Offensichtlich gilt der Gesetzestext § 202 StGB (Briefgeheimnis) unverändert für den unbefugten materiell beschafften Zugriff auf Informationen (Briefinhalt).
Ist die unbefugte Weiterleitung einer eMail mittlerweile ebenfalls - zumidest in der Praxis der Rechtsprechung - verboten und strafbedroht?
weiss ich leider nicht
Dazu ist mir keinerlei Rechtsprechung bekannt.
Gruß
E.
§ 202 StGB findet auf E-Mails keine Anwendung, da es sich dabei nicht um Schriftstücke handelt und eine Gleichstellung mit Daten gemäß § 11 III StGB vom Gesetzgeber nicht erfolgt ist.
In Betracht kommt allenfalls ein Verstoß gegen § 202a StGB, wenn etwa zum Lesen der E-Mail eine Verschlüsselung geknackt wurde.
E-mails fallen unter das Briefgeheimnis, hierzu gibt es eine vielzahl von Urteilen, z.B. OLG Karlsruhe.
Moin,
§ 202a StGB greift bei dem vorgestellten Fall eher:
http://dejure.org/gesetze/StGB/202a.html
Hier wird von „wer sich oder einem anderen“ gesprochen, was die Weiterleitung von Daten (Mail) ja im Prinzip ist. Strafbewährung bis 3 Jahe
Komisch diese frage. Weitergeleitet aus fremden Postkarte, oder eine vertrauliche e-Mail weitergeleitet. Mehr Seriosität bitte.
Hallo Steffen,
was soll das Stichwort „Postkarte“ und was ist eine „vertrauliche Mail“?
Wenn ich jemandem eine Mail schreibe, so gibt mir die viel zitierte „informationelle Selbstbestimmung“ das Recht zu bestimmen, wer meinen Text lesen darf.
Schickt also der Adressat meiner Mail eine Kopie davon an einen anderen Adressaten, ohne von mir dazu autorisiert worden zu sein, dann verletzt er den Datenschutz in Form meiner „i.S.“.
Meine Frage ist, ob das mittlerweile die Rechtsprechung auch so sieht.
Genug Seriosität?
mfG roterstein
Kann man nicht generell beantworten. Wenn du genug Beweise hast und der Richter Gerechtigkeit walten lässt, dann hast du Chancen.
Auf hoher See und vor Gericht musst du immer auf Gott hoffen und Vertrauen.
Good luck.
leider ist noch nichts gesprochen.es kommt darauf an welchen inhalt die email hat.dafür gilt wie für das briefgeheimnis strafanzeige stellen,wird jedoch immer eingestellt,weil der deutsche staat nicht ehrlich ermitteln kann nur falsch und immer im sinne gegen die menschen
Der eMail-Verkehr wird definitiv nicht von § 202 StGB erfaßt, da eine eMail nicht verschlossen oder in einem verschlossenen Behältnis ist.
Bei verschlüsselten eMails oder bei Mitarbeitern der Provider oder bei z.B. Anwälten, Ärzten, usw. ist das selbstverständlich anders.
Gleichwohl gilt das Telekommunikationsgesetz und Art. 10 GG.
Danach gilt das Briefgeheimnis auch für eMail, nur das StGB greift eben nicht.