Nein - die Kleinunternehmerbesteuerung ist eine Sache aus dem Umsatzsteuerrecht und hat nichts mit der Gewinnermittlungsart zu tun. Das hab ich gemeint.
Die zehnjährige Aufbewahrungspflicht gilt allerdings nicht nur für „Bücher“ (= die Unterlagen eines Kaufmanns), sondern auch für „Aufzeichnungen“ (= die Unterlagen eines Überschussrechners).
Es ist aber unproblematisch, wenn Du Belege zu Deinen Aufzeichnungen als *.pdf archivierst - es ist sehr wenig bekannt, wie mühelos man in diesem Format später Änderungen vornehmen kann. Falls je (die Wahrscheinlichkeit liegt in der Nähe von Null) bei Dir geprüft wird, ist es allerdings nützlich, eventuell angeforderte Belege eben wieder auszudrucken.
Tu Dir allerdings einen Gefallen und stelle bei der Bank die Kontoauszüge von Papierausdruck auf digital um - solche schrägen, verhuschten Fotos von irgendwelchen welligen Zetteln wirken, als würde man eine Fahne schwenken, auf der steht „Achtung! Hier wird geschlampt!“ Wenn Du aus irgendeinem Grund die gute alte Zettelwirtschaft magst, scanne die Dinger ordentlich ein - das schaut gleich ganz anders aus.
Schöne Grüße
MM