Büroküche als Betriebsausgabe?

Hallo,

nochmal eine Frage zu Mr. X, der ja eine Wohnung mieten will, um sie als Büro zu nutzen, und zwei von ihm nicht benötigte Zimmer untervermietet (sowie Küchen- und Bad-Mitbenutzung).

Wenn Mr. X nun vom Vormieter erfährt, dass dieser seine Einbauküche doch selbst mitnimmt, so muss Mr. X ja eine neue kaufen. Zum einen, weil er, wenn er das Büro täglich manchmal 15 Stunden nutzt, zwischendurch auch mal was essen und trinken muss, oder auch um Besucher zumindest mit Kaffee und gekühlten Getränken bewirten zu können. Also müssen mindestens eine Spüle, eine Kaffeemaschine, eine Mikrowelle und ein Kühlschrank her, evtl. ein Geschirrspüler. Herd vielleicht, weil ja der Untermieter sich ggf. auch mal was kochen will. Und ein paar Schränke und ein Tisch.

Nun fragt sich Mr. X, wenn das so eintrifft, ist dann die Anschaffung der Küche eine Betriebsausgabe? Bzw. die Küche womöglich Anlagevermögen und abzuschreiben? Oder läuft das anders?

Vielen Dank im voraus!

Viele Grüße
Mark

Hallo Mark!

Nun fragt sich Mr. X, wenn das so eintrifft, ist dann die
Anschaffung der Küche eine Betriebsausgabe? Bzw. die Küche
womöglich Anlagevermögen und abzuschreiben?

Genau so.

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

Bzw. die Küche womöglich Anlagevermögen und abzuschreiben?

Genau so.

Danke - wundert sich das FA denn nicht, wenn bei einem Freiberufler neben Büromöbeln und Computern plötzlich eine Küche im Anlagevermögen auftaucht?

Viele Grüße
Mark

hi,

wieso,

der freiberufler hat doch auch manchmal kunden oder mitarbeiter oder sich selbst zu bewirten - gibt doch in jedem büro so ne art küche - sollte kein problem darstellen…

gruß vom inder

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Servus Mark,

im Fall der Küchenmitbenutzung durch den Untermieter ist ein Häklein dran:

Diese Mitbenutzung lässt darauf schließen, dass die Ausstattung der Büroküche umfangreicher ist als diejenige der klassischen „Teeküche“. So dass sie auch dafür geeignet ist, Dinge zuzubereiten, die über den Bürokaffee etc. hinaus gehen.

Wenn die Aufteilung der Abschreibung etc. für die Küche in betrieblich veranlassten und durch die Vermietung veranlassten Aufwand nicht eindeutig möglich ist, kann in diesem Fall durch den Fiskus relativ einfach die (plausible) Unterstellung ins Feld geführt werden, dass als ein drittes Element auch die Lebensführung von Mr. X bei der Küche eine Rolle spielt. Das Ganze heißt dann Mischaufwand und ist nicht mehr beim Betrieb und auch nicht mehr anteilig als Werbungskosten bei der Vermietung wirksam.

Wenn Mr. X sich aber in „Vorneverteidigung“ selbst einen plausiblen und nachvollziehbaren Schlüssel für die Aufteilung ausdenkt und diesen auch anwendet, bei dem dann sowas rauskommen könnte wie 15% Bürokaffee & Kundenempfang, 75% Nutzung durch den Untermieter, 10% private Nutzung (z.B. Feierabendpizza bei langen Bürotagen - die gilt nicht als betrieblich veranlasst), dann ist dieser „Beweis des ersten Anscheins“ nur zu widerlegen, wenn ernsthafte Zweifel an der Schlüssigkeit des vorgelegten Aufteilungsmaßstabes bestehen.

Anders als bei der viel diskutierten PKW-Nutzung gibt es keine Vorschrift darüber, wie lang ein repräsentativer Zeitraum für die Aufzeichnungen über die Nutzung mindestens sein muss. Etwa drei Monate dürften ausreichen, um den daraus gewonnenen Schlüssel dauerhaft anzuwenden, solange sich die maßgeblichen Verhältnisse nicht wesentlich ändern.

Wenn der notwendige Aufwand für diese Rechnerey in einem sinnvollen Verhältnis zu dem ESt-Effekt steht, könnte sich Mr. X hierzu was überlegen.

Schöne Grüße

MM

Hallo Mark!

Danke - wundert sich das FA denn nicht, wenn bei einem
Freiberufler neben Büromöbeln und Computern plötzlich eine
Küche im Anlagevermögen auftaucht?

Überhaupt nicht. Du wirst wohl nur selten eine Betriebsstätte ohne Küche finden. Irgendwo muß man schließlich den Kaffee für Besucher kochen und danach die Tassen abwaschen.

