Buchungsproblem: Bauleistungen

Hallo,

was ist eigentlich der Unterschied zwischen

  • §13b UStG und
  • §48b Abs. 1 EStG??

§13b UStG bedeutet (soweit ich weiß), dass der Leistungsempfänger die Steuer schuldet und ans Finanzamt abführen muss.
Aber das mit §48b Abs.1 EStG verstehe ich nicht.

Beispiel:
Eingangsrechnung über Bauleistungen:
Zwischensumme = 200,00 €
USt = 0,00 €
Endbetrag = 200,00 €

Dann steht noch dabei, dass für das leistende Unternehmen eine Freistellungsbescheinigung gem. §48 b Abs.1 Satz 1 EStG vorliegt und diese auf Anfrage zugesendet wird. Die Rechnung soll ohne Abzug beglichen werden.

Tritt hier automatisch §13b UStG ein?
D. H. dann müsste ich 38,00 € (19% von 200,00 €) so buchen:
1579 an 1786.
Wie funktioniert dann aber das mit §48 b Abs. 1 EStG?

Wie buche ich nun im SKR03? Was ist zu beachten, wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt und wenn keine vorliegt?

Vielen Dank schon mal für Hilfe.

Susanne

was ist eigentlich der Unterschied zwischen

  • §13b UStG und
  • §48b Abs. 1 EStG??

(…)

Dann steht noch dabei, dass für das leistende Unternehmen eine
Freistellungsbescheinigung gem. §48 b Abs.1 Satz 1 EStG
vorliegt und diese auf Anfrage zugesendet wird. Die Rechnung
soll ohne Abzug beglichen werden.
Tritt hier automatisch §13b UStG ein?

Hallo,

nein, nicht zwei Gesetze durcheinander würfeln! § 48b EStG hat mit §
13b UStG NICHTS zu tun. Wenn also eine
Freistellungsbescheinigung für die „Bauabzugsteuer“ nach EStG
besteht, hat das keinerlei Auswirkungen auf den § 13b UStG. Oft
liegen zwar beide Probleme gleichzeitig vor, muss aber nicht, da die
beiden Abzüge unterschiedliche Befreiungen (und Freigrenzen - EStG)
kennen.

Grund: Bauabzug nach EStG soll als „Vorauszahlung“ der ESt des
Bauunternehmers dienen (sozusagen die Lohnsteuer des kleinen
Handwerkers, der keine Freistellung bekommt). Die USt hat wie gesagt
mit der ESt nichts am Hut!

Mfg vom

showbee

Danke für die Antwort.
Und wie läuft das in der Buchhaltung im SKR03? Wie bucht man den einen § und wie den anderen §?

Susanne

Hallo,

das wird dann so aussehen bei 200,- Nettoleistung

200,- Wareneinsatz AN
35,70 Verbindl. 48b (15% von 238,-)
164,30 Verbindl. LuL

UND

38,- Vorsteuer AN
38,- Umsatzsteuer

Wobei USt&VoSt automatisch gebucht werden, wenn man im SKR03
das Konto für 13b bebucht. Das Konto für die einbehaltene
Bauabzugsteuer ist in SKR03 #1749, den Rest hab ich jetzt nicht nachgeschlagen.

Ich weiss auch nicht, ob man das automatisieren kann (hängt vom
Programm ab, ob man den Kreditor für den jeweiligen Unternehmer
so buchen kann). Im „händischen“ Fall müssen eben vom Kreditor
an 1749 umgebucht werden.

Im Ergebnis kommt es „zur Null“, wenn man Vorsteuerabzugsberechtigt
ist, weil USt&VoSt sich ausgleichen. An den Leistenden gehen nur
die 164,30 und an das Finanzamt via Bauabzugsteuererklärung 35,70.

Mfg vom

showbee

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

eine Frage habe ich noch dazu:
Wenn das leistende Unternehmen möchte, dass man den Betrag ohne Abzug überweisen soll, d. h. die 200 € ohne Abzug, wie bucht man dann dass?
D. h. keine Bauabzugssteuer von 35,70 € und keine Bauabzugssteuererklärung. Das ist dann wahrscheinlich nur so, wenn eine Freistellungsbescheinigung von dem leistenden Unternehmen vorliegt. Ist das richtig?
Dann wird nur die Buchung mit §13b gemacht (Anrechenbare VST nach §13b an Umsatzsteuer nach §13b).

Viele Grüße
Susanne

Hallo,

Wenn das leistende Unternehmen möchte, dass man den Betrag
ohne Abzug überweisen soll, d. h. die 200 € ohne Abzug, wie
bucht man dann dass?

da kann der Leistende „möchten“ wieviel er will, solange er die
Freistellungsbescheinigung nicht vorlegt, geht da gar nichts.
Ausnahme, es verbleibt tatsächlich bei solchen „Lapalien“ wie 200,-
Euro, da es eine Unternehmensbezogene Jahresgrenze von 5.000 Euro
gibt (Blick in § 48 II Nr. 2 EStG)!

