Hallo ! In meinem Keller befindet sich ein Brunnen, der zur Bewässerung des Gemeinschaftsgrundstücks genutzt wird. Muss ich den Miteigentümern des Grundstücks Zugang zum Brunnen gewähren, der sich in meinem Sondereigentum befindet?
Dient Dein Keller denn der Miteigentümergemeinschaft oder nicht? Wenn nicht, was ja den Normalfall darstellt, mußt Du Deinen Miteigentümern den Zugang zum Brunnen nicht gewähren.
c) Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum
"##### aa) Räume
Zum Sondereigentum können nur Räume, aber keine Flächen gehören. Räume können nur dann zum Sondereigentum im Wohnungseigentumsrecht gehören, wenn sie nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer dienen und ausdrücklich zum Sondereigentum erklärt wurden.
Dienen Räume dem gemeinschaftlichen Gebrauch, gehören sie zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Wurden die Räume nicht durch die Teilungserklärung dem Sondereigentum zugeordnet, gehören sie ebenfalls zum Gemeinschaftseigentum."
Quelle:
Allerdings ist diese Situation bei Dir sicherlich sehr ungewöhnlich und wirft die Frage auf ob so ein Keller überhaupt als Sondereigentum/Teileigentum vergeben und eingetragen werden durfte. ramses90
Hallo!
Frage : Was wollen denn Mitbewohner dort machen ?
Sie dürfen das Wasser nutzen, aber draußen im Garten.
und wenn was repariert werden müsste, dann musst Du Zugang gewähren. Aber sicher nur Handwerkern, nicht Miteigentümer die dort rumbasteln wollen.
Mag sein der Raum wäre Sondereigentum (was seltsam genug ist), aber die technische Anlage „Brunnen“ mit Zubehör ja nicht.
Es müsste doch auch in der Teilungserklärung was vereinbart sein. Wenn der Keller als dein Sondereigentum genannt wird steht da nichts vom Brunnen drin ?
Hat den sich etwa ein Vorbesitzer privat einbauen lassen ?
MfG
duck313