Erklärungsbedürftig wird es, wenn im Anlagevermögen Kinderzimmer, Doppelbetten etc. auftauchen. Dagegen gehen z. B. die sündhaft teuren italienischen Designer-Ledermöbel anstandslos durch und gegen den echten Hundertwasser im Büro gibts keine Einwände, bis gelegentlich einer Betriebsprüfung auffällt, daß die Schmuckstücke die private Villa und nicht das schedderige Büro zieren.

Gruß
Wolfgang

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Wenn Mr. X sich aber in „Vorneverteidigung“ selbst einen
plausiblen und nachvollziehbaren Schlüssel für die Aufteilung
ausdenkt und diesen auch anwendet, bei dem dann sowas
rauskommen könnte wie 15% Bürokaffee & Kundenempfang, 75%
Nutzung durch den Untermieter, 10% private Nutzung (z.B.
Feierabendpizza bei langen Bürotagen - die gilt nicht als
betrieblich veranlasst), dann ist dieser „Beweis des ersten
Anscheins“ nur zu widerlegen, wenn ernsthafte Zweifel an der
Schlüssigkeit des vorgelegten Aufteilungsmaßstabes bestehen.

hi,

da die untervermietung ja betriebseinnahme wird, sollte die EBK als mietanteil in der kaltmiete offen einkalkuliert werden. bspw.

x qm * y EUR =

  • 50 EUR EBK =
    gesamtmiete =

wenn man die kalkulation nachvollziehbar macht, und schon aus dieser hervorgeht, dass die küche zu 75% für die vermietung angeschafft wurde, sollten keine probleme bestehen. von den restlichen 25% abschreibung kann man ja „generös“ 20% (also 5%) als privatanteil wegbuchen, dann ist man immernoch unter 10% privatnutzung.

gruss vom

showbee

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Servus Showbee,

das klingt lecker und praktikabel. Damit dürfte Mr. X im Trockenen sein - mit dem Vorteil, dass die gegebene Aufteilung zumindest nicht unrealistisch ist, so dass das Ganze ohne Schmuh abläuft.

(falls nicht grade die berühmte richterliche Bettcouch auch noch im Spiel ist…)

Schöne Grüße

MM

(falls nicht grade die berühmte richterliche Bettcouch auch
noch im Spiel ist…)

hi martin,

… und der untermieter nicht ein weibliches wesen (lebensgefährtin) ist :wink:

gruss:

showbee

Vielen Dank für alle Antworten!
Vielen Dank an Euch alle für die Antworten!

Viele Grüße
Mark

richterliche Bettcouch ??

(falls nicht grade die berühmte richterliche Bettcouch auch
noch im Spiel ist…)

Was ist denn das?

Viele Grüße
Mark

Servus Mark,

es gab einen ziemlich bekannt gewordenen Fall (AZ mag ich jetzt nicht suchen), in dem ein Steuerpflichtiger mit einer Bettcouch im Arbeitszimmer „erwischt“ worden war und mit dieser Couch (mit Erfolg!) durch die Instanzen gezogen ist, mit dem Argument, seine berufliche Tätigkeit sei mit Gedankengängen verbunden, denen er wegen ihrer Komplexität bloß in entspanntem Liegen nachgehen könne.

Der Mann war Richter.

Schöne Grüße

MM


Der Mann war Richter.

Schöne Grüße
JoKu

Hallo Martin,

Sachen gibt’s :smile: Aber damit wäre ja dann auch das Vorhandensein einer zum Bett ausklappbaren Couch im Büro o.k., wenn man komplexen Gedankengängen nachgehen muss…

Weshalb ist sonst das Vorhandensein problematisch?

Immerhin benötigt man ja eine Sitzecke für den Besuch und was kann man dafür, wenn man darauf auch mal liegen könnte?

Niemand wird wohl dauerhaft auf einer Couch schlafen wollen…

Viele Grüße
Mark

Hallo Showbee,

… und der untermieter nicht ein weibliches wesen
(lebensgefährtin) ist :wink:

Zum Glück (allerdings wohl nur aus steuerlicher Sicht) ist dies bei Mr. X nicht der Fall… :smile:

Aber mal ketzerisch gefragt:

Wenn ein Mr. Z das machen wollte, an Ms. A untervermieten, zu welchen Problemen kann das führen? Wenn Mr. Z ganz woanders seinen Wohnsitz hat? Und kontrolliert das FA die Lebensumstände von Mr. Z und Ms. A nach? Oder gilt bei Untervermietung von Mann an Frau generell ein Allgemeinverdacht? Fragt das FA nach, ob es sich hier um die Lebensgefährtin handelt? Oder was passiert…

Und selbst wenn - in einer der letzten Impulse stand sogar, ein Unternehmer könne seine Eigentumswohnung mit Arbeitszimmer ganz dem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen und voll absetzen mit allen Kosten, müsse dann nur einen kleinen Privatanteil wieder rausrechnen. Wieso ginge dann der Fall von Mr. Z und Ms. A nicht, wenn doch ganz genau berechnet wird, wie die Aufteilung ist, alles nach dem neutralen Drittvergleich berechnet wird, und das Geld sogar tatsächlich fließt?

