Bundeslandübergreifender Umzug / Sprachenfolge GYM

Hallo Schul(rechts)experten,

nehmen wir einmal an, eine Familie mit schulpflichtigen Kindern trage sich mit dem Gedanken, zum Beginn des kommenden Schuljahres in ein anderes Bundesland umzuziehen und stelle sich vorauseilend folgende Fragen:

  1. An dem ins Auge gefassten Wohnort gäbe es zwar ein Gymnasium, selbiges böte aber nicht die bisherige Sprachenfolge des älteren der beiden Kinder an (9. Klasse); dabei würde zwar die jetzige zweite Fremdsprache grundsätzlich unterrichtet, aber nur als dritte. Sind in solchen Fällen Sonderregelungen möglich und üblich, oder wäre der Schüler gezwungen, in eine mit ÖPNV mindestens eine Stunde pro Wegstrecke entfernte Großstadt einzupendeln?

  2. Falls zu dem Umzugszeitpunkt an dem derzeitigen Wohnort das Schuljahr noch nicht beendet sein sollte, an dem zukünftigen aber bereits die Sommerferien begonnen hätten - wie käme der Schüler dann an ein Jahresendzeugnis?

  3. Das jüngere der beiden Kinder würde erst im kommenden Jahr eingeschult; sämtliche Einschulungsuntersuchungen hätten aber bereits am derzeitigen Wohnort stattgefunden. Müssten diese am neuen Wohnort wiederholt werden oder irgendwelche Unterlagen darüber beigebracht werden?

Beste Grüße in die Runde

=^…^=

Hallo!

nehmen wir einmal an, eine Familie mit schulpflichtigen
Kindern trage sich mit dem Gedanken, zum Beginn des kommenden
Schuljahres in ein anderes Bundesland umzuziehen und stelle
sich vorauseilend folgende Fragen:

In welches Bundesland geht es denn?

  1. An dem ins Auge gefassten Wohnort gäbe es zwar ein
    Gymnasium, selbiges böte aber nicht die bisherige
    Sprachenfolge des älteren der beiden Kinder an (9. Klasse);
    dabei würde zwar die jetzige zweite Fremdsprache grundsätzlich
    unterrichtet, aber nur als dritte. Sind in solchen Fällen
    Sonderregelungen möglich und üblich, oder wäre der Schüler
    gezwungen, in eine mit ÖPNV mindestens eine Stunde pro
    Wegstrecke entfernte Großstadt einzupendeln?

Es waere sicher einfacher fuer das Kind, wenn es einfach so weitermachen koennte, wie zuvor. Es ist allerdings moeglich, dass dem Kind eine Nachholfrist in der 2. Fremdsprache angeboten wird, das heisst, es wird ein halbes Jahr in dieser Fremdsprache nicht benotet und kann in dieser Zeit den Stoff nachholen. Je nach Bundesland sind das in etwa drei Jahre - viel Zeit. Die 3. Fremdsprache waere ja fuer das Kind kein Problem. Die Frage ist nur, ob es das schafft. Zuckerschlecken ist es naemlich nicht.

  1. Falls zu dem Umzugszeitpunkt an dem derzeitigen Wohnort das
    Schuljahr noch nicht beendet sein sollte, an dem zukünftigen
    aber bereits die Sommerferien begonnen hätten - wie käme der
    Schüler dann an ein Jahresendzeugnis?

Das muesste von der alten Schule ausgestellt werden.

  1. Das jüngere der beiden Kinder würde erst im kommenden Jahr
    eingeschult; sämtliche Einschulungsuntersuchungen hätten aber
    bereits am derzeitigen Wohnort stattgefunden. Müssten diese am
    neuen Wohnort wiederholt werden oder irgendwelche Unterlagen
    darüber beigebracht werden?

Ich glaube nicht, dass die Untersuchungen nachgeholt werden muessen. Sicher bin ich da aber nicht.
LG,
Sarah

Hallo,

nehmen wir einmal an, eine Familie mit schulpflichtigen
Kindern trage sich mit dem Gedanken, zum Beginn des kommenden
Schuljahres in ein anderes Bundesland umzuziehen und stelle
sich vorauseilend folgende Fragen:

In welches BL denn?

  1. An dem ins Auge gefassten Wohnort gäbe es zwar ein
    Gymnasium, selbiges böte aber nicht die bisherige
    Sprachenfolge des älteren der beiden Kinder an (9. Klasse);
    dabei würde zwar die jetzige zweite Fremdsprache grundsätzlich
    unterrichtet, aber nur als dritte. