Hallo Community,
meine Frau erhält wegen gesundheitlicher Probleme eine teilweise Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung, da sie nur noch zwischen 3 und 6 Stunden täglich arbeiten kann. Nun ist da noch eine private BU-Versicherung. Und diese will nicht leisten.
Konkret hatte meine Frau einen Arbeitsvertrag von 19 Std. wöchentlich, da eine umfangreichere Beschäftigung beim Arbeitgeber nicht möglich war. Wegen der gesundheitlichen Einschränkungen musste sie die wöchentliche Arbeitszeit dann auf 15 Std. verkürzen.
Der BU-Versicherer meint nun, dass eine Kürzung von 19 auf 15 Stunden keine Berufsunfähigkeit von 50% darstelle.
Wir waren aber der Meinung, dass Berufsunfähigkeit bedingungsgemäß bedeutet, nun nicht mehr mehr als 50% der tariflichen oder gesetzlichen Arbeitszeit leistungsfähig zu sein. Weiss jemand, wie die 50% Berufsunfähigkeit gedeutet werden müssen?
Leider muss ich der Versicherung zustimmen. Teilweise Berufsunfähigkeit wird an dem zuvor ausgeübten Beruf festgemacht. Insofern beträgt sie hier nur knapp 20 %.
Hallo Fred,
als berufsunfähig giltst du, wenn du deinen bisherigen Job wegen einer ärztlich attestierten Krankheit, einer Verletzung oder Ähnlichem nicht mehr ausüben kannst - und zwar mindestens für 6 Monate oder länger.
Es gibt Berufsunfähigkeit (BU) und Erwerbsunfähigkeit (EU). Ob berufs- oder erwerbsunfähig - in beiden Fällen gibt es Abstufungen. Und hier kommt die 50-Prozent-Hürde ins Spiel. Denn als berufsunfähig gilt nur, wer weniger als 50 % seines bisherigen Pensums leisten kann. Entscheidend sind in der Regel die bisher geleisteten Arbeitsstunden. Hat ein Unternehmensberater bislang 50 Stunden die Woche gearbeitet und kann künftig weniger als 25 Stunden arbeiten, z. B. wegen einer schweren Krankheit, tritt die 50-%-Regelung in Kraft - und er gilt als berufsunfähig. Eine Teilzeitkraft, die zuvor eine 20-Stunden-Stelle hatte, gilt somit erst als berufsunfähig, wenn sie ihrem Beruf weniger als 10 Stunden nachgehen kann.
Auf jeden Fall kommt es IMMER auf den zuletzt ausgeübten Beruf an,- das wissen viele nicht.
Grüße Bernd
Danke Euch Experten für die Mühe. Ich möchte aber noch etwas ergänzen. Abs. 1 der BU-Bedingungen besagt, die Versicherte muss dauernd außerstande sein, ihren Beruf auszuüben. In keiner Berufsdefinition, die ich im Internet finden konnte, wird im Berufsbegriff ein Bezug auf den dafür notwendigen Zeitaufwand genommen. Und der Begriff ZEIT taucht auch in den Versicherungsbedingungen nicht auf.
Abs. 2 der betreffenden Bedingungen regelt die Krankschreibungsdauer und trifft hier nicht zu.
Aber in Abs. 3 ist nun festgelegt, dass Anspruch auf Versicherungsleistung auch dann besteht, wenn die Berufstätigkeit vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits beendet war und die Versicherte keinen entsprechenden Beruf ausüben kann.
Zusammengefasst: Wenn Frau 31 Stunden wöchentlich gearbeitet hätte, dann wäre jetzt der Leistungsfall eingetreten.
Sie hat aber nur 19 Stunden gearbeitet und verwirkt sich damit den Leistungsanspruch.
Hätte sie vor dem Eintritt der gesundheitlichen Probleme die Berufstätigkeit ganz eingestellt, dann müsste die Versicherung jetzt leisten.
Ich kann mir eben nicht vorstellen, dass die Verfasser dieses Bedingungswerkes das so gemeint und gewollt hatten.
Das ganze ist noch immer als Frage gemeint.
Hi,
Ich möchte aber noch etwas ergänzen. Abs. 1 der BU-Bedingungen besagt, die Versicherte muss
dauernd außerstande sein, ihren Beruf auszuüben. In keiner Berufsdefinition, die ich im Internet finden konnte, wird im Berufsbegriff ein Bezug auf den dafür notwendigen Zeitaufwand genommen.
Und der Begriff ZEIT taucht auch in den Versicherungsbedingungen nicht auf.
Weil auch die Tätigkeit und nicht die Arbeitsdauer zu Grunde gelegt wird. Es hängt aber irgendwie alles zusammen. Ein einfaches Beispiel: Wenn ich 8 Stunden lang meinen Schreibtisch hüte (Sachbearbeiter) und nun durch einen Bandscheibenvorfall nun nur noch 3 Stunden sitzen kann dann ist der BU-Fall einfach nachgewießen.
Schwierig wird es wenn der Beruf komplexe oder qualitative sowie einfache Tätigkeiten enthält.
Daher ist das Thema Zeit ein Indiz aber kein einziges Kriterium.
Das gute ist dass ein Arzt die Berufsunfähigkeit attestiert. D.h. er fragt deine Frau wird nach den Tätigkeiten gefragt und der Arzt entscheidet wie weit sie gesundheitlich darin eingeschränkt ist.
Wenn 50% oder mehr erreicht wird ist man Berufsunfähig wenn weniger ist man „nur“ Arbeitsunfähig und diese löst bei einer reinen BU keine Leistung aus.
Abs. 2 der betreffenden Bedingungen regelt die Krankschreibungsdauer und trifft hier nicht zu.
Aber in Abs. 3 ist nun festgelegt, dass Anspruch auf Versicherungsleistung auch dann besteht, wenn die Berufstätigkeit vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits beendet war und die Versicherte keinen entsprechenden Beruf ausüben kann.
Zusammengefasst: Wenn Frau 31 Stunden wöchentlich gearbeitet hätte, dann wäre jetzt der Leistungsfall eingetreten.
Sie hat aber nur 19 Stunden gearbeitet und verwirkt sich damit den Leistungsanspruch.
Hätte sie vor dem Eintritt der gesundheitlichen Probleme die Berufstätigkeit
ganz eingestellt, dann müsste die Versicherung jetzt leisten.
Müsste man schon das ganze Bedingungswerk haben und dazu was sagen zu können
Ich kann mir eben nicht vorstellen, dass die Verfasser dieses Bedingungswerkes das so gemeint und gewollt hatten.
Schon man sich selbst gefragt, warum BU so unterschiedlich viel Kosten bei den verschiedenen Anbietern? Klar manche haben größere Kostenapparate aber der Hauptgrund sind die verschiedene Bedigungswerke. Bei manchen sind diese so eng gestrickt, dass die Versicherung kein Schlupfloch hat und bei anderen sehr grob maschig und sehr schwammig formuliert das diese oft nicht leisten muss, wenn kein eindeutiges Ergebniss vorliegt.
Gruß
LampEh