Ja- vielen Dank- der hohe Wert erklärt sich mir auch nicht!! Gruß Ingo
Vielen Dank- es gab einen Notdienst, wurde aber nicht
angerufen-gruß Ingo
Dann wird die Blutprobenentnahme wohl anzunehmender Weise rechtswiedrig gewesen sein.
Es wird genau durch den Polizisten zu erklären sein, wie er dazu kommt die Blutprobe auch so einfach anzuordnen.
Ein Beamter sagte dazu mal zu mir: Das wäre Dienststellenintern geklärt. Er brauche den Richtervorbehalt nicht zu beachten.
Naja. Sehr Lustig sowas.
Ihre Chancen steigen also.
Nur lassen Sie sich die Nummer eine Lehre sein und arbeiten Sie an Ihrem Alkoholproblem. 2,86 sind nämlich kein Pappenstiel.
Vielen Dank- hab mich auch schon in hilfreiche Hände begeben- denn das soll mir nicht noch mal passieren!! Wie gesagt- den hohen Wert kann ich mir auch nicht erklären! Gruß Ingo
Glaube ich Dir,
warte die Verhandlung ab und was dein RA daraus noch basteln kann.
bis denn denn
Hallo Ingo!
Erstmal zur Info: Ein Polizist ist IMMER im Dienst, es sei, er ist pensioniert.Soweit dazu.
Gesetzlich sieht es so aus: das eine Atemalkoholkontrolle durchgeführt wurde, ist normal.Aber: Das Ergebniss darf nicht vor Gericht verwendet werden, da zu ungenau.Deswegen „bitten“ (!!!)die Herren Polizei zur Blutentnahme durch einen Arzt.Auch wenn Du Dich geweigert hättest,hätten Sie es zur Not mit Gewalt durchgeführt, natürlich durch einen Richterlichen Beschluss abgesegnet. Die sind aber obligatorisch,heißt, jeder Richter ordnet es an, innerhalb von Minuten!Also ablehnen wäre nicht von Erfolg gekrönt gewesen…so ist es leider nun mal.
Die Vorgehensweise vom Anwalt verstehe ich nicht, er müsste es besser wissen.
Was auf Dich zukommt? Bei 0,8 promille ist es zwar keine Ordnungswidrigkeit, aber auch keine Fahruntüchtigkeit. Es kommt zu keiner MPU, Wert zu niedrig, der Schein ist normalerweise zwischen 6 Mon-18 Mon weg, wird aber einfach zurückgegeben nach der Zeit. da ein leichter Unfall im Spiel war,ist es etwas schlimmer. Aber: Durch den Widerspruchs des Anwalts kommt es nun zur Verhandlung, und für die suche Dir bitte einen anderen.
Plädiere nicht auf: Job, Kinder, ect.Du wirst zur Antwort bekommen, Du hättest Dir es vorher überlegen müssen…trinken ODER fahren!
Am besten: Einräumen,Reue zeigen, und:
„Ich weiss, das ich mich zwischen Auto/Schein und Alkohol entscheiden muss,und werde nicht mehr trinken.“
Niemals sagen: Wenn ich fahren muss, trinke ich nicht,das zieht nicht, damit fällt man auch bei der MPU durch.Entschuldigen,bitten, die Zeit für das Fahrverbot so kurz wie möglich zu halten.
Also, der beschluss ist makulatur, sie hätten sowieso Blut abgenommen.
Ich hoffe, das hat ein wenig geholfen.
Viel Glück noch!
Kai
Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil! Mittlerweile gibt es ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az. 2 BvR 1046/08) heute stand es in der Zeitung, dass die bisherige Praxis, nämlich auf die Anrufung des Richters grundsätzlich zu verzichten unrechtmäßig ist. Das einzige Manko jetzt bei Dir: Wenn der Richter davon überzeugt ist, dass Du der Blutabnahme freiwillig zugestimmt hast, dann hat Deine Beschwerde keinen Aussicht auf Erfolg.
Hallo Ingo,
hier eine Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zur Kenntnis.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteil…
Gruss
Peter Martin
Richtig ist, dass telefonisch ein Beschluss eingeholt werden muß, außer bei Gefahr im Verzuge.
In Deinem Fall hast Du wohl der Blutentnahme freiwillig zugestimmt?!
2,79 ist schon ne ganz schöne Hausnummer?!
Sehr wahrscheinlich ist, dass Du Dich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern kannst?
Man kann diese Freiwilligkeit zwar widerrufen, jedoch wird der Richter dann nachträglich die Rechtmäßigkeit feststellen bzw. einen entsprechenden Beschluss erlassen.
Somit gibt es so aus dieser Sache so keinen Ausweg.
Mit einem Jahr Entzug und 2000,- bis Du noch gut bedient, denke ich.
Zudem wirst Du aber zur Wiedererlangung den sogenannten „Idiotentest“ machen müssen.
Hallo und guten Tag.
Kern der Problems ist der sog. „Richtervorbehalt“. Blutentnahmen müssen nach dem Gesetz durch den Richter angeordnet werden, nur im Falle von „Gefahr im Verzug“ darf dies auch ein Polizist. Eine Entnahme ist allerdings auch dann zulässig, wenn der Betroffene einwilligt.
Die neueste Rechtsprechung legt neuerdings den Begriff der „Gefahr im Verzug“ (wieder) sehr eng aus und geht von einer Unverwertbarkeit der Blutprobe dann aus, wenn - kurz gesagt - die Gefahr im Verzug vom Polizisten „willkürlich“ angenommen wurde.
All dies spielt aber keine Rolle wenn eine Einwilligung vorliegt. Diese wird selbstverständlich dann unwirksam sein, wenn sie irrtümlich oder unter Nötigungsdruck erlangt wurde. Dies zu bewerten ist Sache des Einzelfalls und nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht eindeutig. Allein die allgemeine Unkenntnis über das Verfahren, das Motiv, sich im Unrecht zu sehen und deshalb es „geschehen zu lassen“, schließt die Freiwilligkeit im Rechtssinne nicht aus.
Per Ferndiagnose läßt sich viel mehr dazu auch nicht sagen. Ihr Anwalt weiß da Rat, denn er hat offenbsichtlich richtigerweise Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt und den Versuch unternommen, die Verwertbarkeit der Blutprobe in Frage zu stellen.
Und wenn nun einmal die Verwertbarkeit der Blutprobe vom Gericht angenommen wird, kann er wenigstens eine Reduzierung der Folgen versuchen.
mfG
keine Antworten zum deutschen Recht
keine Antworten zum deutschen Recht
Dann eben nicht- laß Dich besser löschen!!
Wenn du mich in der Expertensuche z.B. unter dem Stichwort „Recht“ gesucht hast, müsstest du gesehen haben, dass dort steht „Schweizer Recht (nicht deutsches Recht!“. Ich sehe darum keinen Anlass, diesen Eintrag zu löschen, aber es wäre zu hoffen, dass die Anfragenden ihn beachten würden.
keine Antworten zum deutschen Recht
Dann eben nicht- laß Dich besser löschen!!
Klar ist das so unzulässig. Aber nachzuweisen dass Du nicht einverstanden warst, wird verdammt schwer werden.