Nutzt ein Unternehmen (GmbH) sein Telefon privat, so wird der Aufwand durch folgende Buchung reduziert:
SKR 04:
Untentgeltliche Wertabgabe 2130 an Verwendung von Gegenständen 4646.
Wo in der Bilanz erscheint das Konto unentgeltliche Wertabgabe bei einer GmbH? Oder erscheint es in der GuV?
Und wie wird das Konto zum Ende des Jahres ausgebucht bzw abgeschlossen?
Hallo,
das konto 2130 ist ein unterkonto des eigenkapitalkontos und erscheint daher in der bilanz. abgeschlossen wird es ebenfalls über das eigenkapitalkonto. es ist aber lt. datev-kontenrahmen nur bei Vollhaftern/Einzelunternehmern zu verwenden und demnach nicht bei einer GmbH. so viel zu dem, was ich mit sicherheit sagen kann.
weiter weiß ich nicht genau, das liegt auch an der fragestellung. denn eine gmbh kann ein telefon nicht nutzen. also wen meinst du? einen (geschäftsführenden) gesellschafter? einen angestellten/arbeiter? in erstem fall könnte eine buchung 3510 (bilanzkonto, „verbindlichkeiten an gesellschafter“) an 6805 (guv-konto, „telefon“) die lösung sein. klärung ist nötig, ob analog zu der privaten nutzung eines firmenwagens 1. ein zu versteuernder geldwerter vorteil vorliegt 2. der nettowert der privaten nutzung der umsatzsteuer unterliegt. davon abhängig ergäben sich weitere buchungen!
tut mir leid, dass ich dir dazu nicht mehr sagen kann, auch wenn du mir noch sagtest, wer nun der nutzer ist. gruß
Leider kann ich bei dieser Frage nicht weiterhelfen.
MfG
fara
Moin,
ich habe die Frage an ein anderes Forum weitergegeben:
http://www.bilanzbuchhalter-forum.de/private-telefon…
Viele Grüße
Frank
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Danke für die Antwort. Es handelt dich dabei um einen geschäftsführenden Gesellschafter.
Ich finde deinen Denkansatz sehr gut. Obwohl die Buchung 1330 „Forderungen gegen Gesellschafter“ an 6805 „Telefon“ lauten müßte, weil die Gesellschaft die Kosten als Aufwand verbucht hat. Und nun eine Forderung gegen den Gesellschafter hat. Das sehe ich doch richtig, oder?
Die Umsatsteuer muss auch korrigiert werden. Bzw. wir korrigieren direkt die Vorsteuer. D.h. eine weitere Buchung 1330 „Forderungen gegen Gesellschafter“ am 1406 „Vosteuer“. D.h. der Gesellschafter schuldet den Privatanteil + Umsatzsteuer.
Das klingt für mich logisch.
Aber wie ist das bei den Bewirtungskosten? Der Gesellschafter streckt diese Kosten vor und bekommt diese durch die Gesellschaft voll und sogar verzinst ersetzt. Die Gesellschaft verbucht 70% als abzugsfähige Betriebsausgabe und 30% als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. Beide Konten schmälern den Gewinn bzw. erhöhen den Verlust. Der 30%-ige Anteil muss aber nicht durch den Geselschafter ersetzt werden, oder?
Gruß
Ja, richtig, 1330 an 6805 und nicht 3510 an 6805, obwohl ich mit meinem Buchungssatz ja mit einer negativen Verbindlichkeit quasi auch eine Forderung der GmbH an den Gesellschafter gebucht und den GmbH-Telefonaufwand entlastet hätte. Die GmbH meines Arbeitgebers weist nur seit Jahren Verbindlichkeiten und nie Forderungen an ihre Ges. aus, darum war mir das Konto 1330 entfallen .
Bzgl. deiner Frage zu den Bewirtungskosten bin ich mir sehr sicher, dass der 30% Anteil nicht vom Gesellschafter an die GmbH erstattet werden muss. Immer unter der Voraussetzung, dass R 4.10 ESTR eingehalten wird. Link: http://www.steuerlinks.de/richtlinie/estr-2005/r4.10…
Habe leider keine Ahnung.
Gruß
Xenia