insb. konkreten Nachfragen zu Ihren Ausführungen eingegangen, sondern weichen diesen ständig aus.

Äußern Sich bitte konkret zu den vorherigen Beträgen.

Wie kommen im Übrigen Sie eigentlich zu der Ansicht, dass die Mülltonne auf Privateigentum verbracht werden soll?

Ich warte noch immer.

Gruß
Dea

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Nur zur Klarstellung
Wenn Sie allein die Tatsache meinen, dass jemand die Mülltone auf fremdes Eigentum stellt (jetzt mal angenommen, man könnte Sie nicht auf den Bürgersteig stellen), um sie aus dem öffentlichen Straßenraum zu verbringen.

Bereits die Beseitigung einer Störung des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs ist vom Notstand nach § 228 BGB gedeckt (Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006 § 228 Rdn. 2 iVm. § 227 Rdn. 7). Die Entfernung einer Mülltonne ist eine Störung des Gemeingebrauchs und wenn Sie nicht anders abgestellt werden kann, als durch die Störung des Besitzes Dritter (was bei § 228 BGB möglich ist), ist das gerechtfertigt, wenn das Interesse überwiegt. Dass die Unterbindung der Gefährung, die von einem Gegenstand im öffentlichen Straßenraum ausgeht, das Interesse, eine kurze Zeit eine Mülltone auf seinem Grundstück stehen zu haben, deutlich überwiegt, sollte offensichtlich sein.

Gruß
Dea

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Ich möchte nicht bestreiten, dass ein Parkwilliger, der eine auf einem öffentlichen Parkplatz zum Zweck der Blockade derselben befindliche Mülltonne auf das Grundstück des Mülltonnenbesitzers zurückbefördert, sowohl im öffentlichen Interesse handelt, indem er die Geschäfte der Ordnungsbehörde übernimmt als auch trotz des mutmaßlich entgegenstehenden Willen des Mülltonnenbesitzers aus § 679 heraus handeln darf.

Was ich bestreiten möchte ist die Behauptung von Irubis, dass dieses Konstrukt regelmäßig ein praktikabler Weg für einen Parkwilligen ist, sich Parkraum zu verschaffen. Allzu groß ist bei fehlender Kenntnis über die örtlichen Eigentumsverhältnisse nämlich die Gefahr, selbst deliktisch haftbar zu werden. Ob als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als in eigenem Namen handelnder, kann dahingestellt bleiben. Man beseitigt das Problem des Geschäftsherrn und schafft möglicherweise mit einer unerlaubten Handlung stattdessen selbst ein anderes. Ich kann daran nichts empfehlenswertes entdecken.

Gruß
smalbop

Wenn Sie allein die Tatsache meinen, dass jemand die Mülltone
auf fremdes Eigentum stellt

In der Tat.

(jetzt mal angenommen, man könnte
Sie nicht auf den Bürgersteig stellen)

Was ebenfalls öffentlicher Straßenraum wäre und noch dazu eine Verkehrsfläche, auf dem nicht nur ruhender Verkehr stattfindet)

um sie aus dem
öffentlichen Straßenraum zu verbringen.
Bereits die Beseitigung einer Störung des straßenrechtlichen
Gemeingebrauchs ist vom Notstand nach § 228 BGB gedeckt
(Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006 § 228 Rdn. 2
iVm. § 227 Rdn. 7). Die Entfernung einer Mülltonne ist eine
Störung des Gemeingebrauchs

Sie meinen sicher die Aufstellung.

und wenn Sie nicht anders
abgestellt werden kann, als durch die Störung des Besitzes
Dritter (was bei § 228 BGB möglich ist), ist das
gerechtfertigt, wenn das Interesse überwiegt. Dass die
Unterbindung der Gefährung, die von einem Gegenstand im
öffentlichen Straßenraum ausgeht, das Interesse, eine kurze
Zeit eine Mülltone auf seinem Grundstück stehen zu haben,
deutlich überwiegt, sollte offensichtlich sein.

Allerdings zweifle ich, ob man das so weit fassen kann. Auf der Fahrbahn: ja, auf dem Gehweg: ja. in der Parkbucht: eher nein, weil eine Mülltonne auch keine größere Gefahr darstellt als ein stattdessen dort geparktes Kfz. Man wird wohl der Wahrheit am nächsten kommen, wenn man sich in Analogie überlegt, wo die Polizei ein Kfz abschleppen lassen würde, um eine echte Gefahr für die Verkehrssicherheit zu beseitigen. Auf der Fahrbahn: ja, auf dem Gehweg: ja, aus der Parkbucht (etwa weil die Parkuhr abgelaufen ist): eher nein.