Spannende Sache…

Viele Grüße
Mark

Und selbst wenn - in einer der letzten Impulse stand sogar,
ein Unternehmer könne seine Eigentumswohnung mit Arbeitszimmer
ganz dem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen und voll
absetzen mit allen Kosten, müsse dann nur einen kleinen
Privatanteil wieder rausrechnen. Wieso ginge dann der Fall von
Mr. Z und Ms. A nicht, wenn doch ganz genau berechnet wird,
wie die Aufteilung ist, alles nach dem neutralen
Drittvergleich berechnet wird, und das Geld sogar tatsächlich
fließt?

da ging es wohl nur um die umsatzsteuer bzw. den vorsteuerabzug - bei impulse wäre ich vorsichtig - hat für mich den stellenwert von anderer trivialliteratur in sachen steuern, da die oft viel mist schreiben…

gruß vom inder

Aber mal ketzerisch gefragt:
Wenn ein Mr. Z das machen wollte, an Ms. A untervermieten, zu
welchen Problemen kann das führen? Wenn Mr. Z ganz woanders
seinen Wohnsitz hat?

hi,

was ist an den fragen ketzerisch? egal! das problem wäre doch, dass man hier dem Z (nun nicht mehr X) unterstellen könnte, er wohne zusammen mit seiner frau in der „wohnung“ und es handle sich um gar kein büro mit untervermietung, sondern schlicht um eine wohnung mit arbeitszimmer (begrenzter betriebsausgabenabzug!!!). hier sollte dann schon wirklich eine zweite wohnung vorweisbar sein!

das kann man durchaus prüfen, bei gewinneinkunftsarten gibt es betriebsprüfungen vor ort!

gruss vom

showbee, der schon viele versuche kennt möglichst viele privaten ausgaben als betriebsausgaben zu deklarieren. es lebe der volkssport nr. 1 der deutschen: steuernsparen!

Hallo Mark,

vielleicht sollte ich der Anekdote noch anfügen, dass sie nur seeehr bedingt zur Nachahmung taugt:

Nicht jedem höchstrichterlichen Urteil schließt sich die Verwaltung in dem Sinn an, dass es als über die entschiedene Situation hinaus gehender Präzedenzfall von allgemeiner Bedeutung akzeptiert würde.

An der Tatsache, dass Schlafmöbel jeder Art dazu führen, dass das Nur-Arbeits- zum Auch-Gästezimmer umgedeutet wird (dessen Existenz bei einem Menschen mit normalen sozialen Kontakten genauso plausibel ist), hat sich nichts geändert. Und für den steuerlich nicht wirksamen Mischaufwand reicht ja das Auch-Gästezimmer bereits aus.

Schöne Grüße

MM

Welche privaten Daten checkt das Finanzamt?

Wenn ein Mr. Z das machen wollte, an Ms. A untervermieten, zu welchen Problemen kann das führen? Wenn Mr. Z ganz woanders seinen Wohnsitz hat?

das problem wäre doch, dass man hier dem Z (nun nicht mehr X) unterstellen könnte, er wohne zusammen mit seiner frau in der „wohnung“

Meine Frage ging eher in die Richtung, wie findet denn bitte das FA heraus, ob es sich bei Frau A um die Lebensgefährtin von Herrn Z handelt? Wie wollen die das prüfen? Checkt das FA auch Lebensumstände, Zweitwohnsitze, frühere Adressen oder dergleichen? Das war mehr meine Frage, inwiefern der Staat da noch weiter in den Privatdaten der Bürger umherspäht (wie auch in den Konten). Wie sieht es da aus? Daher dieser hypothetische Fall von Herrn Z und Frau A…

es handle sich um gar kein büro mit untervermietung, sondern schlicht um eine wohnung mit arbeitszimmer (begrenzter betriebsausgabenabzug!!!). hier sollte dann schon wirklich eine zweite wohnung vorweisbar sein!

Das käme dazu: Wenn Herr Z seinen Wohnsitz ganz woanders hat, womöglich sogar im Kreis eines anderen FAs?

Das finde ich schon spannend…

Viele Grüße
Mark

Meine Frage ging eher in die Richtung, wie findet denn bitte
das FA heraus, ob es sich bei Frau A um die Lebensgefährtin
von Herrn Z handelt?

hi,

naja, meistens im rahmen einer betriebsprüfung. da fragt das finanzamt aus gaudi nach der privaten miete und im schreck sagt man „ich wohn doch auch hier“ … oder die zwei zahnbürsten im bad. oder oder oder … das finanzamt ist kein spitzel, blöd sind die betriebsprüfer aber auch nicht.

gerade bei couch im büro, küche dazu, hängt m.E. die BP im raum (arbeitszimmer vs. büro - beschränkter abzug vs. vollabzug).

gruss vom

showbee

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