Liebe/-r Experte/-in,
Ich hatte am 16.01.10 ein Samstag-gegen 18 Uhr-einen leichten Unfall- nur die Plastikstoßstange eines anderen verkratzt, jedoch bemerkte ein Zeuge- Polizist n.i.D.- eine Alkoholfahne bei mir! Er rief seine Kollegen an- Pusten ergab 0,86 dann mitnahme zur Blutprobe- 2,79- ohne Beschluß! Ich konsultierte dann einen Anwalt, der gegen den Strafbefehl( 1 Jahr entzug u. € 2000.-) Widerspruch einlegte, weil er meint, es hätte ein Beschluß eingeholt werden müssen!? Die Staatsanwaltschaft beruft sich darauf, ich hätte es freiwillig machen lassen- ich wußte nicht mal das ich hätte ablehnen können und fühlte mich ja im Unrecht und ließ es machen- 2 Polizisten im Keller und der herbeigerufene Arzt- keine Erfahrung mit sowas, Angst, fühlte mich unter Druck gesetzt! Nun kommt es zur Verhandlung- was könnte wohl für mich dabei herraus kommen??. Ohne den Schein, werd ich meinen Job los und kann dann auch keine Strafe zahlen- meine Kinder leben 250km entfernt bei Ihrer Mutter, auch die könnte ich nicht mehr regelmäßig sehen u.u.u.- ich weiß das es falsch war-gruß Ingo
Nun, hier ist es schwer ohne noch genauere Angaben zur Sache hilfreiche Hinweise zu geben.
Ihr Anwalt hat schon ganz recht, mit der Aussage das eine Blutentnahme grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden darf. Erst wenn dieser nicht erreichbar ist, besteht die Möglichkeit das die Staatsanwaltschaft oder Ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) dies nachrangig anordnen wenn zu befürchten ist das der Verlust von Beweismitteln droht wenn zugewartet wird.
Die StA war hier etwas schlauer, Sie kennt den Richtervorbehalt, und gibt an das Sie der Blutentnahme zugestimmt haben.
Hier ist es an Ihrem Anwalt darzulegen das Sie dies nicht getan haben. Und die Blutentnahme lediglich über sich ergehen ließen. Dies ist nämlich keine Zustimmung. Die Frage ist auch ob Sie mit 2,79 Promille überhaput noch in irgendetwas einwilligen konnten. Nach der Rechtsprechung einier OLG (Oberlandesgerichte) ist das nämlich gerade nicht der Fall.
Ihr Anwalt sollte also auf jeden Fall vor Verlesung des Blutprobenergebnisses einer Verwertung wiedersprechen, weil die Blutprobe rechtswierig erlangt ist.
Selbst wenn Sie eingewilligt haben, (was eigentlich nicht der Fall ist) Ist genau zu pürfen ob der Polizeibeamte die Blutprobe überhaupt anordnen durfte, warum er Sie anordnete und warum kein Richterlicher Notdienst eingerichtet ist. Es gibt zum Richterlichen Notdienst eine Entscheidung des OLG Hamm wonach eine Blutprobe auch unverwertbar ist wenn die Justizverwaltung es versäumt hat einen solchen einzurichten, oder den Bedarf dafür zu ermitteln.
Die entsprechende Entscheidung wird Ihr Anwalt sicher im Netz finden.
Er soll mal beim Burhoff schauen ich glaube da ist Sie veröffentlicht.
Ansonsten überlassen Sie das reden und alles weitere Ihrem Anwalt.
Was genau bei der Verhandlung rauskommt wird Ihnen keiner sagen können, weil dies auch von der Einstellung des Tatrichters zum Richtervorbehalt abhängt. Außerdem entscheiden Amtsrichter häufig auch merkwürdige Dinge zusammen.
Also:
Ich weiß nicht, nac welchem Erlaß die Polizei in Ihrem Bundesland handelt.
Das ist Ländersache.
In SH gab es bzgl. der Blutentnahme erhebliche Probleme. Allerdings nur, was die Anordnungskompetenz anging. So hieß es, dass in jedem Fall ein Richter zu befragen ist. Der trifft die Anordnung.
Nur wenn der Richter nicht erreichbar ist, gilt Gefahr im Verzug und der Polizist kann selbst anordnen.
In einem Fall wurde sogar ein Urteil ausgesprochen, dass das Verfahren falsch war (Gefahr im Verzug begründet ohne Richteranruf), trotzdem wurde das Ergebnis der Blutprobe anerkannt und zugelassen und der Beschuligte verurteilt…schon merkwürdig.
In Bezug auf Ihre Sache kann ich Ihnen sagen: Ja, der Atemalkoholtest ist freiwillig. Aber: Da der Polizist eine „Fahne“ wahrgenommen hat und ein leichter Unfall passierte, hatten die ermittelnden Beamten Grund genug, um eine Blutprobe (mit oder ohne Richter) anzuordnen. Auch ohne Atemalkoholtest.