D. h. keine Bauabzugssteuer von 35,70 € und keine
Bauabzugssteuererklärung. Das ist dann wahrscheinlich nur so,
wenn eine Freistellungsbescheinigung von dem leistenden
Unternehmen vorliegt. Ist das richtig?

IdR bei mehreren Leistungen, also wenn > 5.000 Euro p.a.!

Dann wird nur die Buchung mit §13b gemacht (Anrechenbare VST
nach §13b an Umsatzsteuer nach §13b).

Ob 13b UStG oder nicht, hat ich wiederhole mich gerne NICHTS
mit der Bauabzugssteuer nach § 48 EStG zu tun!!!

Für 13b gibt es auch keine „Freistellungsbescheinigung“ oder
Freigrenzen. Ist der Tatbestand erfüllt, dann muss 13b angewendet
werden. Hier ist nur entscheidend, ob die Leistung eine solche des §
13b Abs. 1 Nr. 4 UStG ist.

Mfg vom

showbee

Hallo Susanne,
ich antworte dir mal einfach ohne §§ usw, nur Buchungstechnisch. (Bei § 13 seh ich eh rot, aber es gibt halt auch solche Buchhaltung)
Bauabzugsteuer wurde wohl erfunden um Unterschlagungen von UStzahlungen ans Finanzamt zu vermeiden, gerade im Bauwesen. Ein Unternehmen egal ob gross oder klein, der immer brav seine umsatzsteuervoranmeldungen macht und entsprechend zahlt, bkekommt wohl eher eine Freistellung als der andere. Ohne Freistellung bei Bauleistungen muss der Leistungsempfänger die Bauabzugsteuer einbehalten, ans FA überweisen,… so hat das FA schon mal einen Abschlag.Punkt.
Bauleistungen sind Leistungen die ein Unternehmen der selber Bauleistungen macht( Am Bau etwas macht/verändert usw, z.Bsp. ein Maurer eine Wand hochzieht), für einen anderen Unternehmer der ebenfalls Bauleistungen macht,erledigt und in Rechnung stellt. Zumindest grob erklärt, gibt natürlich seitenweise Erklärungen.
Zum buchen:
SKR 03 Bsp: Rg: € 1000,–
Bei „Einkauf“ # 3120 E 1000,–
Dieses Konto müsste so geschlüsselt seine das dann automatisch das Vorsteuerkonto 1579 und das Umsatzsteuerkonto 1787 mit € 190 ,-- bebucht wird.
USTFormular 2. Seite Zeile 51/bzw 84 1000,–
Zeile 53 190,-- Umsatzsteuer
Zeile 58 190,-- Vorsteuer
Per Saldo null.

" Verkauf" € 1000,-- auf Erlös konto 8337 buchen, keine Steuerkonten, da der andere, der Leistungsempfänger die Steuer schuldet ( siehe Wareneinkauf)
Ust Formular:nur 1. Seite Zeile 41 mit € 1000,–
So, ich hoffe es war verständlich, bin jetzt bei der Arbeit fertig und geh nach Hause , schönes Wochende
Dagmar

Bauabzugsteuer wurde wohl erfunden um Unterschlagungen von
UStzahlungen ans Finanzamt zu vermeiden, gerade im Bauwesen.

Hallo,

NEIN!!! Gerade eben nicht die Umsatzsteuer ist das
Problem. Deren „Verlust“ hat man ja mit § 13b UStG
verhindert. Bei der Abzugssteuer nach §§ 48ff. EStG geht es
gerade NICHT um die USt, sondern um die Einkommen- oder
Körperschaftsteuerschuld des Bauunternehmers. Gerade bei
Schwarzarbeit am Bau entstehen auch beträchtliche Gewinne und
somit wurde eine „Lohnsteuer“ der Bauunternehmer eingeführt,
falls sich der Unternehmer nicht als „würdig“ erweist. Also
wird bei der Freistellungsbescheinigung PRIMÄR auf die
Erfüllung ertragssteuerlicher Pflichten geschaut (Abgabe der
EStE, Zahlung von festgesetzter ESt, Zahlung von ESt-
Vorauszahlungen). Nur SEKUNDÄR wird auf die Erfüllung der
übrigen steuerlichen Pflichten geschaut.

Aber nochmal, hat nix mit der USt zu tun.

Mfg vom

showbee

@showbee,sorry hast natürlich recht!

Hi, war Freitag mittag voll im Stress beim schreiben und gleichzeitig arbeiten. Hätt mich aufs buchhalterische beschränken sollen.
LG Dagmar