Brandkasse - muß man nach Hausverkauf weiter zahlen?

Hallo,

erlischt die Gültigkeit eines Brandkassenvertrags („verbundene Wohngebäudeversicherung“) automatisch nach Hausverkauf (also ohne daß der Vertrag offiziell gekündigt wird), wenn er vom Neueigentümer nicht übernommen wird oder muß in einem solchen Fall der ehemalige Eigentümer den Vertrag durch Zahlungen an die Versicherungsgesellschaft weiter erfüllen, solange der Vertrag nicht offiziell gekündigt wurde, und zwar auch dann, wenn das Versicherungsobjekt (das Haus) bereits veräußert wurde?

Gruß
Uwe

Hallo,

die Wohngebäudeversicherung (Brandkasse) geht mit dem Verkauf an den neuen Hauseigentümer über. Dieser hat nach der Änderung im Grundbuch, was er dem Versicherer nachweisen muss, die Möglichkeit diesen Vertrag innerhalb eines Monats zu kündigen (ohne Angabe von Gründen) oder ihn weiterzuführen.

Der Verkäufer muss natürlich den Käufer über die bestehenden Gebäudeversicherungen informieren (Wohngebäudeversicherung, Gebäudehaftpflicht, Gewässerschadenshaftpflicht, Gebäudeglasversicherung).

Damit ist dann auch sichergestellt, dass der Versicherungsschutz ohne Lücken bis zum Eigentümerwechsel weiterläuft.

http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__96.html

Gruß Merger

Hallo auch!

Es ist sogar so, dass der neue Eigentümer erst kündigen kann, wenn die Eigentumsumschreibung auch im Grundbuch vollzogen ist (das kann sich einige Monate nach Kaufvertragsabschluss/Kaufpreiszahlung hinziehen).

Üblicherweise wird im Kaufvertrag ein Termin für den Übergang von Kosten+Lasten sowie Nutzung bestimmt; außerdem versichert der Käufer fällige laufende Kosten bezahlt zu haben. Es wäre also zunächst mal zu prüfen, was genau im Kaufvertrag vereinbart wurde.

Wenn die Prämienrechnung erst nach Übergang von Kosten+Lasten eingegangen ist, dürfte der Verkäufer m.E. die Rechnung zur Bezahlung an den Käufer weiterleiten bzw. mit entsprechender Information an die Versicherung zurücksenden zwecks Neuausstellung der Rechnung direkt an den neuen Eigentümer.

Grundsätzlich ist ratsam, dass sowohl ehemaliger Eigentümer als auch Erwerber die Versicherungen/Versorger/etc. vom Eigentumsübergang in Kenntnis setzen.

Grüsse Rudi

Dank
Vielen Dank für Euere Antworten!

Gruß
Uwe