Meist wird der Satz verwendet: Sind sie mit einem freiwilligen Atemalkoholtest einverstanden? - Das ist so ein Standardsatz. Vielleicht haben Sie ihn aufgrund der Nervosität nicht richtig wahrgenommen und es als Aufforderung gesehen.
Der Unfall kann zudem als Ausfallerscheinung gewertet werden. Dann ist man schon ab 0,3 %o im Strafverfahren…
Ich denke, dass es wahrscheinlich zu einer Verurteilung kommt. Nur meine persönliche Meinung. Ihr Rechtsanwalt will auch nur Geld verdienen und Ihnen Hoffnung machen. Klar, einen Versuch ist es Wert. Aber die Blutprobe wäre so oder so gekommen. Auch gegen Ihren Willen. Daher sprechen die Fakten gegen Sie.
Und was hatten Sie bitte? 2,xx Promille?! Dann war das ja Vollrausch und die Ausfallerscheinungen dürften dementsprechend deutlich gewesen sein.
mfg
Hallo Ingo,
es kommt in diesem Fall in der Tat allein darauf an, ob Du mit der Blutentnahme einverstanden warst. Wenn Du einverstanden warst, weil Du unerfahren bist oder Dich schuldig fühltest, ist das egal. Es zählt allein die Freiwilligkeit, dann bedarf es keines Beschlusses.
Ob Dein Verteidiger und Du die Freiwilligkeit der Blutentnahme in der Hauptverhandlung erfolgreich angreifen könnt, halte ich für sehr zweifelhaft.
(Allein der Unterschiede zwischen Atem- und Blutalkohol erstaunt mich sehr).
Dass Du einen Führerscheinentzug vermeiden kannst, halte ich für extrem unwahrscheinlich. Bei 2,79 Promille ist die Pappe nun mal weg. Was die Strafhöhe angeht, kann ich dazu nichts sagen, da ich Dein Einkommen nicht kenne und Du das exakte Strafmaß (wieviele Tagessätze zu je wieviel Euro - 40 zu 50 ???) nicht mitgeteilt hast. Eine etwas kürzere Sperre mag ggf. möglich sein, aber darauf würde ich nicht bauen. Wie erwähnt, ist 2,79 echt happig. Sei froh, dass Du keinen totgefahren hast!
Sorry für die wenig aussichtsreiche Antwort, aber Dein Fall ist halt wenig aussichtsreich.
Viele Grüße
OpiWahn
Hallo Ingo,
>>die zwangsweise Blutentnahme (in erster Linie zur Klärung der Verkehrstüchtigkeit oder der Feststellung der Tatzeitblutalkoholkonzentration des Tatverdächtigen nach einer Straftat) ist in Deutschland nach § 81a der Strafprozessordnung möglich. Sie darf nur durch einen approbierten Arzt auf Anordnung eines Richters, Staatsanwalts oder einer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft (z. B. Polizisten) durchgeführt werden. Die Blutentnahme kann dann auch gegen den Willen des Beschuldigten, notfalls mit körperlicher Gewalt, erfolgen. Unter Umständen macht sich dieser nach § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) strafbar.
Hallo Ingo,
0,86 gepustet und dann 2,79 BAK ??? Kommt mir komisch vor. Sei es drum, wenn Du - nach Aktenlage - freiwillig einer Blutentnahme zugestimmt hast, wirst Du auf diesem Weg wohl kaum weiterkommen. Ob es in der Verhandlung deutlich besser wird, weiß ich nicht, wobei ich ein Jahr Sperre bei einem Ersttäter (?) etwas viel halte (6 M - 9 M sind da üblicher). Wurde die Fahrerlaubnis vorläufig gem. § 111a StPO entzogen ? Dann verkürzt sich die Sperrfrist. Mit ein wenig Glück kannst Du zumindest eine Reduzierung (keine Aufhebung) der Sperre erwarten.
Gruß Peter
Hallo,
zum Unfall und freiwilligen Atemalkoholtest von 0,86 hast Du ohne große Umschweife den Unfall gefressen, weil unter Alkoholeinwirkung, wobei noch nicht einmal entscheident ist, wieviel hierbei gemessen wurde. Entscheident hierbei wird sein, dass es Ausfallerscheinungen gegeben hatte und der Unfall an sich ist nun einmal eine Ausfallerscheinung. Ob der Pb als Zeuge im Dienst oder außer Dienst war, ist unerbehlich.
Hiermit ist erst einmal der Anfangsverdacht gegeben, dass Du eine Trunkenheitsfahrt begangen hast und hiermit erreichst Du den Status eines Tatbeschuldigter.
Die Mitnahme zum Zweck der Blutentnahme ist zur Beweissicherung im Strafverfahren notwendig. Du hast hier zwar keine Mitwirkungspflicht aber dagegen wehren kannst Du Dich gleichfalls nicht. Eine Einspruch gegen die Blutentnehme hätte hier keine aufschiebende Wirkung, Blut hättest Du sowieso abgeben müssen. Zu den Feinheiten, was gesagt wurde und was die Pb vor Ort eingeleitet haben kann ich nichts weiter sagen und wird im Nachhinein schwer nachzuweisen sein.
