BMVg zeigt wahres Gesicht

Es ist unglaublich, was es in diesen Tagen in der Verbandszeitschrift „Die Bundeswehr“ zu lesen gab.

http://www.dbwv.de/dbwv/interd.nsf/d/HP_artikel1

Empörung geht durch Truppe und Bevölkerung. Das BMVg läßt die Hinterbliebenen der Soldaten, die im Einsatz verunglückten, im Regen stehen.

Hallo Herr Scharping:

am Wahltag ist Zahltag.

Gruß
Bark

http://www.dbwv.de/dbwv/interd.nsf/d/HP_artikel1

Widerlich. Frechheit.

Viele Gruesse
tigger

2 Fragen
Hallöchen,

da muß ich doch gerade mal zwei Fragen stellen.

  1. Wie sieht denn der Unterschied der Hinterbliebenenregelungen zwischen Inland und Ausland aus?
  2. Was steht denn in den vor dem Einsatz verteilten Merkblättern drin?

Ansonsten kann ich nur sagen: Der Unfall hätte doch wirklich so auch in Deutschland passieren können, zumindest so weit man das nach dem Artikel beurteilen kann. Da scheint mir doch der Fehler nicht bei der Rechtsprechung, sondern bei der internen Regelung der Bundeswehr zu liegen. Wobei man dann auch fragen kann, ob der Bundeswehrverband für seine Mitglieder da nicht mehr hätte herausholen können.

Gruß
Christian

Hi

Ich glaub die Bundeswehr war noch nie so zahlungsfreudig, auch nicht unter Rühe. Ich erinnere mich nur ganz dunkel, bin ja auch noch was jünger, dass es damals ein ähnliches Theater um die in Kambodscha getöteten Soldaten gab - vielleicht weiss jemand was genaues.

Gruss

Hallo Christian,

Es dreht sich um eine Einmalzahlung im Gegenwert von 75TDM.

Ich denke Absatz 2 Satz 3 war hier wohl ausschlaggebend.

Zitat: Soldatenversorgungsgesetz
§ 63a

(1) Setzt ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben ein und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, so erhält er neben einer Versorgung nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung in Höhe von einhundertfünfzigtausend Deutsche Mark, wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens achtzig vom Hundert beeinträchtigt ist.

(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Soldat einen Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet

  1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff,

  2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 27 Abs. 5

  3. bei einem kurzfristigen besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit und der Unfall auf sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist,

  4. als Folge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen, denen der Soldat während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes besonders ausgesetzt war, es sei denn, der Soldat hat sich grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt und die Versagung würde für ihn keine unbillige Härte bedeuten. Dies gilt auch, wenn die gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, daß der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles oder einer Erkrankung der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, so erhalten eine einmalige Entschädigung

  1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt fünfundsiebzigtausend Deutsche Mark,

  2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt siebenunddreißigtausendfünfhundert Deutsche Mark, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,

  3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt achtzehntausendsiebenhundertfünfzig Deutsche Mark, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

(4) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr. Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2.

(5) § 46 gilt entsprechend.
Zitat Ende

Grüße
Jürgen

Hallo Christian,

ich glaube, die Rechtstexte sollten hierbei gar nicht so ins Gewicht fallen. Okay, es ist grundsätzlich klar, daß ein Soldaten im Wesentlichen immer mit dem Verlust seines Lebens rechnen muß, aber es ist doch letztendlich ein Armutszeugnis für die Bundeswehr. Dann sollte also - wenn man dem Wunsche des BMVg folgen möchte - künftig jeder Soldat im Auslandseinsatz, wenn er schon sterben sollte, dafür Sorge tragen, daß er auch wirklich kriegsmäßig stirbt, damit seine Hinterbliebenden nicht auf dem Trockenen zappeln. Wenn das BMVg schon damit wirbt, daß man im Todesfalle des Soldaten in der Hinterbliebenenabsicherung nicht kleinlich sein wird, dann halte ich es für eine Schande, wenn die dortigen Rechtsspezialisten dann damit kalkulieren, daß sowieso kaum ein Mensch eine genaue Kenntnis der Hintergründigkeit ihrer Verklausulierungen hat und sich dann Soldaten, die sich in der sozialen Absicherung seiner Familie wiegen, in den Auslandseinsatz begeben, nicht wissend, daß sie im schlimmsten Falle einem geschickten Juristen aufgesessen sind. Da kann ich nur sagen: Pfui, Pfui, Pfui. Ein solcher VM sollte sich was schämen.

