Bodenfliesen haben höhen unterschied

Hallo habe mir von einen Fliesenleger im Bad Bodenfliesen
legen lassen jetzt weisen die fliesen fühlbare kanten auf
und habe höhen Unterschiede bis zu 3mm muß ich das hinnehmen ? da er führ seine arbeit eine Führstlichen Lohn verlangt

Hallo habe mir von einen Fliesenleger im Bad Bodenfliesen
legen lassen jetzt weisen die fliesen fühlbare kanten auf
und habe höhen Unterschiede bis zu 3mm muß ich das hinnehmen ?

Das kommt ganz auf den Vertrag an und insoweit darauf, ob die VOB und mit ihr die DIN 18352 Vertragsbestandteil sind, wonach die Ebenheitstoleranzen nach DIN 18202 zu beurteilen sind. Dort ist bei 10 cm Messpunktabstand ein Stichmaß von 2 mm zulässig (Tab. 3, Zeile 3, Spalte 2).

Ist im Vertrag zu den Toleranzen hingegen nichts geregelt, schuldet der Handwerker die „gewöhnliche Qualität“. 3 mm Überzahn sind aber nach meinem Geschmack (und angesichts der sowieso harmlosen DIN 18202) zu viel.

da er führ seine arbeit eine Führstlichen Lohn verlangt

Naja, sowas klärt man bekanntlich vorab und braucht sich auf ein überteuertes Angebot drum gar nicht erst einzulassen. Und sich deshalb anschließend auch nicht über Preise zu ärgern. Abgesehen davon, dass der Handwerker sowieso immer eine andere Meinung als der Kunde darüber hat, was eine angemessene Vergütung für seine Leistung ist.

Zur Frage, ob (vom Fliesenschneiden?) scharfe Kanten auftreten dürfen, finde ich erst mal nichts etwa in der Produktnorm EN 14411. Aber solche Kanten kann man auch kaum brechen, ohne die Glasur zu beschädigen…

Gruß
smalbop

Hallo „Nobby“,
abgesehen davon, dass in Deutschland für Handwerker keine „fürstlichen Löhne“ gezahlt werden, ist die Vertragsgrundlage, so wie ein anderer Beitrag zu Deiner Anfrage suggerieren möchte, vollkommen unerheblich!
Es geht hier ganz offensichtlich um Höhendifferenzen zwischen angrenzenden Fliesenkanten, und keinesfalls um die Oberflächenebenheit. Ein kleiner, doch feiner Unterschied.
Welche Grenzwerte (früher hieß das einmal „Toleranzen“) muss der Verbraucher tolerieren, hinnehmen?
Das richtet sich natürlich einerseits danach, ob es sich um einen Kunst- oder um einen Naturstein handelt.
In Deinem Fall ist es eine keramische Fliese.
Die maximal zulässigen Höhendifferenzen setzen sich zusammen aus >StofftoleranzVerlegetoleranz

Da war aber jemand verschnupft, dass ich schneller war. :smile:

abgesehen davon, dass in Deutschland für Handwerker keine
„fürstlichen Löhne“ gezahlt werden, ist die Vertragsgrundlage,
so wie ein anderer Beitrag zu Deiner Anfrage suggerieren
möchte, vollkommen unerheblich!

Diese (falsche) Sichtweise verkennt, dass es sich beim UP um eine reine Rechtsfrage handelt, auch wenn sie fälschlich im Handwerksbrett gestellt wurde. Gefragt war, ob 3 mm Überzahn hinzunehmen seien. Die einzig mögliche Antwort darauf kann nur der Verweis auf die nach dem Vertrag geltenden Regelungen zu den einzuhaltenden Toleranzmaßen sein. Wenn dort „max. 1 mm Höhenunterschied zwischen benachbarten Fliesenkanten“ stehen sollte, ist es unerheblich, was in den Normen oder Fachregeln steht, dann gilt nur § 631 BGB mit seiner unbedingten Erfolgshaftung. Wie der Handwerker den Erfolg herstellt, ist dann sein Problem.

Dass ich auf die von mir (völlig korrekt angeführten, da einschlägigen) Normen verwies, liegt allein daran, dass vermutet werden darf, dass der Vertrag keine projektspezifische Regelung enthält.

Es geht hier ganz offensichtlich um Höhendifferenzen zwischen
angrenzenden Fliesenkanten, und keinesfalls um die
Oberflächenebenheit. Ein kleiner, doch feiner Unterschied.

Eben, ich erwähnte selbst das Stichwort „Überzahn“. Die DIN 18202 allein ist zur Beurteilung eines Höhenversprungs ungeeignet - gleichwohl wird sie in der VOB/C aufgeführt.

Welche Grenzwerte (früher hieß das einmal „Toleranzen“) muss
der Verbraucher tolerieren, hinnehmen?

Das heißt im Fall des Überzahns auch heute noch Toleranzmaß, weil es keine definierte Höhenlage über NN der Fliesen gibt, sondern eben nur einen höchstzulässigen Versprung zwischen benachbarten Kanten, gleich ob diese einige mm über oder unter einem Bezugsniveau liegen.

Das richtet sich natürlich einerseits danach, ob es sich um
einen Kunst- oder um einen Naturstein handelt.
In Deinem Fall ist es eine keramische Fliese.
Die maximal zulässigen Höhendifferenzen setzen sich zusammen
aus >StofftoleranzVerlegetoleranz

Wenn nach der Größe eines Höhenversatzes angefragt wird, dann ist das sicher keine Rechtsfrage.
Leider sind die anderen, gleichfalls als Antwort gedachten Hinweise ebenfalls irreführend.
Lesen alleine reicht bei technischen Regelwerken nicht, denn es gilt, das Verständnis zu bemühen.
Es bleibt bei dem angegebenen, maximal zulässigen Höhenversatz von 3mm, der sich nicht auf 30cm x 30cm - Fliesen bezieht, sondern auf unvermeidbare Verwölbungen von Fliesen mit Oberflächengrößen > 410cm².
Bedeutet:
Lesen und Verständnis alleine reichen also nicht, wenn denn die korrekte Stelle eines (zitierten) Regelwerkes nicht mit einbezogen wird. Pauschal auf den Absatz 1.1 zu verweisen mag dem Laien imponieren. Der Eingeweihte dagegen sieht es eher mit Kopfschütteln …
Ob ein Regelwerk als „industrienah“ bezeichnet wird oder nicht, das interessiert zudem überhaupt nicht, zumal andere Regelwerke zu dem Thema fehlen bzw. diese hierin die Thematik nicht umfassend erörtert wird.
Außerdem werden in dem besagten Merkblatt auch die handwerklichen Grenzen aufgeführt, worauf ich bereits hinwies. Was der Industrie sicher nicht zugute kommen wird, wie hier gegenläufig suggeriert werden könnte ….
Ein Hinweis auf eine Industrienähe ist damit genauso wenig verwertbar wie sie für den Fragesteller zielfördernd ist.
Der „Verein Deutscher Zementwerke e.V.“ nimmt die Interessen der Zementindustrie wahr und andere Branchen werden ebenfalls durch entsprechende Verbände vertreten. Hieraus allerdings eine zwingende Negation abzuleiten ist müßig.
(Die Beispiele ließen sich in unerträglicher Länge erweitern)
-.-.-.-.-.-
Abschließend zu diesem Thema: Klaus