Buchungssatz Verbindlichkeit / Abgrenzung / Zuordnung

Hallo zusammen,

Buchhaltung eines Wohnungs-Vermieters, Bilanzierer, Debitor/Kreditorenbuchhaltung, SKR03
Summen und Daten sind nur Beispiele zum leichteren Nachvollziehen.

Am 01.09. geht die Jahresrechnung (30.09.23 bis 30.09.24) eines Zählerservice für die Miete von Wasserzählern (voll Umlagefähig) in Höhe von 400 € ein. 4 Mieter, Kosten gleich verteilt. Die Nebenkostenabrechnung wird im nächsten Jahr extern von einem Anbieter erstellt werden.

Wie buche ich die Verbindlichkeit zum 01.09. des Vermieter über die 400 € ein? Wie die Abgrenzung und wie buche ich, wenn im folgenden Jahr die Nebenkostenabrechnung der Mieter vorliegt?

Vielen Dank für Denk-Hilfe

Servus,

und diese Rechnung dokumentiert die für die Leistung des Zählerservice entstandene Verbindlichkeit. Für die zeitanteilig bis 31.12.2023 bezogene Leistung durfte/mußte keine Rückstellung gebildet werden, wenn die Miete für die Wasserzähler bei der Nebenkostenabrechnung umgelegt werden kann (davon gehe ich vereinfachend aus, weil das annähernd sicher so ist).

Die Verbindlichkeit wird mit Vorliegen der Rechnung kreditorisch erfasst, damit ist die rechte Hälfte des Buchungssatzes geklärt.

Was macht man jetzt mit der linken Hälfte?

Umsatzsteuer lass ich ebenfalls vereinfachend weg, die spielt mutmaßlich keine Rolle. Falls doch, sag bitte Bescheid.

Ertragswirksam ist das Dings nicht, weil umlagefähig. Damit scheiden sämtliche Aufwandskonten aus. Das Thema Leerstand lass ich ebenfalls vereinfachend weg.

Als Forderung lässt sich das Dings aber nur erfassen, wenn bezifferbar ist, gegenüber wem die Forderung in welcher Höhe besteht, und das erfährt der Vermieter erst, wenn der externe Dienstleister ihm diie Nebenkostenabrechnung vorlegt.

Wenn Du jetzt mal sämtliche Bilanzkonten der Aktivseite daraufhin durchschaust, wo das denn hinpassen könnte, wenn es keine Forderung im engeren Sinn ist, bleibt nur eine Möglichkeit übrig: Es ist ein „Sonstiger Vermögensgegenstand“.

Der Rest ist Technik: Um hier nicht im heillosen Wirrwarr einer großen, überladenen Grabbelkiste abzusaufen und et Janze einigermaßen abstimmbar zu halten, ist es nützlich, hier Unterkonten zu bilden, die von vornherein allermindestens nach Abrechnungszeiträumen, je nach Komplexität des Einzelfalls auch sachlich nach verschiedenen Bereichen der umlagefähigen Betriebskosten (verschiedene vermietete Objekte, verschiedene Arten von Betriebskosten) unterscheiden. Hier ist dann eine Aufteilung in 3/12 Betriebskosten 2023 und 9/12 Betriebskosten 2024 mindestens nützlich, aber eher nötig: Dann wirst Du später, wenn Du mit Vorliegen der Nebenkostenabrechnungen 2023 den ganzen Klumpatsch in bezifferte Forderungen gegenüber den einzelnen Mietern umbuchst, ohne weitere Mühe sehen können, ob das Unterkonto, das Du für umlagefähige Betriebskosten 2023 eingerichtet hast, noch einen Saldo ungleich Null aufweist (dann ist Nachsitzen mit Fleißarbeit angesagt), oder ob es „leer“ ist.

Eine Hausnummer sag ich Dir nicht - nicht bloß, weil ich den prähistorischen SKR 03 nicht mag, sondern weil Kontonummern auch sonst nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen. Der Begriff „Sonstige Vermögensgegenstände“ ist eindeutig.