Gruß
Bark

Hallo Barkley,

schon sehr emotional Dein Beitrag, und das wohl zu recht, aber mir ist in meiner Unbetroffenheit und Abgeklärtheit schon wichtig, wo konkret die Diskrepanzen zwischen den vorab vermittelten Informationen und dem Recht bzw. der Realität liegt.

Gruß
Christian

Hallo Christian,

wo konkret die Diskrepanzen zwischen den vorab
vermittelten Informationen und dem Recht bzw. der Realität
liegt.

Das kann ja eben niemand so richtig erkennen. Daher rührt ja das ganze Unverständnis. Das Gericht hat scheinbar verkannt, daß ein Kriegs- und Kriseneinsatz in keiner Situation mit den hiesigen Umständen vergleichbar ist.

Das Problem ist eben, daß eine normale Auszahlung der Hinterbliebenenversorgung an die Witwe des Verstorbenen in keinster Weise im Gegensatz zum Versorgungsgesetz gestanden hätte. Das ist das Problem. Aber schon kommen einige Erbsenzähler auf den Plan und versuchen mit Biegen und Brechen zu verhindern, was eigentlich rechtlich zulässig wäre und aus rein menschlichen Gründen auch die einzig wahre Vernunftlösung ist.

Das ist ungefähr so, als würde ich mir einen Kühlschrank kaufen, der nicht funktioniert, weil im Angebot „energiesparend“ steht und mich der Verkäufer im Falle meiner Beschwerde dann fragt, was ich eigentlich von ihm will…dat Ding spart doch Energie. Ja wenn ich’s genau nehme, macht er’s ja auch. Aber man hätte das dann mal deutlicher formulieren können. Und wenn ich dann noch an einen Richter komme, der von Kühlschränken und deren Sinn keine Ahnung hat und der Verkäufer noch mit einer Horde von Anwälten auftaucht, dann stehe ich aber da mit meinem Talent.

Und daher entsteht bei den Soldaten gerechtfertigte Enttäuschung darüber, daß das BMVg genau dort mit der Erbsenzählerei anfängt, wo andere leiden.

Eine Diskrepanz hätte es gar nicht gegeben. Das Problem entsteht dort, wo Leute, die noch nie an einem Kriseneinsatz teil hatten, mit der Beurteilung beginnen, was dort eigentlich normal oder unnormal ist. Die Diskrepanz liegt jetzt an der Stelle, daß behauptet wurde, dieser Unfall hätte auch hier geschehen können. Hätte, hätte, hätte…hätte der Hund nicht gesch*****, hätte den Hasen gehabt. Hat er aber nicht. Und hier wäre man auch nicht unter Gefechtsbedingungen mit einem 16to-Transportpanzer auf eine marode Brücke gefahren, von der man jedenfalls hier gewußt hätte, daß sie das Gewicht nicht trägt. Hier kann ich auch mal stehenbleiben, aussteigen und die Brücke anschauen und abchecken. Hätte man dort auch so einfach aussteigen und rumlaufen, hätte man gar nicht erst mit einem Panzer fahren brauchen.

Gruß
Bark

Hallo Herr Scharping:

am Wahltag ist Zahltag.

Stimmt, Barkley! Besonders die beiden „Volksparteien“ werden sich an diesem Tag ob er Wahlkampfkostenerstattung wieder die Hände reiben.
   Und stellvertretend für die politische Klasse möchte man Norbert Blüm mit seinem „Die Rente ist sicher!“ zu Worte kommen lassen. Wessen Rente damit gemeint war, bleibt dem kritischen Betracher überlassen, und über die evtl. Hinterbliebenversorgung mussten sich Mandatsträger noch nie Sorgen machen, siehe „Panorama“ und die Privilegien für Politiker (http://www.ndrtv.de/panorama/archiv/20010628/witwenr…).

Marco

Hallo Bark,

ich provoziere mal (also bitte nicht zu ernst nehmen trotz des ernsten Themas):

Was ist der freiwillig gewählte Beruf eines Soldaten? Hart ausgedrückt: Im Falle des Falles (den unser Parlament definiert) unter Einsatz seines Lebens die Wünsche unseres Volkes umzusetzen. Dass dabei ein Todesfallrisiko mit eingeschlossen ist, ist vor Antreten dieser Arbeit klar (was aber bei der Bundeswehr IMHO verdrängt wird) und bei Eintreten dessen ist eine Entschädigung Hinterbliebener wünschenswert, aber nicht verpflichtend, da es ein wissentlich eingegangenes Berufsrisiko ist.

Für mich ist es weniger absurd, Hinterbliebenen eine Entschädigung in diesem Falle zu verweigern, als die Trennung zwischen Ausland und Inland. Hinterbliebene eines Pioniers, der bei einem Manöver im Inland umkommt, bekommen nichts, H. eines Soldaten, der bei einem Verkehrsunfall im Ausland umkommt, werden entschädigt?

