Was ebenfalls öffentlicher Straßenraum wäre und noch dazu eine
Verkehrsfläche, auf dem nicht nur ruhender Verkehr
stattfindet)
Von dem aber ein deutlich geringes Gefahrenpotential ausgeht,
als im KFZ-Verkehrsraum oder sind Sie wirklich der Ansicht,
ein Gegenstand auf dem Bürgersteig sei mehr oder genau so
gefährlich für andere Rechtsgüter, als wenn sich dieser im
KFZ-Verkehrsraum befindet (wo er zudem durch die Versperrung
eines Parkplatzes den Gemeingebrauch auf diesem ausschließt)?
Das dem-Gemeingebrauch-versperren ist sicher ärgerlich, aber keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Sie erwecken den Eindruck, als schätzten Sie das Gefahrenpotential eines Hindernisses in einer allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit befahrenen Parklücke höher ein als auf einem Gehweg. Das tue ich nicht. Auf einem Gehweg sind mitnichten nur Fußgänger unterwegs, sondern auch Rollerfahrer, Inliner, Radfahrer bis zum Alter von 10 Jahren, Kinderwägen,…
Allerdings zweifle ich, ob man das so weit fassen kann. Auf
der Fahrbahn: ja, auf dem Gehweg: ja. in der Parkbucht: eher
nein, weil eine Mülltonne auch keine größere Gefahr darstellt
als ein stattdessen dort geparktes Kfz.
Sie übersehen, dass das KFZ dort legal steht
die Mülltonne
nicht.
Nein, wenn die Parkuhr abgelaufen ist, steht das Kfz dort so illegal wie die Mülltonne.
Im Übrigen hatte ich doch deutlich erklärt, dass
bereits die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs
notstandsfähig ist.
Zweifellos, nur bin ich noch nicht davon überzeugt, dass Mülltonnen zur Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs ausreichen.
Man wird wohl der
Wahrheit am nächsten kommen, wenn man sich in Analogie
überlegt, wo die Polizei ein Kfz abschleppen lassen würde, um
eine echte Gefahr für die Verkehrssicherheit zu beseitigen.
Auf der Fahrbahn: ja, auf dem Gehweg: ja, aus der Parkbucht
(etwa weil die Parkuhr abgelaufen ist): eher nein.
Sie verwechseln hier völlig die Verhältnismäßigkeitsprüfung
eines Verwaltungsaktes im Rahmen des Abschleppens eines
Fahrzeuges mit der von mir genannten Abwägung zwischen der
Störung des Gemeinsgebrauchs, bzw. der Gefahr eines
Gegenstandes im im Verkehrsraum einerseits und der
Beeinträchtigung eine Eigentümers durch eine zeitweise auf
seinem Grundstück abgestellten Mülltonne andererseits.
Also nochmal: Sind Sie der Ansicht, dass das Interesse eines
Grundstückeigentümers, eine Mülltonne nicht für eine kurze
Zeit auf seinem Grundstück stehen zu haben, das Interesse
daran, Gegenstände aus dem Verkehrsraum zu entfernen und damit
sowohl den Gemeingebrauch wieder herzustllen, als auch die
Gefahren, die von diesem Gegenstand ausgehen, zu beseitigen,
überwiegen?
Im Hinblick drauf, dass
- die Zeitdauer der „kurzen Zeit“ völlig ungeklärt ist und der solchermaßen beeinträchtigte Anrainer ggfls. keine Handhabe hat, diese von sich aus zu beenden, wenn er nicht weiß, wem die Mülltonne gehört,
- der so wieder ermöglichte Gemeingebrauch zu jedem beliebigen Zeitpunkt stets nur höchstens einen Verkehrsteilnehmer begünstigt unter Inkaufnahme einer entsprechenden Benachteiligung ebenfalls eines Anrainers
- ich eine Mülltonne in einer Parkbucht unter Gefahrengesichtspunkten für eine Lässlichkeit halte,
- dieser Anrainer, wenn Mülltonnen per se eine Gefahrenquelle darstellten, bei der Nutzung seines Grundstücks schlüssigerweise in gleichem Maße gefährdet würde:
Ja!
Ich finde es aber gut, dass Sie die Meinung derjenigen erfragen, in deren Namen zu urteilen Sie für sich in Anspruch nehmen.
Gruß
smalbop