ich habe für den kauf einer eigentumswohnung gebürgt. der schuldner hat zahlungsschwierigkeiten und könnte mglw. privatinsolvenz beantragen, da er noch weitere verpflichtungen hat. muss mich der gläubiger vor eröffnung des insolvenzverfahrens über die probleme informieren? kann der schuldner diese eigentumswohnung gegen übernahme seiner von mir verbürgten verpflichtungen vor eröffnung der privatinsolvenz an mich verkaufen? kann ich in irgendeiner weise weiter in das insolvenzverfahren hineingezogen werden (die wohnung kommt in den großen topf aus dem alle forderungen beglichen werden – seine, die wohnung finanzierende, bank geht nach zwangsversteigerung leer aus oder wird nur z. t. bedient – ich muss für den rest bürgen???) besten dank für eure hilfe!
Hallo,
wie und wo wurde gebürgt?
Bürgen heißt, voll und ganz für den anderen Zahlungspflichtigen einstehen und aufkommen!
Die Bank wird von daher ungehindert auf Sie als Bürgen zukommen. Sollte der Verkauf oder die Verwertung der Wohnung nicht genügend einbringn, um die Schulden zu decken, stehen sie voll in der Pflicht. Die Bank kann sie auch vorher (beim 1. Ausbleiben der mtl. Tilgung) zur Kasse bitten!
Der Gläubiger muss dazu gar nichts tun. Gläubiger ist die Bank. Der guten Ordnung halber, wird die Bank sie ebenfalls anschreiben und mitteilen, sobald Raten ausbleiben.
Selbstverständlich kann und sollte der Schuldner verkaufen!!! Dann müsste er ja unter Umständen gar nicht in die Verbraucherinsolvenz!
Als Bürge kann ich ihnen nur raten, sich mit dem Schuldner auseinander zu setzen, so dass die Immobilie an Sie überschrieben wird und sie die Tilgung weiter zahlen. Wären sie hierzu nicht in der Lage, sind sie ebenso von einer Insolvenz bedroht.
LG
hallo,
wenn du gebürgt hast, hänst du mit in den verpflichtungen.
ich glaube, weis es aber nicht genau, der IV musste dich informieren.
vorher an dich verkaufen, ist schlecht, würde auffallen und als unzulässig erklärt.
mfg
lucy
Hallo Nullinfo,
Nein, er muss Dich nicht unterrichten.
Ich gehe mal davon aus, dass Du bei der Bank X mit einer gewissen Summe für den Kauf der ETW gebürgt hast.
Kommt der Schuldner seinen Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht mehr nach (oder nur teilweise), wendet sich die Bank an den Bürgen. Also mußt Du die fälligen Raten zahlen. Aus diesem Grund fliesst die ETW auch nicht in die PI ein, da ja die Bank einen „Ansprechpartner“ hat.
Selbstverständlich kannst Du die ETW von ihm kaufen. Bitte aber vorher mit BANK und Rechtsanwalt alles besprechen!!
Bürgen ist halt nichts anderes, wie selber Schulden machen und jeden Monat hoffen, dass die Tel.Nr. der Bank nicht im Display des Tel. auftaucht.
Also in Zukunft (gilt auch für andere LESER: FINGER WEG von BÜRGSCHAFTEN!!!
Gruss
Knauffi
Hallo,
wenn der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach kommt, kann die Bank sich an Sie halten u. von Ihnen das Geld verlangen.
Geht der Schuldner in die PI, folgen Sie als Schuldner nach, da dieser ja zahlungunfähig ist.
Sie können sich selbstverständlich mit der Bank einigen, d.h. evtl. den Finanzierungskredit übernehmen. Eine Zwangsvollstreckung wäre für Sie als Bürgen am schlechtesten. Denn der Schuldner ist dann in der PI u. muss nur noch seinen pfändbaren Teil seines Einkommen abtreten u. ist dann nach 6 Jahren schuldenfrei. Und die Bank ist gegen den Zahlungsausfall versichert. Aber wird die Wohnung in der Zwangsvollstreckung weit unter dem Wert verkauft, versucht die Bank von Ihnen erst mal das restl. Geld (d.h. die Differenz zum Kreditbetrag) zu bekommen. Sie müssten also zahlen u. gehen doch leer aus.
Da ist es doch schon besser, die Finanzierung zu übernehmen (wenn finanziell möglich) o. die Wohnung vor der Vollstreckung selbst zum bestmöglichen Preis zu verkaufen. Insofern der Schuldner einwilligt.
LG
Maria
Hallo,
durch Ihre Bürgschaft, sind Sie dem Schuldner geleichgestellt, in der Verpflichtung, die Schuld zu tilgen.
der gläubiger muß Sie nicht informieren, da Sie ja quasi derjenige sind, der das Insolvenzverfahren eröffnet, bzw. bantragt.
aber: ja, vor eröffnung des insolvenzverfahrens über kann der schuldner diese eigentumswohnung gegen übernahme seiner von mir verbürgten verpflichtungen vor eröffnung der privatinsolvenz an Sie verkaufen?
weiter Inanspruchnahme, aus dem Verfahren sehe ich gegen Sie nicht, wenn sich die Bürgschaft wirklich nur auf die Immobilie bezieht. !! Bürgschaftsvertrag noch mal genau lesen, im Zweifel, sich von der Gläubiger-Bank eine schriftliche Bestätigung geben lassen, daß mit Übertragung der Wohnung auf Sie, sämtliche Ansprüche gegen Sie erloschen sind)
und ja, Sie müssen für den rest bürgen !!
alles Gute - und nicht warten. jeder Tag zählt.
Gruß
Johann Schwenk
Sofern kein verwandtschaftsgrad 1. Grades ( Vater, Bruder Mutter, Ehefrau, etc vorliegt geht das mit dem Verkauf ganz einfach.
Bei einen Verswandtschaftsgrad 1. Grades hätte ein Insolvenzverwalter zu prüfen, ob der Preis Marktgerecht wäre.
Ist dieser marktgerecht, geht auch der Kuaf in Ordnung
Sorry,die Frage kann ich leider nicht beantworten,tut mir echt leid.
ich habe für den kauf einer eigentumswohnung gebürgt. der
schuldner hat zahlungsschwierigkeiten und könnte mglw.
privatinsolvenz beantragen, da er noch weitere verpflichtungen
hat. muss mich der gläubiger vor eröffnung des
insolvenzverfahrens über die probleme informieren? kann der
schuldner diese eigentumswohnung gegen übernahme seiner von
mir verbürgten verpflichtungen vor eröffnung der
privatinsolvenz an mich verkaufen? kann ich in irgendeiner
weise weiter in das insolvenzverfahren hineingezogen werden
(die wohnung kommt in den großen topf aus dem alle forderungen
beglichen werden – seine, die wohnung finanzierende, bank
geht nach zwangsversteigerung leer aus oder wird nur z. t.
bedient – ich muss für den rest bürgen???) besten dank für
eure hilfe!