Brille kaputt/Versicherung zahlt nur Zeitwert

Guten Tag,
Mein Sohn bekam von Mitschüler X seine Brille(Gestell war 1 Jahr alt und kostete damals 49 Euro und Gläser waren 3 Wochen alt bekam man über Krankenkasse) lt. Aussagen Lehrerin und anderen Mitschülern extra kaputt gemacht. Nun haben die Eltern von X den Schaden der Versicherung gemeldet und wir bekamen den Zeitwert von 50,00 Euro erstattet, jedoch hat die neue Brille+Gläser 104,00 Euro(neues Gestell+neue Gläser)gekostet. Nun habe ich versucht die Differenz von 54,00 Euro von den Eltern von X wieder zu bekommen, jedoch ohne Erfolg. Diese weigern sich.

Hallo,
ganz schnell:

  1. FAQ:1129
  2. wo ist die Frage?
  3. die Regulierung (Schadenersatz) ist so rechtens.
    Gruß
    Andreas

Grundsätzlich umfasst Schadenersatz nur den Zeitwert, ob der hier richtig berechnet wurde, ist ggf. zu prüfen.

Fraglich ist allerdings, wieso die Versicherung hier gezahlt hat, obwohl Vorsatz vorlag. Vermutlich haben die Eltern des Täters hier falsche Angaben gegenüber ihrer Versicherung gemacht (Versicherungsbetrug).

Mich würde noch interessieren, wer die neuen Gläser bezahlt. Tut das die Krankenkasse oder müssen sie selbst bezahlt werden?

Hallo,

die Kosten für die Gläser sind NICHT von der Kasse übernommen worden.Vielmehr habe ich gar nicht nachgefragt ob eine neue Verordnung dafür ausgestellt wird, weil es für mich nicht in Frage kam. Ich weiß auch nicht, warum die Versicherung bezahlt hat. Ich habe dort die Angaben gemacht, die mir die Schule mitgeteilt hat. Welche Angaben die Eltern von Schüler X gemacht haben sind mir unbekannt.

Ich habe nochmals mit den Eltern gesprochen und die restlichen 54 Euro verlangt. Diese weigern sich immmer noch mir diese zu bezahlen.

Kann ich darauf bestehen das sie mir den Ausgleich bezahlen?

Hallo,

sagen Sie doch einfach dem Schadenverursacher das sie sich selbst wegen des Schadens mit dem Versicherer in Verbindung setzten. Wie der Kollege schon erwähnte werden solche Schäden i.d.R. nicht übernommen.

Wenn der nämlich geflunkert hat wird ihm warm ums Herz… solls ihm auch werden, wenn sein Sohnemann um sich schlägt kann er ruhig dafür bezahlen.

Der Versicherer erstattet nur den Zeitwert.

Killvaas

Arbeitsunfall
Hallo,

die Beschädigung eines Hilfsmittels (Brille) ist auch ohne sonstigen Körperschaden ein Arbeitsunfall (Schulunfall) (§ 8 Abs. 3 SGB VII).
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__8.html

Deshalb muss die Schule eine Unfallmeldung an die gesetzliche Unfallversicherung machen. Darin steht dann genau wie der Vorgang passiert ist. Die Unfallversicherung zahlt dann die Brille. Gleichzeitig wird die GUV sich direkt an den Schädiger wenden. Da kann man sicher sein, dass diese Mittel und Wege hat ihren Anspruch durchzusetzen. Selbst hat man dann keinen weiteren Stress.

Gruß Woko

Hallo,
was die Versicherung zahlt ist im Grunde nicht Ihr Problem, denn wenn jemand die Brille absichtlich kaputt macht, muss er diese ersetzen, und zwar komplett. Trägt die Versicherung nur einen Teil des Wertes, muss eben der Rest selber erbracht werden.
Also nicht damit abspeisen lassen, was die Versicherung zahlt!

Ansonsten hat Awando recht, dass eine Versicherung bei Vorsatz eigentlich sogar gar nichts zahlt.

Gruß
Granini

diese ersetzen, und zwar komplett.

