Servus,
hast Du den SKR 03 aus dem Landesmuseum für Technik und Arbeit ausgeliehen, oder aus einem Museum für Ur- und Frühgeschichte? Er ist für nichts gut - der Jahreswechsel steht vor der Tür, es wäre gut, wenn Du ab 2022 mit dem SKR 04 buchtest.
Wie auch immer - da spielst Du halt den üblichen Entscheidungsbaum für Beurteilungen von USt-Sachverhalten durch und kommst für a), b) und c) auf § 3a UStG. Dort wirst Du sehen, dass es gleichgültig ist, ob der Leistungsempfänger sein Unternehmen in einem anderen Land des Gemeinschaftsgebiets oder im Drittlandsgebiet betreibt: Ort der Leistung liegt in allen drei Fällen außerhalb des Gebiets, in dem das deutsche UStG gilt. Folge: Die Umsätze in a), b) und d) sind nicht steuerbar. Unterschieden wird da nur formal zwischen Leistungsempfängern im Gemeinschafts- und im Drittlandsgebiet, die umsatzsteuerliche Beurteilung ist die selbe.
So, und jetzt schaust Du Dir den prähistorischen SKR 03 in der Achterklasse an und findest # 8338 für a) und d) und # 8336 für b).
Für c) stehst Du bei der Lektüre von § 3a UStG vor der Frage, ob der österreichische e.V. ein Unternehmer im Sinn des UStG ist oder nicht. Beides ist möglich; eine ordentliche Antwort erhält man, wenn man dem e.V. sagt, dass man auf die erbrachte Leistung 19% deutsche USt erheben muss, wenn er nicht durch Vorlage einer gültigen USt-Identifikationsnummer nachweist, dass er in Österreich zur USt erfasster Unternehmer ist. Dann wird man die USt-Identifikationsnummer bekommen, falls es eine gibt.
Wenn der Verein ein Unternehmer ist, läuft das genau wie bei b).
Wenn er keiner ist, ist der Ort der Leistung gem. § 3a Abs 1 UStG dort ausgeführt, wo der Leistungserbringer sein Unternehmen betreibt: Sie ist steuerbar und steuerpflichtig in Deutschland, wird also behandelt wie alle anderen Umsätze des Unternehmers, die in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig sind. Das Erlöskonto dazu hast Du ohne jedes weitere Nachdenken in den Fingern der rechten Hand.
ist ein Hinweis darauf, dass Du beim Suchen wahrscheinlich nicht systematisch vorgegangen bist. Das klingt so ein bisselchen wie Erwerbsschwelle oder Versandhandelsregelung; über beides wärst Du nicht gestolpert, wenn Du die Frage „Lieferung oder Sonstige Leistung?“ ganz am Anfang gestellt hättest. Das ganze USt-Prüfschema hängt an dieser ersten Frage.
Das brauchst Du nicht. Im Gegensatz zu ESt und KSt, die an einzelnen Stellen ziemlich rätselhafte Blüten treiben, ist die USt eine ganz fantasielose Sache, die man mit einer Portion Sturheit bewaffnet immer in den Griff kriegen kann.
Schöne Grüße
MM