Du willst eine ehrliche Antwort . Es ist ein Versuch wert auf einen Verfahrensfehler zu reiten aber ob es was bringt, na ja. Letztendlich sind 2,79 eine ganz schöne Menge und wirklich kein Kavaliersdelikt. Es wird schwer werden hier etwas positives auszuhandeln. Wäre es nicht wesentlich mehr geworden als bei der Atemalkoholmesung also im Ordnungswidrigkeiten Bereich wäre sicherlich etwas zu machen gewesen vor allem, wenn der Job daran häng. In Deinem Fall mache ich Dir nicht viel Hoffnung. Positiv wäre für Dich, wenn Du bislang noch nichtwegen Alkohol angefallen bist.
Kannst mit ja bitte schreiben,wenn die Verhandlung gewesen war.
bb Jürgen
Hallo Ingo,
Ihr Anwalt liegt mit seinem „Beschluss“ völlig daneben.
Bei einem VU unter Alkoholeinfluss muss eine Blutentnahme durchgeführt werden
§ 81a StPO (Körperliche Untersuchung des Beschuldigten, Blutprobe)
(1)Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2)Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
(3)Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
Bei einer Verhandlung wird Ihnen wahrscheinlich das gleiche Angebot unterbreitet (bei Zurücknahme des Einspruches).
Ich glaube nicht, dass der RA aus Überzeugung vor das Gericht geht.
Es könnten auch finanzielle Gründe ausschlaggebend sein.
M.f.G.
W. Gebauer
Hallo Ingo,
da du dich auf die Blutentnahme ohne richterlichen Beschluss eingelassen hast, ist dies natürlich jetzt verwertbar. Sicherlich hast du auch eine Rechtsmittelbelehrung vor der Entnahme erhalten und unterzeichnet? Sollte das nicht der Fall sein, so könnte die Blutentnahme als Beweismittel nicht herangezogen werden. Ich gehe aber einmal davon aus, dass du diese vermutlich auch versteckte Rechtsmittelbelehrung unterzeichnet hast. Lediglich die beantragte Geldstrafe durch die Staatsanwaltschaft ist bezogen auf deine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse reduzierbar. Dies solltest du aber durch deinen Rechtsanwalt bearbeiten lassen.
Was den richterlichen Beschluss zu Blutentnahme betrifft, so wird dies von Bundesland zu Bundesland auch unterschiedlich gehandhabt. In Bayern z.B. ist die Blutentnahme ohne richterlichen Beschluss zulässig.
Gruss
Peter Martin
Vielen Dank- wohne in NRW- gruß Ingo
Vielen Dank- gruß Ingo
Vielen Dank- nein- bin bisher nicht wegen Alkohol aufgefallen und weiß das es total falsch war- aber eben da wußte ich es nicht! Die Stoßstange wurde längst von meiner versicherung bezahlt und ich arbeite im kirchlichen Dienst mit beh. Menschen und brauche den Führerschein wirklich, da ich ländlich wohne und anders nicht zur Dienstselle komme! Hab mir schon genug Vorwürfe gemacht- kannst Du glauben!
Gruß Ingo
Wie der hohe Wert zu Stande kam, weiß ich nicht!! Ja- der Schein wurde sofort einbehalten!
Ohne Schein, bin ich meinen Hauptjob mit beh. Menschen los, da ich ländlich wohne und die öffentlichen…! Und im Zweitjob muß ich Hausbesuche machen- also den wär ich auch los- und dann kein Geld zum Strafe zahlen!
Gruß Ingo
Danke- gruß Ingo
Vielen Dank- ja- der hohe Wert wundert mich auch!! Gruß Ingo
Vielen Dank- es gab einen Notdienst, wurde aber nicht angerufen-gruß Ingo
Vielen Dank- die Höhe erstaunt mich selber- gruß Ingo
Ich kann das nicht so recht nachvollziehen?? Gepustet 0,86 ‰ AAK, Blutprobe soll 2,79‰ gewesen sein???> geht nicht>>> Vor dem Schaden klug sein>> Wechseln sie den Anwalt. Er hat ja gut Verdient, obwohl die Sache im Vorfeld schon fast aussichtslos erscheint
Hallo,
wenn die Sache so verfahren ist und Sie dadurch den Beruf verlieren könnten, was dazu führt das Sie die Strafe nicht zahlen können und Ihre Kinder nicht sehen werden, würde ich das dem gericht mit viel Reue so darlegen.
MfG
Vielen Dank- ja den Hauptjob würde ich verlieren, da ich Ländlich wohne und die öffentlichen hier besch… fahren und auch nur über Umwege dorthin und der Zweitjob umfaßt Hausbesuche, die ich dann auch nicht mehr machen könnte und wie gesagt, die Entfernung( 250km ein Weg) zu meinen Kindern ( 10 u. 12) ließe sich auch nur schwerlich machen- wenn dann noch das Geld für die öffentlichen fehlt,…!! Gruß Ingo