Bordsteinabsenkung ohne Einfahrt?

Hallo!

Ein Nachbar hat zusammen mit einem weiteren Nachbarn (zwei aneinander liegende Reihenhäuser) den Bordstein vor den Häusern privat absenken lassen.
Nur einer von beiden hat jedoch eine Einfahrt, die Absenkung betrifft fast die gesamte Häuserbreite beider Häuser (ca 35m) also viel breiter als für Einfahrten erforderlich. Es ist nicht bekannt, ob der zweite Nachbar IRGENDWANN mal eine Einfahrt anlegen möchte und zu diesem Zwecke schonmal hat absenken lassen.
Nun zum eigentlichen Problem: Parkplätze sind in betroffener Straße ohnehin Mangelware, da nicht jeder eine Einfahrt besitzt, schon gar nicht die Mittelhäuser.
Die beiden Nachbarn betrachten nun aber den Bereich der Absenkung als ihren Privatparkplatz auf ganzer Länge, ingesamt mit 3 Fahrzeugen wird hier großzügig und zum Nachteil anderer geparkt (Die Ansenkung haben sie ja privat bezahlt, nichts städtisches).

Vor abgesenkten Bordsteinen gilt ja grundsätzlich schonmal Parkverbot. Aber auf der gesamten Länge? Es ist einzusehen, dass die Einfahrt frei zu halten ist, aber was ist mit dem Bereich, wo es (noch) gar keine Einfahrt gibt?
Wenn die beiden im Recht wären, dann könnte ja jeder nach Belieben seinen Bordstein vorm Haus absenken lassen und so hätte jeder schnell einen „Privatparkplatz“ geschaffen.
Was meint ihr dazu?
Vielen Dank schonmal im Voraus für eure kompetenten Antworten!!

Hallo !

„Privat abgesenkt“ ?

Das ist rechtlich natürlich nicht erlaubt. Es muss genehmigt werden.

Und nun ist für 2 Reihenhäuser auf 35 m Straßenlänge abgesenkt ?

Dazu gehört doch aber auch nur jeweils eine Einfahrtbreite von ca. 3 m auf das jeweilige Vorgartengrundstück. Wenn beide Einfahrten nebeneinander sind,dann wären das ca. 6 m Breite,nicht 35 m.
Man darf nicht ohne weiteres seine gesamte Hausbreite als Stellplatz anlegen. Es gibt dazu Festlegungen,wo die Stellplätze anzuordnen sind.

Wie lang ist denn diese Reihenhauszeile,wieviel Häuser sind es ?

Was sagt denn die Gemeinde dazu ?

Ein Parkverbot kann man auch nur bei Absenkungen durchsetzen,die behördlich genehmigt sind.
Übrigens gilt das Parkverbot vor abgesenkten Bordsteinen(Grundstückszufahrt) auch für die Bewohner selbst,denn wie soll der Kontrolleur wissen,wer dort womöglich berechtigt steht,also niemanden behindert ?

MfG
duck313

Übrigens gilt das Parkverbot vor abgesenkten
Bordsteinen(Grundstückszufahrt) auch für die Bewohner
selbst,denn wie soll der Kontrolleur wissen,wer dort womöglich
berechtigt steht,also niemanden behindert ?

das ist nicht der grund, sondern diese absenkungen sind auch für rollstuhlfahrer ect. um gefahrlos auf die straße zu kommen.

hauptmann

Hallo,

wie soll der Kontrolleur wissen,

Man muß sich aber auch an falsche „Schilder“ halten. Die Chancen am Ende nicht bezahlen zu müssen, ist bei denen aber höher.
Der Fall liest sich aber eher so, als würde da niemand kontrollieren, sonst würden auch die Anwohner selbst da nicht mehr parken. Es ist ja niemand verpflichtet zu kontrolliere. In einer „aktiven“ Kommune würde aber so eine Stelle schnell als „Abzocke“ durch die Presse schwirren.

Cu Rene

Ein Nachbar hat zusammen mit einem weiteren Nachbarn (zwei
aneinander liegende Reihenhäuser) den Bordstein vor den
Häusern privat absenken lassen.

Aber Hallo,

da würde ich doch glatt mal bei der Stadt nachfragen warum die Bordsteine abgesenkt sind.

Nur einer von beiden hat jedoch eine Einfahrt, die Absenkung
betrifft fast die gesamte Häuserbreite beider Häuser (ca 35m)
also viel breiter als für Einfahrten erforderlich.

Auch wenn die Einfahrten breiter wären bedeutet es noch nicht das dort nicht so geparkt werden darf das ungehindert die Einfahrt genutzt werden kann.

Es ist
nicht bekannt, ob der zweite Nachbar IRGENDWANN mal eine
Einfahrt anlegen möchte und zu diesem Zwecke schonmal hat
absenken lassen.

Zählt nur, ist dort eine Einfahrt oder nicht.

