Brandschutzzone und Feuerwehrzufahrt - was ist zu beachten

Hallo liebe Wissenden,

kürzlich habe ich einen Artikel gelesen, in dem die Begriffe Brandschutzzone und Feuerwehrzufahrt benutzt wurden. Ich ging davon aus, dass ich wüsste, was dies bedeutet, so im Allgemeinen weiß ich es wohl auch. ABER das reicht mir nicht, ich frage mich, auf gesetzlicher Basis, was ist ganz konkret eine Brandschutzzone und was ist eine Feuerwehrzufahrt.
Wie erkenne ich diese und wie MUSS diese beschildert sein.

Wenn z.B. jemand ein Schild vor seiner Garage aufstellt mit dem Wortlaut „Brandschutzzone“ ist dies dann amtlich oder verboten?
Wer darf hier was?

Vielen Dank

Hallo!

Ich weiß es nicht genau, denn meines Erachtens nach werden die Begriffe „…zone“ und „Feuerwehrzufahrt“ synonym verwendet.
Es gibt aber tatsächlich DIN-Schilder „Brandschutzzone“, weißes Schild mit rotem Rand und Schriftzug.

Aber nähern wir uns doch mal vom Wort „Zone“ her.

Eine Zone ist weiter reichend als eine „Feuerwehrzufahrt“.   Feuerwehrzufahrt hängt an einem breiten Tor das die Zufahrt auf ein Gelände führt, z.B. einer Schule oder eines Wohnblocks.

Da steht dann auch Halteverbot mit dem Zusatzschild „Feuerwehrzufahrt“. Und da kann und wird ohne Verzögerung abgeschleppt.

Eine „Brandschutzzone“ wird also z.B. ein weiträumiger Bereich sein, etwa eine Zufahrt mit Wendehammer oder auch eine ganze Straßenseite einer engen Straße.

Übrigens, es gibt auch Schutzbereiche um brandgefährdete Objekte, die als „Brandschutzzone“ bezeichnet werden. Dort darf dann z.B. nichts brandförderndes gelagert werden. Etwa um Flüssiggastanks.

Natürlich darf man sich an sein Garagentor ein solches Schild montieren. Es entfaltet nur keine rechtliche Wirkung, wenn es nicht amtlich aufgehängt ist.
An einer Zufahrt zu einem Garagenhof kann es aber durchaus „amtlich“ sein und für den gesamten Platz gelten.

MfG
duck313

Hallo,
das sind Begrifflichkeiten aus den Landesbauordnungen der Länder. In NRW ergibt sich das Freihalten von Feuerwehrzufahrten aus §5 (5) Landesbauordnung. Da steht auch was von Kennzeichnungspflicht. Üblich sind in NRW entweder das Zeichen 283 mit Zusatz „Feuerwehrzufahrt“ oder eindeutige schriftliche Hinweise des Grundstückseigentümers.
Die Owi ergibt sich bei ersterem aus der StVO, bei letzterem dann aus §84 (1) Nr. 1. LBO NRW.

Der Begriff Brandschutzzone ist in NRW nicht üblich, scheint aber in BW in der Bauordnung vorzukommen. In NRW wären ähnliche Flächen ggf. Brandschutz- oder sog. Freiflächenbaulasten, die sind aber in der Regel auf Privatgrundstücken. Da ergibt sich das Nichtparken für Fremde aus dem BGB und der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Bauordnungsamt.

Gruß vom
Schnabel

Also in der Bauordnung BW habe ich nichts gefunden.
Wer selbst in den Bauordnungen nachlesen möchte findet hier eine hilfreiche Übersicht: http://www.bauregelwerk.de/