Gruß
smalbop

Was ich bestreiten möchte ist die Behauptung von Irubis, dass
dieses Konstrukt regelmäßig ein praktikabler Weg für einen
Parkwilligen ist, sich Parkraum zu verschaffen. Allzu groß ist
bei fehlender Kenntnis über die örtlichen
Eigentumsverhältnisse nämlich die Gefahr, selbst deliktisch
haftbar zu werden. Ob als Geschäftsführer ohne Auftrag oder
als in eigenem Namen handelnder, kann dahingestellt bleiben.
Man beseitigt das Problem des Geschäftsherrn und schafft
möglicherweise mit einer unerlaubten Handlung stattdessen
selbst ein anderes. Ich kann daran nichts empfehlenswertes
entdecken.

Wie in der anstehenden Klarstellung gesagt. Eine kurzfristige Besitzstörung privaten Grundes durch das Verbringen eines Hindernisses aus dem öffentlichen Straßenverkehr und die Beseitigung der hierimit verbundenen Gefahren ist vo § 228 BGB gedeckt.

Wie man hierbei zudem überhaupt deliktisch handeln könnte, ist nicht ersichtlich. Die Mülltonne wird nicht zerstört, die Einwirkung auf das Grundstück reicht auch nicht aus, die Verletzungsqualität des § 823 Abs. 1 BGB zu begründen.

Das Entfernen einer Mülltonne aus dem öffentlichen Straßenraum stellt daher selbst dann, wenn man diese auf ein fremdes Grundstück stellt keine rechtswidrige oder gar deliktische Handlung dar. Im Hinblick auf die Gefahren, die von Gegenständen im öffentlichen Verkehrsraum ausgehen (dem der Gesetzgeber in den umfassenden Regelungen hierzu ohnehin ein hohes Gefahrenpotential und somit Schutzinteresse zuschreibt) halte ich daher eine solche Handlung sogar nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich für sehr empfehlenswert (im Gegensatz dazu, Mülltonnen oder andere Gegenstände einfach auf der Straße zu lassen und zu hoffen, dass die Polizei bald kommt, obwohl man die Gefahr kurzerhand und legal beseitigen könnte).

Gruß
Dea

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Was ebenfalls öffentlicher Straßenraum wäre und noch dazu eine
Verkehrsfläche, auf dem nicht nur ruhender Verkehr
stattfindet)

Von dem aber ein deutlich geringes Gefahrenpotential ausgeht, als im KFZ-Verkehrsraum oder sind Sie wirklich der Ansicht, ein Gegenstand auf dem Bürgersteig sei mehr oder genau so gefährlich für andere Rechtsgüter, als wenn sich dieser im KFZ-Verkehrsraum befindet (wo er zudem durch die Versperrung eines Parkplatzes den Gemeingebrauch auf diesem ausschließt)?

Allerdings zweifle ich, ob man das so weit fassen kann. Auf
der Fahrbahn: ja, auf dem Gehweg: ja. in der Parkbucht: eher
nein, weil eine Mülltonne auch keine größere Gefahr darstellt
als ein stattdessen dort geparktes Kfz.

Sie übersehen, dass das KFZ dort legal steht, die Mülltonne nicht. Im Übrigen hatte ich doch deutlich erklärt, dass bereits die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs notstandsfähig ist.

Man wird wohl der
Wahrheit am nächsten kommen, wenn man sich in Analogie
überlegt, wo die Polizei ein Kfz abschleppen lassen würde, um
eine echte Gefahr für die Verkehrssicherheit zu beseitigen.
Auf der Fahrbahn: ja, auf dem Gehweg: ja, aus der Parkbucht
(etwa weil die Parkuhr abgelaufen ist): eher nein.

Sie verwechseln hier völlig die Verhältnismäßigkeitsprüfung eines Verwaltungsaktes im Rahmen des Abschleppens eines Fahrzeuges mit der von mir genannten Abwägung zwischen der Störung des Gemeinsgebrauchs, bzw. der Gefahr eines Gegenstandes im im Verkehrsraum einerseits und der Beeinträchtigung eine Eigentümers durch eine zeitweise auf seinem Grundstück abgestellten Mülltonne andererseits.

Also nochmal: Sind Sie der Ansicht, dass das Interesse eines Grundstückeigentümers, eine Mülltonne nicht für eine kurze Zeit auf seinem Grundstück stehen zu haben, das Interesse daran, Gegenstände aus dem Verkehrsraum zu entfernen und damit sowohl den Gemeingebrauch wieder herzustllen, als auch die Gefahren, die von diesem Gegenstand ausgehen, zu beseitigen, überwiegen?