Hallo,
wo kann ich denn diese Weisheit aus dem Schadensersatzrecht ableiten?
Gruß
Andreas

Hallo,
wo kann ich denn diese Weisheit aus dem Schadensersatzrecht
ableiten?
Gruß
Andreas

Schade, dass du gleich sarkastisch werden musst.
War vielleicht etwas unglücklich formuliert, ich wollte nur betonen dass es im Grunde egal ist was die Versicherung zahlt.
Ob im BGB steht dass der Zeitwert oder der Wiederbeschaffungswert ersetzt werden muss weiß ich nicht, für den Geschädigten ist es jedenfalls EGAL was davon die Versicherung zahlt oder der Schädiger selbst.

Sollte denn nicht der Wiederbeschaffungswert vom Schädiger bezahlt werden? Klingt für mich logischer, aber ich weiß es nicht.
Das ist jedenfalls die Frage, die hier diskutiert werden sollte, daher ist ja es eigentlich auch keine Versicherungsfrage.

Gruß
Granini

Hallo,
wo kann ich denn diese Weisheit aus dem Schadensersatzrecht
ableiten?
Gruß
Andreas

Schade, dass du gleich sarkastisch werden musst.

Hallo, (Anreden sind im Forum üblich)
sarkastisch war es nicht. Es ist in unserem Rechtssystem so üblich, dass wer Ansprüche geltend machen will, diese auch belegen muss.

War vielleicht etwas unglücklich formuliert, ich wollte nur
betonen dass es im Grunde egal ist was die Versicherung zahlt.

Nö, die Haftpflicht ist dafür da, Dich von gesetzlichen Haftungsansprüchen freizustellen. Mangelt es an den Ansprüchen, wird die Haftpflicht auch nicht (oder wie hier: nicht höher) entschädigen. Gilt auch vor Gericht.

Ob im BGB steht dass der Zeitwert oder der
Wiederbeschaffungswert ersetzt werden muss weiß ich nicht, für
den Geschädigten ist es jedenfalls EGAL was davon die
Versicherung zahlt oder der Schädiger selbst.

Im BGB steht dazu „ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Bei vorhandener Versicherungsdeckung durch die Haftpflichtversicherung hat diese genau dies zu leisten. Da gibt´s dann nix mit der Schädiger hat noch eine weitere Zahlungsverpflichtung.

Sollte denn nicht der Wiederbeschaffungswert vom Schädiger
bezahlt werden?

Das käme jetzt darauf an, wie die Rechtssprechung die Konkretisierung sieht, ob z.B. eine Brille, die ein Jahr als ist als neuwertig zu sehen ist und zum Neuwert zu ersetzen ist. Sehe ich aber nicht so(wie die Haftpflichtversicherung offensichtlich auch nicht).

Gruß
Andreas

Hallo, (Anreden sind im Forum üblich)
sarkastisch war es nicht.

„Hallo“,
aha, ich hatte deinen Ausdruck „Weisheit“ so aufgefasst, wüsste auch nicht wie man das anders verstehen soll, aber egal.

Nö, die Haftpflicht ist dafür da, Dich von gesetzlichen
Haftungsansprüchen freizustellen.

Nö. Wenn etwas aus Vorsatz geschieht, zahlt die Versicherung NICHT, nichtsdestotrotz besteht natürlich ein Anspruch des Geschädigten.

Was die Versicherung zahlt muss also keineswegs mit dem übereinstimmen, was der Schädiger zahlen muss.
Deshalb würde ich mich im vorliegenden Fall nicht damit begnügen was die Versicherung sagt, sondern schauen was das Gesetz sagt. (Vielleicht stimmt das überein, prüfen würde ich es aber.)

Gruß
Granini

Hi,

Nö. Wenn etwas aus Vorsatz geschieht, zahlt die Versicherung
NICHT, nichtsdestotrotz besteht natürlich ein Anspruch des
Geschädigten.

