Bonus für 450€ Kraft

Hallo,
Angenommen eine 450€ Kraft hat sich eine Treueprämie für lange Firmenzugehörigkeit oder eine Leistunsprämie verdient o.ä.
Wie kann man die auszahlen? Sie darf ja nicht über die Verdienstgrenze kommen. Oder einmalig doch?

Danke für Tips.

S

Wer sagt das denn?

Es ist nicht verboten, z.B. 40.000 € im Jahr zu verdienen.

Demnach wohl schon:
https://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/03_mj_in_privathaushalten/04_minijob/02_verdienstgrenzen/node.html
Da steht´s: Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze
ramses90

Hallo,

im Fall der Treueprämie ist die Überschreitung unschädlich möglich. Bei einer Leistungsprämie ist es im Grunde ebenso. Hier kann es aber möglicherweise drauf ankommen, wie das tatsächlich gestaltet ist, der Name ist da im Zweifel zweitrangig.

Grüße

Wie ist das möglich?
Der Gesamtverdienat darf 5400 Euro nicht übersteigen. Bei 12x 450€ hat man das ja achon ausgeschöpft.
Also wie konkret? Wo steht die Regelung dazu?
Danke für weiterführende Infos.

S

Ärgerst du mich jetzt persönlich oder gibst du immer so sinnlose Kommentare ab, die weder weiterhelfen, noch nachgefragt wurden.

Freue mich, wenn du mir nicht mehr antwortest.
S

Regelmäßige einmalige Einnahmen berücksichtigen

Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Das gilt z. B. für einmalige Zuwendungen, die aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags gezahlt werden. Auch bei betrieblicher Übung (Gewohnheitsrecht) sind einmalige Einnahmen zu berücksichtigen.

Sind Einmalzahlungen allerdings vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig, bleiben sie bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts grundsätzlich unberücksichtigt. Fälle dieser Art sind beispielsweise die nachträgliche Zahlung eines (anteiligen) Weihnachtsgeldes in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis des Vorjahres oder die Zahlung einer individuellen Prämie im Rahmen einer leistungsorientierten Bezahlung.

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Servus,

ich ärgere nicht Dich persönlich, sondern ich ärgere mich über die panische Angst, die vor Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte bei Arbeitgebern und bei Arbeitnehmern herrscht, in der Regel bei gleichzeitiger völliger Unwissenheit über die Gleitzone gem. § 20 SGB IV und über die Beitragspflicht von Werkstudenten.

Wenn Ihr zum Schmitt gegangen wärt statt zum Schmittchen, hättet Ihr in § 8 Abs 1 Nr. 1 SGB IV schnell gesehen, dass an dem Wörtlein „regelmäßig“ der Schlüssel zu der Frage hängt.

Und wenn jetzt duck313 noch verriete, woher er seinen Text kopiert hat, ließe sich einschätzen, wann genau die Überschreitung der Entgeltgrenze als „regelmäßig“ anzusehen ist und wann nicht.

Schöne Grüße

MM

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Servus,

hast Du gesehen, dass der Text von der Knappschaft sich auf Geringfügigt entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten bezieht?

Es geht hier darum, wann genau eine Sonderzahlung als „regelmäßig“ zu betrachten ist und wann nicht, wenn diese Zahlung zur Überschreitung der Entgeltgrenze führt.

Schöne Güße

MM

Nein, leider nicht, jedenfalls nicht bei Treueprämien etc. Ich gehe davon aus, dass jeden Monat die 450 € verdient werden. Es gibt die Möglichkeit, drei mal im Jahr die Grenze zu überschreiten, allerdings nur, wenn es sich um unvorhergesehene Ereignisse handelt, z.B. Krankheitsvertretung. Urlaubsvertretung ist übrigens vorhersehbar.

[Hier][1]

[1]: http://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_bereich/04_450_euro_minijob/02_verdienstgrenzen/node.html nochmal zum Nachlesen. Der Link, den duck gepostet hat, bezieht sich auf Privathaushalte und ist hier nicht anzuwenden.

Viele Grüße

Gesine

Der kopierte Text stammt mit hoher Wahrscheinlichkeit von hier. Dort dann auf Seite 36 vorspulen.

Diese Frage hat er doch schon beantwortet. Ich hebe es mal extra hervor, falls es nicht sofort ins Auge fallen sollte.

Treueprämien für langjährige Firmenzugehörigkeit gibt es sicher nicht jedes Jahr. Leistungsprämien sind nicht hinreichend sicher. Hier kommt es aber im Zweifel auf die konkrete Gestaltung an. Wenn die Leistung natürlich darin bestehen sollte, auf Arbeit erschienen zu sein, dann würde eine solche Prämie wohl eher als regelmäßiges Arbeitsentgelt gelten.

Grüße

Servus,

schönen Dank - die Formulierung klang mir gleich nach Rechtsprechung. Da müsste dann mit der Angabe „BSG vom 28. Februar 1984 -12 RK 21/83“ zitiert werden, alldieweil höchstrichterliche Rechtsprechung gar nicht immer so allgemein gültig ist, wie es im Leitsatz auf den ersten Blick erscheint, und daher nachlesbar sein sollte, wenn man sich darauf beruft.

Schöne Grüße

MM