Moin, moin,
dann will ich mal versuchen Deine Nerven ein wenig zu beruhigen… Da ich die Genehmigungsunterlagen nicht kenne, sind meine Aussagen allerdings noch mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Ich versuche aber meine Antwort konservativ zu halten, die vorgeschlagenen Maßnahmen sind also eher zu hoch gegriffen.
Die rechtliche Grundlage für Dein Problem ist §30 (Brandwände) der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz: http://rlp.juris.de/rlp/BauO_RP_P30.htm
Nach Absatz 2 Punkt 1 wurde die Brandwand notwendig. Die Erleichterung aus Absatz 3 dürfte zwar greifen (da Dein Gebäude mit hoher Wahrscheinlichkeit in die Gebäudeklasse 2 oder 3 fällt, vgl. §2(2): http://rlp.juris.de/rlp/BauO_RP_P2.htm ), bringt Dir aber nichts, da der entscheidende §30(8) entsprechend gilt. Nach dieser Vorschrift sind Öffnungen in Brandwänden unzulässig (Satz 1), Satz 4 ist aber die Lösung für Dein Problem („Abweichungen können zugelassen werden, wenn der Brandschutz gewährleistet ist.“).
Zunächst mal die technische Lösung:
Das Schutzziel dieser Vorschrift ist, die Ausbreitung von Feuer zu verhindern. Es könnte noch jemand auf die Idee kommen, auch die Verhinderung der Rauchausbreitung als Schutzziel dieser Vorschrift zu sehen. Dies wäre aber sachlich falsch, da eine Rauchausbreitung über das Freie nicht zu befürchten ist (der Rauch zieht ab).
Die einfachste Möglichkeit eine Ausbreitung von Feuer zu verhindern ist das Einhalten von Abständen. §30 der LBauO gibt auch gleich den konkreten Abstand an, der in RLP als ausreichend angesehen wird (Absätze 2 und 5): 5 Meter. Wird dieser Abstand eingehalten, ist die Forderung aus Absatz 8 (Gewährleistung des Brandschutzes) erfüllt.
Wenn die 5 Meter nicht eingehalten werden, oder wenn man es mit einem Sachbearbeiter zu tun bekommt, der neben den Hosenträgern auch einen Gürtel sehen will, kann man mit zusätzlichen Maßnahmen das Schutzziel dennoch erreichen.
Dazu muß man zwei Richtungen betrachten: von Dir zum Nachbarn und umgekehrt.
Wenn es bei Dir brennt, darf das Feuer nicht aus der Küche raus. Dies kann man verhindern, indem man die Abluftleitung mit einem Rohrschott ausstattet (Qualität S90). Dabei handelt es sich um eine Art Manschette, die an der Wand befestigt wird und das Rohr umschließt. In dieser Manschette ist eine Substanz verbaut, die bei Wärmeeinwirkung aufschäumt, dabei das Rohr zerdrückt und die Öffnung verschließt. Diese Systeme sind geprüft, zugelassen und funktionieren sehr zuverlässig.
Die Materialkosten sollten im Bereich von ca. 50€ liegen (kann auch etwas mehr sein), hinzu kommen die Einbaukosten. Den Einbau sollte man aber einer Fachfirma überlassen, nicht weil ein Heimwerker das nicht könnte, sondern weil die Zulassung sonst nicht gültig ist. Die Fachfirma stellt nach dem Einbau eine sog. Übereinstimmungserklärung (der Einbau erfolgte in Übereinstimmung mit der Zulassung) aus und kennzeichnet das Schott mit einem „Ü“ - beides ist vorgeschrieben und darf vom Laien nicht gemacht werden.
Den umgekehrten Weg, also die Verhinderung der Feuerausbreitung vom Nachbarn zu Dir, kann man sehr leicht verhindern. Das Rohrschott hilft hier nicht, da die eingebrachte Energie nicht ausreicht um das Schott aufschäumen zu lassen aber trotzdem in Deiner Küche Temperaturen auftreten könnten, die zur Entzündung von brennbaren Stoffen führen (z.B. Fettablagerungen im Rohr, die durch Strahlungswärme entzündet werden - bis das Schott reagiert brennt Deine Küche).
Ich würde den Auslass einfach großzügig mit nichtbrennbaren Baustoffen (z.B. Gipskarton oder Metall) verkleiden - also eine Art „Prallplatte“ im Abstand von ca. 200mm vor der Öffnung. Da hierfür keine zugelassenen Systeme verbaut werden müssen, kann das auch ein Heimwerker machen.
So weit die technische Lösung.
Die Frage ist, ob das Bauaufsichtsamt diesen Eingriff genehmigen muß, oder ab es ausreicht, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt werden. Persönlich würde ich vom zweiten ausgehen und gar nicht groß fragen (das meinte ich mit „halblegal“).
Wenn Du sicher gehen willst, gehe aufs Bauamt der Gemeinde und frage den Sachbearbeiter. Evtl. mußt Du dann einen Antrag stellen, dessen Bearbeitung einige Wochen dauern kann und für den dann Gebühren erhoben werden. Wenn Du aber deutlich machst, daß Du die Problematik hinter Deinem Vorhaben erkannt hast und entsprechende Maßnahmen ergreifst, sollte ein positiver Ausgang möglich sein.
Eines noch am Rande: Sprich mit Deinem Nachbarn über Dein Vorhaben. Du wirst Deine Küchendünste in seine Richtung blasen und das kann zu erheblichen Geruchsbelästigungen führen. Ein Streit um Kochgerüche ist sicher kein guter Start für eine auskömmliche Nachbarschaft…
Viele Grüße
Stefan
das ist der Grund für die „Brandschutzwand“ (das Gebäude ist
wohl etwas älter…den Ausdruck gibt es heute nicht mehr).
Baujahr '96. Aber es wird wohl der Architekt etwas älter
gewesen sein: der Plan ist offensichtlich ohne Computer
erstellt worden.
O.k., gibt es weitere Eintragungen zur Wand (z.B. F90, FB
o.ä.)?
Kann ich nicht sagen: noch gehört mir die Hütte nicht (erst in
ca. 14 Tagen) und zur Zeit habe ich nur das Fax einer Kopie
von einer Kopie der Din A4-Verkleinerung der Baupläne. Ich bin
froh, dass ich das mit der Brandschutzmauer entziffern konnte.
*ggg*… So schlimm ist es nicht. Es gibt hier mehrere
Möglichkeiten, „halblegal“ und sogar (allerdings mit einiger
Lauferei verbunden) völlig legal.
Wenn dann nur 100% legal. Lauferei ist egal.
Aber noch eine Nachfrage: Wie groß ist der Abstand zum
Nachbargebäude (möglichst genau)
Auch das kann ich zur Zeit nicht genau sagen (habe bei den
Begehungen nicht drauf geachtet), aber nach dem Bild (siehe
Antwort oben) müssen es mindestens 6-7 Meter zum nächsten Haus
sein.
und um welches Bundesland geht es?
Rheinland-Pfalz
Gibt es weitere Eintragungen?
Wo?
Gruß
Stefan