Hallo, wir haben folgendes Problem: Gestern um 11.30 Uhr haben wir über die Internetplattform der Firma Tourinet einen 6 tägigen Aufenthalt in einem Gasthof in Österreich inkl. HP für 2 Erwachsene und 2 Kinder zum Preis von 450,00 Euro gebucht. Daraufhin erhielten wir eine automatisierte mit mit dem Hinweis das die Buchung an den Gasthof weitergeleitet wurde und wir innerhalb weniger Stunden eine Nachricht erhalten ob das gewünschte Zimmer / Angebot in diesem Zeitraum verfügbar ist. Da wir Abends um 22.00 Uhr immer noch keine Bestätigung erhielten und auch telefonisch niemand bei der Firma Tourinet und auch nicht im besagten Gasthof errreichbar war, sind wir schriftlich (per email) vom Vertrag zurück getreten, da wir unserem Arbeitgeber eine Buchungsbestätigung vorweisen mussten, er uns anderenfalls den Urlaub nicht bewilligen kann. Bisher haben wir leider immer noch keine Raktion darauf erhalten und ein Anruf am heutigen Tage beim Gasthof hat auch nicht weiter geholfen. Dort wurde nur gesagt wir sollen bis Montag warten und uns an Tourinet wenden, dann geht das schon irgendwie seinen Gang. Meine Frage ist: Kann der Veranstalter, also der Gasthof bzw. die Firma Tourinet jetzt trotz Rücktritt vom Vertrag am gleichen Tag der Buchung eine Entschädigung wegen Nichtantritt der Reise verlangen, obwohl wir bisher noch keine Bestätigung über die Verfügbarkeit des Zimmers zum angegebenen Zeitpunkt haben? Die Reise hätte bereits in 7 Tagen (jetzt nur noch 6), also am 23.07. beginnen sollen. Oder ist der Vertrag noch nicht Rechtskräftig zustande gekommen? Schließlich wurde uns versichert innerhalb WENIGER Stunden eine Reservierungsbestätigung oder wenn nicht Verfügbar eine Absage zu bekommen. Beides ist bisher nicht geschehen. Für eine schnelle und hilfreiche Antwort wären wir wirklich sehr Dankbar.
Hi,
die Frage gehoert wohl eher ins Rechtsbrett. Aber m.E. hast Du eine Willenserklaerung zum Abschluss eines Vertrages abgegeben. Diese muesste nun schriftlich vom Anbieter akzeptiert werden. Bevor dies geschieht ueberlegst Du Dir es anders und sagst ihm, dass Du doch nicht willst. Sollte also kein Problem sein - es sei denn er kann Dir nachweisen, dass er Dir sein Einverstaendnis zugeschickt hat bevor Deine Ablehnung bei ihm eingegangen ist.
Dass Dein AG auf eine Buchungsbestaetigung besteht um Urlaub zu gewaehren waere sicher auch ein Thema fuer das Rechtsbrett.
Also erstmal locker bleiben und gucken was jetzt passiert.
Meine Meinung
K
abgegeben. Diese muesste nun schriftlich vom Anbieter
akzeptiert werden. Bevor dies geschieht ueberlegst Du Dir es
anders und sagst ihm, dass Du doch nicht willst. Sollte also
kein Problem sein - es sei denn er kann Dir nachweisen, dass
er Dir sein Einverstaendnis zugeschickt hat bevor Deine
Ablehnung bei ihm eingegangen ist.
Anderseits:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__130.html
Merke: es ist keine Frage des Zeitpunkts der Annahme sondern des Zugangs und die läßt sich nur beantworten, wenn man die technische Ausstattung des Dienstleisters kennt.
C.
Vielleicht steht aber auch in den AGB’s oder im Kleingedruckten, dass Storno, egal zu welchem Zeitpunkt, immer mit Kostenverbunden ist ?
Vielleicht steht aber auch in den AGB’s oder im
Kleingedruckten, dass Storno, egal zu welchem Zeitpunkt, immer
mit Kostenverbunden ist ?
Ein Storno ist erst dann möglich, wenn ein Vertrag geschlossen wurde. Hier geht es aber um den Widerruf einer Willenserklärung, d.h .wir befinden uns bei der Frage, ob überhaupt ein Vertrag zustandegekommen ist.
Ist aber eh das falsche Brett und da sich der Fragesteller auch nicht meldet, scheint es so wichtig nicht gewesen zu sein.