Gruß
Dea

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Was ebenfalls öffentlicher Straßenraum wäre und noch dazu eine
Verkehrsfläche, auf dem nicht nur ruhender Verkehr
stattfindet)

Von dem aber ein deutlich geringes Gefahrenpotential ausgeht,
als im KFZ-Verkehrsraum oder sind Sie wirklich der Ansicht,
ein Gegenstand auf dem Bürgersteig sei mehr oder genau so
gefährlich für andere Rechtsgüter, als wenn sich dieser im
KFZ-Verkehrsraum befindet (wo er zudem durch die Versperrung
eines Parkplatzes den Gemeingebrauch auf diesem ausschließt)?

Das dem-Gemeingebrauch-versperren ist sicher ärgerlich, aber keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Sie erwecken den Eindruck, als schätzten Sie das Gefahrenpotential eines Hindernisses in einer allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit befahrenen Parklücke höher ein als auf einem Gehweg. Das tue ich nicht. Auf einem Gehweg sind mitnichten nur Fußgänger unterwegs, sondern auch Rollerfahrer, Inliner, Radfahrer bis zum Alter von 10 Jahren, Kinderwägen,…

Allerdings zweifle ich, ob man das so weit fassen kann. Auf
der Fahrbahn: ja, auf dem Gehweg: ja. in der Parkbucht: eher
nein, weil eine Mülltonne auch keine größere Gefahr darstellt
als ein stattdessen dort geparktes Kfz.

Sie übersehen, dass das KFZ dort legal steht
die Mülltonne
nicht.

Nein, wenn die Parkuhr abgelaufen ist, steht das Kfz dort so illegal wie die Mülltonne.

Im Übrigen hatte ich doch deutlich erklärt, dass
bereits die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs
notstandsfähig ist.

Zweifellos, nur bin ich noch nicht davon überzeugt, dass Mülltonnen zur Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs ausreichen.

Man wird wohl der
Wahrheit am nächsten kommen, wenn man sich in Analogie
überlegt, wo die Polizei ein Kfz abschleppen lassen würde, um
eine echte Gefahr für die Verkehrssicherheit zu beseitigen.
Auf der Fahrbahn: ja, auf dem Gehweg: ja, aus der Parkbucht
(etwa weil die Parkuhr abgelaufen ist): eher nein.

Sie verwechseln hier völlig die Verhältnismäßigkeitsprüfung
eines Verwaltungsaktes im Rahmen des Abschleppens eines
Fahrzeuges mit der von mir genannten Abwägung zwischen der
Störung des Gemeinsgebrauchs, bzw. der Gefahr eines
Gegenstandes im im Verkehrsraum einerseits und der
Beeinträchtigung eine Eigentümers durch eine zeitweise auf
seinem Grundstück abgestellten Mülltonne andererseits.

Also nochmal: Sind Sie der Ansicht, dass das Interesse eines
Grundstückeigentümers, eine Mülltonne nicht für eine kurze
Zeit auf seinem Grundstück stehen zu haben, das Interesse
daran, Gegenstände aus dem Verkehrsraum zu entfernen und damit
sowohl den Gemeingebrauch wieder herzustllen, als auch die
Gefahren, die von diesem Gegenstand ausgehen, zu beseitigen,
überwiegen?

Im Hinblick drauf, dass

  • die Zeitdauer der „kurzen Zeit“ völlig ungeklärt ist und der solchermaßen beeinträchtigte Anrainer ggfls. keine Handhabe hat, diese von sich aus zu beenden, wenn er nicht weiß, wem die Mülltonne gehört,
  • der so wieder ermöglichte Gemeingebrauch zu jedem beliebigen Zeitpunkt stets nur höchstens einen Verkehrsteilnehmer begünstigt unter Inkaufnahme einer entsprechenden Benachteiligung ebenfalls eines Anrainers
  • ich eine Mülltonne in einer Parkbucht unter Gefahrengesichtspunkten für eine Lässlichkeit halte,
  • dieser Anrainer, wenn Mülltonnen per se eine Gefahrenquelle darstellten, bei der Nutzung seines Grundstücks schlüssigerweise in gleichem Maße gefährdet würde:
    Ja!

Ich finde es aber gut, dass Sie die Meinung derjenigen erfragen, in deren Namen zu urteilen Sie für sich in Anspruch nehmen.

Gruß
smalbop