Schöne Grüße

MM

Hallo und Danke Aprilfisch für deine ausführliche Antwort,

ich würde nochmal nachhaken, wenn es mir gestattet ist…

Ertragswirksam ist das Dings nicht, weil umlagefähig. Damit scheiden sämtliche Aufwandskonten aus. <<

Nachfrage zur Sicherheit ob ich das gecheckt habe: Bei einem Vermietungsbetrieb der nach EÜR Gewinnermittlung macht könnte ich Nebenkosten-Vorauszahlungen der Mieter auf Erlöskonto, Aufwand egal ob Umlagefähig oder nicht-umlagefähig auf Aufwand buchen, macht ja keinen Unterschied, weil Nachzahlung oder Rückerstattung der Nebenkosten fielen eh ins folgende Jahr und da gehören sie dank Geldflussprinzip auch hin – beim Bilanzierer buche ich die Einnahmen aus Nebenkosten-Vorauszahlung auf erhaltene Anzahlungen (sind als Verbindlichkeit zu passivieren, oder?), und der Aufwand ist zu untergliedern in Umlagefähig/nicht umlagefähig und in Höhe des Umlagefähigen Aufwands als sonstiger Vermögensgegenstand auszuweisen (Zugehörigkeit zum Wirtschaftsjahr hier maßgebend für die gesamte Vorgehensweise). Habe ich das so korrekt aufgefasst oder liege ich daneben?

Vielen Dank

Gruß, Alpenpanorama

Servus,

ich zweifle ein wenig daran, ob es sich hier überhaupt um Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Sinn von § 4 Abs 3 S 1 EStG handelt. Zwar sind in § 4 Abs 3 S 2 EStG nur Einnahmen und Ausgaben ausdrücklich ausgenommen, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, aber das gilt meiner Meinung nach auch für Ausgaben, die zwar im Namen des Hauseigentümers, aber unterm Strich für Rechnung der Mieter stattfinden.

Bevor der frühere „Vollkaufmann“ durch § 241a HGB klammheimlich abgeschafft wurde, war es eh klar, dass ein Vermieter mit vier Mietern kaufmännisch buchen und bilanzieren muss, weil Art und Umfang des Geschäftsbetriebs das erfordern.

Drei Optionen kommen hier meines Erachtens in Frage:

  • Ein getrenntes Bankkonto, das nur für die Betriebskosten verwendet wird und überhaupt nicht in der FiBu für die Überschussrechnung erfasst wird. Die dort anfallenden Bankgebühren und vielleicht Sollzinsen kann man auch gegen Privateinlage in die Überschussrechnung buchen.

  • Die gegliedert für Betriebskosten/Nebenkosten eingerichteten Konten „Sonstige Vermögensgegenstände“ bebuchen, die nicht in die Überschussrechnung eingespielt werden.

  • Kaufmännisch buchen und bilanzieren, auch wenn man es nicht muss, um das gesamte Betriebskostengeraffel einigermaßen nachvollziehbar zu dokumentieren.

Auch bei bloß vier Mietern kommt man sonst - meine ich - mit den Betriebskosten unweigerlich ins Schwimmen.

Schöne Grüße

MM

Danke für die Antwort! Bilanzieren ist schon angesagt, GmbH. War meine letzte Antwort ansonsten korrekt?

Servus,

ja - Passive Rechnungsabgrenzung kommt nicht in Frage, Ausweis als Erhaltene Anzahlung passt besser. Und der offene Ausweis Aktiv/Passiv mit Ausgleich erst zum Zeitpunkt der Abrechnung ist sicherlich richtig.

Schöne Grüße

MM

Hallo Aprilfisch,
vielen Dank. Ich bin jetzt voll ins Rudern gekommen, weil ich auf einem Rechnungswesenforum Buchungssätze eingestellt hatte wie ich sie zum Thema Mieteinnahmen, NK-Vz, Aufwand beim Bilanzierer erstellen würde (nur so um das mal „laut“ vor mich hin durchzudenken). Da schien mir die generelle Meinung jedoch NK-Vorauszahlung auf Erlös, Aufwand egal ob umlagefähig oder nicht kommt auf Aufwand. Aber ich denke das Bilanzierer wurde einfach überlesen…
Schöne Grüße
Alpenpanorama

es ist auch denkbar, dass die dortigen Foranten die Leistung in der Buchhalterey mehrheitlich in erfassten Buchungssätzen pro Minute messen und alles umschiffen, was das Tempo beim Belegeklopfen bremsen könnte. Erkennbar sind solche etwa an der Verwendung der Begriffe „mit“ und „ohne Umsatzsteuer“.

Schöne Grüße

MM