Beide Soldaten haben für Deutschland ihr Leben gegeben und sollten (inkl. ihrer Hinterbliebenen) gleich behandelt werden.

Grüße
Jürgen

Hallo Juergen,

der Unterschied ist schon vorhanden, da natuerlich Soldaten im Kriegseinsatz einem ungleich hoeheren Risiko ausgesetzt sind, da zumindest von einer Seite oftmals mit Absicht versucht werden koennte, sie zu toeten. Kriegseinsaetze koennen ziemlich schnell in Gefechte ausarten, was im Manoever nicht der Fall ist. Manoever finden oft auf Uebungsplaetzen statt. Kriegseinsaetze in Kriegsgebieten. Warum sollte man dieses erhoehte Dienstrisiko nicht auch entsprechend absichern?

Ausserdem erhalten die Hinterbliebenen von Soldaten, die im „Heimatdienst“ verstorben sind, sehrwohl eine Hinterbliebenenfuersorge, und zwar in Form von Witwen- und Halbwaisenrente. Darueber hinaus uebernimmt die Bundeswehr anteilig auch Krankenversorgungskosten fuer die Hinterbliebenen, unter bestimmten Umstaenden gar auf Lebenszeit.

Was ist der freiwillig gewählte Beruf eines Soldaten? Hart
ausgedrückt: Im Falle des Falles (den unser Parlament
definiert) unter Einsatz seines Lebens die Wünsche unseres
Volkes umzusetzen. Dass dabei ein Todesfallrisiko mit
eingeschlossen ist, ist vor Antreten dieser Arbeit klar (was
aber bei der Bundeswehr IMHO verdrängt wird) und bei Eintreten
dessen ist eine Entschädigung Hinterbliebener wünschenswert,
aber nicht verpflichtend, da es ein wissentlich eingegangenes
Berufsrisiko ist.

Da Du ja provokant sein wolltest, moechte ich dem mal gerne entsprechen. Es ist ja schon irgendwo etwas dreist, in seine Bemerkungen einfliessen zu lassen, dass sich Soldaten im Falle eines Falles freiwillig fuer den Tod entschieden haben - frei nach dem Motto: das haette er ja nicht machen brauchen, jetzt ist er selbst schuld, dass er tot ist. Meinst Du, Soldaten moechten gerne sterben? Meinst Du, man kann aus einer Verpflichtungsurkunde ableiten, dass eine Mitschuld am eigenen Tode besteht? Bestimmt nicht. Es ist die verfassungsmaessige Aufgabe des Staates, sein Territorium, sein Volk und sein Recht vor der gewaltsamen Einflussnahme von aussen zu schuetzen, weshalb er Streitkraefte aufstellt. Gaebe es nicht die Moeglichkeit einer freiwilligen Dienstverpflichtung, so koennte die Bundeswehr gar nicht existieren. Eine Armee, die nur aus Wehrpflichtigen besteht, gibt es nicht, da laengerdienende Vorgesetzte und Erfahrungstraeger fehlen wuerden. Da ich glaube, dass die Bundeswehr letztendlich nicht aus Jux und Dollerei unterhalten wird, muss es also Leute geben, die diesen Job wohl oder uebel uebernehmen. Ohne sie gaebe es keine Bundeswehr und damit auch keine hinreichende Sicherheit fuer Dein Land, da z. B. ich, als Englaender, es kein Stueck einsehen wuerde, dass mein Land Arsenale und Potentiale fuer die Sicherheit Deutschlands aufwendet, nur weil man dort der Meinung ist, man brauche keine Armee, weil das heutzutage alles unnoetiger und gefaehrlicher Quatsch sei und die Sicherheit ja allgemein schon gegeben ist und dem deutschen Volk heutzutage sowieso niemande mehr was boeses wolle. Und andere Nachbarn Deutschlands wuerden mit meiner Meinung sicherlich konform gehen. Schon wuerde Deutschland ohne jeglichen Schutz und Garantie darstehen und wuerde außenpolitisch erpressbar. Entweder, man garantiert sich gegenseitige Hilfe im Falle eines Falles, oder man laesst es halt ganz. Aber das macht auch zur Bedingung, dass es Deutschland unternimmt, sich voll und ganz (zwar nicht kritiklos, aber im Falle eines Falles mit einer Stimme) hinter seine Streikraefte zu stellen und nicht die Teilselbstschuld seiner Soldaten im Todesfalle zu klaeren versucht. Das empfinde ich naemlich schon zu einigen Teilen als unverschaemt.
Wie Du schon sagtest, der Bundeswehrsoldate steht freiwillig, ggf. mit seinem Leben, fuer die aussenpolitischen „Wuensche“ des deutschen Volkes ein. Ihm dann aber noch anzureichen, er sei ja selbst schuld, wenn er in dieser „Wunscherfuellung“ stirbt, finde ich, erlaube mir diese Anmerkung, die ich unter allem Respekt gegenueber Deiner Person von mir gebe, etwas sehr dreist.