Die beiden Nachbarn betrachten nun aber den Bereich der
Absenkung als ihren Privatparkplatz auf ganzer Länge, ingesamt
mit 3 Fahrzeugen wird hier großzügig und zum Nachteil anderer
geparkt (Die Ansenkung haben sie ja privat bezahlt, nichts
städtisches).

Dann sollen sie eben wieder zurückbauen, falls die Absenkung nicht genehmigt ist.

Vor abgesenkten Bordsteinen gilt ja grundsätzlich schonmal
Parkverbot.

Halte ich für ein Gerücht. Vor abgesenkten Bordsteinen ist Parkverbot, wenn die Absenkung nicht länger als 5m ist. Also 35m ist eindeutig mehr. Folglich besteht dort kein Parkverbot, wenn es keine Einfahrt ist, und keine Querungshilfe für Rollstuhlfahrer und Fußgänger.
http://www.verkehrslexikon.de/Module/BordsteinAbsenk…

Aber auf der gesamten Länge? Es ist einzusehen,
dass die Einfahrt frei zu halten ist, aber was ist mit dem
Bereich, wo es (noch) gar keine Einfahrt gibt?

Da darf jeder Parken.

Wenn die beiden im Recht wären, dann könnte ja jeder nach
Belieben seinen Bordstein vorm Haus absenken lassen und so
hätte jeder schnell einen „Privatparkplatz“ geschaffen.
Was meint ihr dazu?

Sollte wohl einleuchten das nicht jeder Verkehrszeichen aufstellen kann, wobei Verkehrszeichen hier im übertragenen Sinn zu sehen ist. Zudem ist eine Einfahrt auch eine Sondernutzung des Gehwegs und muss genehmigt werden. Mal von den baulichen Aspekten, Untergrund, Tragfähigkeit abgesehen.

Gruß

Nostra

Hallo,

mit „privat abgesenkt“ war gemeint, dass das ganze natürlich mit Antrag, Genehmigung etc geschah… ich wollte damit ausdrücken, dass das ganze zum Privatzweck der Nachbarn geschah und nichts mit „öffentlichem Interesse“ wie zum Beispiel Zebrastreifen, Fußgängerüberweg usw. zu tun hat.
Wieso aber diese Länge auch noch genehmigt wurde und nicht nur auf „Einfahrtbreite“ abgesenkt wurde, keine Ahnung. Meint ihr, ein Dritter (unbeteiligter) würde Auskunft bei der Stadt erhalten?
Ich sehe es aber auch so: ohne eine entsprechende Einfahrt neben der Absenkung kann auch weiterhin wie gewohnt geparkt werden. Lediglich der Bereich der existierenden Einfahrt muss natürlich frei bleiben. Der Rest -abgesenkt hin oder her- kann doch wohl beparkt werden?
Grüße

Hallo

Vor abgesenkten Bordsteinen gilt ja grundsätzlich schonmal
Parkverbot. Aber auf der gesamten Länge? Es ist einzusehen,
dass die Einfahrt frei zu halten ist, aber was ist mit dem
Bereich, wo es (noch) gar keine Einfahrt gibt?
Wenn die beiden im Recht wären, dann könnte ja jeder nach
Belieben seinen Bordstein vorm Haus absenken lassen und so
hätte jeder schnell einen „Privatparkplatz“ geschaffen.
Was meint ihr dazu?

Dann hätten die beiden bei ihrer gewiss nicht billigen Aktion mit atemberaubender Wucht daneben gehauen, denn abgesenkte Bordsteine begründen, wenn überhaupt, ein Haltverbot nicht nur für alle anderen Bewohner der Straße und Fremde, sondern unterschiedslos auch für die die beiden Hauseigentümer selbst - und zwar sogar dann, wenn sich dahinter ihre eigene Zufahrt befindet.

Gruß
smalbop

Hallo,

Ich sehe es aber auch so: ohne eine entsprechende Einfahrt
neben der Absenkung kann auch weiterhin wie gewohnt geparkt
werden. Lediglich der Bereich der existierenden Einfahrt muss
natürlich frei bleiben. Der Rest -abgesenkt hin oder her- kann
doch wohl beparkt werden?

Das sieht die StVO aber anders!

http://dejure.org/gesetze/StVO/12.html
Zitat:
„§12 StVO: (3) Das Parken ist unzulässig
5. vor Bordsteinabsenkungen.“

Grüße,
Tinchen

Das sieht die StVO aber anders!

Hallo,

und die Rechtsprechung nochmal anders

Zitat:
„§12 StVO: (3) Das Parken ist unzulässig
5. vor Bordsteinabsenkungen.“

So sehen es die Richter
Eine Bordsteinabsenkung liegt nicht mehr vor, wenn sie länger als eine Pkw- Länge ist. OLG Koblenz v. 19.09.2005

Es gibt noch ähnliche Urteile wo z.B. 5m die Länge ist damit es als abgesenkter Bordstein gilt

Wenn es um Parkplätze geht
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/ParkenZufahrt01.php

Gruß

Nostra

1 Like