Jo und genau darum ging es in Deinen Vorpostings ja NICHT. Du hast gesagt: „Trägt die Versicherung nur einen Teil des Wertes, muss eben der Rest selber erbracht werden. Also nicht damit abspeisen lassen, was die Versicherung zahlt!“ Aus den Postings etc. ist ja erkennbar, dass die Versicherung leistet. Also schweifen wir doch nicht ab. Da geht´s doch bei Dir überhaupt nicht um das Thema „Vorsatz oder nicht“, sondern um die Frage „Höhe der Entschädigung“. Ist ´n bissel was anderes…

Was die Versicherung zahlt muss also keineswegs mit dem
übereinstimmen, was der Schädiger zahlen muss.

Oh doch, wenn die Versicherung dafür Deckung bietet (so wie hier), dann schon.

Deshalb würde ich mich im vorliegenden Fall nicht damit
begnügen was die Versicherung sagt, sondern schauen was das
Gesetz sagt. (Vielleicht stimmt das überein, prüfen würde ich
es aber.)

Das steht jedem Geschädigten natürlich frei.

Gruß
Granini

Gruß
Andreas

Hallo Woko!

die Beschädigung eines Hilfsmittels (Brille) ist auch ohne
sonstigen Körperschaden ein Arbeitsunfall (Schulunfall)

Soweit ich weiß umfasst doch die Definition von „Unfall“ nicht die vorsätzliche Tat! Wie also kann hier ein Schulunfall vorliegen?

Vielmehr bleibt (zumindest bei mir) auch noch nach der ganzen Diskussion von Andreas und Granini folgende Fragen offen (unterstellt, dass die Brille in der Tat absichtlich kaputtgemacht wurde):

Ich denke, es ist unstrittig, dass es sich hier um eine Sachbeschädigung handelt, weswegen sie (ggf. zivilrechtlich durchzusetzende) Schadenersatzansprüche gegenüber den gegnerischen Eltern haben.

Die Frage ist aber: Welche Ansprüche sind das – unabhängig davon, wer letztendlich dafür aufkommen muss? Wie sind hier die gesetzlichen Vorschriften?
Ist das wirklich nur der Zeitwert oder vielleicht doch der Wiederbeschaffungswert?
Spielt bei der Beurteilung eine eventuelle Verletzung der Aufsichtspflicht eine Rolle?

LG
Jadzia

1 Like

FAQ:1129 im Versicherungsbrett?? Pffff…
Hallo.

  1. FAQ:1129

Seit wann kümmert sich der Versicherungs-MOD um FAQ:1129?! Ich könnte mich jetzt wieder aufregen…
Ich wundere mich, warum das Team hier nicht mal eingreift! Und die anderen MODs (zumindest die, die ich persönlich kenne), trauen sich nicht, deswegen ans Team heranzutreten, weil sie nicht als Nestbeschmutzer gelten wollen!

frustrierter Gruß Conni

P.S.: Meine Löschmail darf gerne in Kopie ans Team gehen.

1 Like

Hallo Jadzia,

Soweit ich weiß umfasst doch die Definition von „Unfall“ nicht
die vorsätzliche Tat! Wie also kann hier ein Schulunfall
vorliegen?

Der Arbeitsunfall erfordert eine zweifache Kausalität:
Einmal muss es sich um ein plötzliches von außen wirkendes körperschädigendes Ereignis (Unfall) sein und zum Zweiten mit der versicherten Tätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang stehen.

beide Voraussetzungen sind erfüllt, da der Schüler während der versicherten Tätigkeit (Schulbetrieb) angegriffen und verletzt wurde. Würde man vorsätzliche Schädigungen durch Dritte als Arbeitsunfall ausschließen, dann wäre jeder Banküberfall mit Verletzung der Bankangestellten kein Arbeitsunfall mehr.

Der Ausschluss bei Vorsatz betrifft hier wohl nur die Eigenschädigung (Selbstverstümmelung) um Versicherungsleistungen zu erhalten. Hier fehlt es an einem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Allerdings könnte es auch hier Ausnahmen geben, wenn ein Suicid kausal mit einer Tätigkeit zusammenhängt.

Gruß Woko

1 Like

Hi!

