Hallöchen,
mehr hab ich dem an sich nicht hinzuzufügen.
Ich zitiere mal den § 28g SGB IV, da steht eigentlich alles drin:
„Der Arbeitgeber (…) hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.“
Es ist tatsächlich so, dass der AN weitestgehend von Erstattungsansprüchen des AG geschützt wird, da dieser der alleinige Beitragsschuldner ist. Das Gesetz spricht von den nächsten 3 Abrechnungen, aber da mittlerweile fast nur noch monatsweise abgerechnet wird, kann man auch von 3 Monaten sprechen.
Das den AN ein Mitverschulden trifft und so der AG länger zurück auf ihn zugreifen könnte, seh ich an dem Sachverhalt nicht. Sonst müsste ja der AN schlauer sein als der AG Beispiel für seine Mithaftung wäre u. a. bei einem Minijob das Nichtmitteilen eines weitere Minijobs.
Die Nachforderung darf damit der AG selbst tragen. Falls eine Abrechnungstelle noch dahinter steckt, vielleicht mal mit denen reden, die haben eine Haftpflicht für sowas.
LG
S_E