Natuerlich hast Du recht, dass dem Soldaten das eingegangene Risiko klar sein sollte (was es vielen, wie Du richtige anmerkst, tatsaechlich nicht ist). Aber gerade das zeigt doch, dass es ein reales Gefahrenpotential gibt. Und wer wuerde schon noch gerne die aussenpolitischen „Wuensche“ seines Volkes weiter erfuellen wollen, wenn er keine Rueckendeckung und Absicherung erhaelt, sondern lediglich einen Tritt vom eigenen Verteidigungsminister, sowie eine kuehles, mitleidiges Laecheln aus dem eigenen Volke. Wer baut demnaechst noch notwendige Autobahnbruecken, wenn er als freiwilliger Selbstmordkandidat bezeichnet wird, nur weil er freiwillig seine Kroeten mit dem Klettern in grosser Hoehe verdient. Machen moechten es selbst nur wenige, den Nutzen tragen viele, aber Dank gibt es kaum, sondern dafuer eine Menge Kritik von denen, die alles besser wissen und koennen und anders machen wuerden.

Viele Gruesse
tigger

Hallo tigger,

nette Antwort (war erwartet, aber nicht gewollt).

Nur so nebenbei: Ich war bei der Bundeswehr, ich stehe selbstverständlich dazu, ich hätte mich aber nicht besonders beschwert, wenn mir etwas dabei im Einsatz passiert wäre, da das der unangenehme Teil dieser Verpflichtung ist, der mir von vorne herein klar war bei meiner freiwilligen Entscheidung zum Wehrdienst.

Und ich habe selbstverständlich nichts gegen eine Versorgung von Hinterbliebenen (wobei deren Höhe sicher immer diskussionsreif ist), wundere mich aber über die Ungleichbehandlung verschiedener Soldatengruppen darin.

Nichts für ungut
Jürgen

Hi Juergen,

die Antwort war nicht boese gemeint.

Nur so nebenbei: Ich war bei der Bundeswehr, ich stehe
selbstverständlich dazu, ich hätte mich aber nicht besonders
beschwert, wenn mir etwas dabei im Einsatz passiert wäre, da
das der unangenehme Teil dieser Verpflichtung ist, der mir von
vorne herein klar war bei meiner freiwilligen Entscheidung zum
Wehrdienst.

Nur so nebenbei: Ich war nicht bei der Bundeswehr, sondern in einer anderen Streitkraft. Aber natuerlich haette ich mich auch nicht beschwert, denn dies sollte mir dann doch schon schwergefallen sein, weil es sich ja in diesem Zusammenhang um Hinterbliebene handelt. Das setzt ja voraus, dass mir die Moeglichkeit zur Beschwerde aus Todesgruenden genommen wurde. :wink:

Und ich habe selbstverständlich nichts gegen eine Versorgung
von Hinterbliebenen (wobei deren Höhe sicher immer
diskussionsreif ist), wundere mich aber über die
Ungleichbehandlung verschiedener Soldatengruppen darin.

Dass Du nichts gegen eine Hinterbliebenenversorgung hast, ist mir klar. Aber die Versorgung unterscheidet sich ja auch nur durch diesen einmaligen „Sonderzuschlag“, fuer den halt diese Witwe gerichtlich eingetreten ist. Dass es sich im Falle von Auslandseinsaetzen um eine erhoehte Gefaehrdung im Dienst handelt, wird doch schon dadurch deutlich, dass deutsche Soldaten eine besondere Vorausbildung erhalten, eben bevor sie in den Einsatz gehen. Ohne ein erhoehtes Risiko waere diese Ausbildung ja nicht noetig. Da aber eine Vorausbildung keine Lebensversicherung darstellt, wird eben dieser „Sonderzuschlag“ gewaehrt. Warum denn auch nicht? Mehr Gefahr, mehr Geld. Halte ich fuer gerechtfertigt. Wenn ein Kriegseinsatz die gleichen Gefahre befoerdern wuerde, wie eine Uebung, dann braeuchte ich keine Vorausbildung…und natuerlich auch keine besondere Verguetung.

Viele Gruesse
tigger