Der Arbeitsunfall erfordert eine zweifache Kausalität:
Einmal muss es sich um ein plötzliches von außen wirkendes körperschädigendes Ereignis (Unfall) sein und zum Zweiten mit der versicherten Tätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang stehen.
beide Voraussetzungen sind erfüllt, da der Schüler während der versicherten Tätigkeit (Schulbetrieb) angegriffen und verletzt wurde.

Stimmt. Die Definition enthält keinen Vorsatz-Ausschluss.

Würde man vorsätzliche Schädigungen durch Dritte als Arbeitsunfall ausschließen, dann wäre jeder Banküberfall mit Verletzung der Bankangestellten kein Arbeitsunfall mehr.

So habe ich das bislang noch gar nicht gesehen. Allerdings hätte ich hier spontan tatsächlich das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint. :smile:

Vielen Dank!

LG
Jadzia

Die Frage ist aber: Welche Ansprüche sind das –
unabhängig davon, wer letztendlich dafür aufkommen
muss? Wie sind hier die gesetzlichen Vorschriften?
Ist das wirklich nur der Zeitwert oder vielleicht doch der
Wiederbeschaffungswert?
Spielt bei der Beurteilung eine eventuelle Verletzung der
Aufsichtspflicht eine Rolle?

Genau das wäre super, wenn das jemand wüsste.
Aber wie ich schon erwähnte, ist das wohl eher eine Frage für das Rechtsbrett, also @HT1 stelle doch dort nochmal die Frage aber diesmal wirklich unpersönlich! :wink:

Gruß
Granini

Hallo,

Auch Hallo,

  1. die Regulierung (Schadenersatz) ist so rechtens.

Da kann ich nicht ganz zustimmen. Der VR reguliert Zeitwert, das ist richtig. Nach meinen Unterlagen ergäbe sich folgender Abzug:
Brille nach AfA-Tabelle 4 Jahre ND = 25% Abzug nach einem Jahr für das Gestell.
Gläser nach 3 Wochen keinen Abzug.
Somit 104.- ./. 25% aus 49.-
Regulierungsbetrag: 91,75 €
Gruß Keki

Hallo Woko,

Du übersiehst, dass grundsätzlich ein UNFALL vorliegen muss, und der ist klar als körperliche Schädigung definiert.

Fällt das Kind vom Speilgerüst „auf die Nase“, auf der sich die Brille befindet => Unfall

wird die Brille „einfach so“ beschädigt => kein Unfall nach SGB

Bei Deiner Auslegung müsste die gesetzliche Unfallversicherung monatlich mehrere zig-tausend Brillen ersetzen.

Grüße, M

Arbeitsunfall - doch
Hallo MASCH,

Du übersiehst, dass grundsätzlich ein UNFALL vorliegen muss,
und der ist klar als körperliche Schädigung definiert.

Das Problem gab es früher. Da wurde eine Brille nur ersetzt, wenn gleichzeitig eine Körperverletzung vorlag. In § 8 Abs. 3 SGB VII wird nun eine Fiktion geschaffen, danach „GILT“ die Beschädigung eines Hilfsmittels (Brille) als Gesundheitsschaden.
Die gesetzliche UV zahlt die Brillenkosten.
Weshalb sich das in Grenzen hält, gibt es viele Gründe: Weder Eltern noch Lehrer nehmen einen Schulunfall an. Bei minderjährigen Kindern wird oft die KK neue Brillengläser zahlen, auch wenn sich die Sehstärke nicht geändert hat. Der wichtigste Grund liegt aber darin, dass eine innere Lösung vom Betriebszweck (Schule) vorliegt. Das gilt z.B.bei allen Raufereien an denen sich der Brillenträger schuldhaft beteiligt. „Voraussetzung ist weiterhin, dass die Brille bestimmungsgemäß verwendet wird d.h. aufgesetzt, griffbereit in der Tasche oder auf dem Schreibtisch liegt“ (so die offizielle Besprechnung der Sozialversicherungsträger vom 13.11.1996)

Gruß Woko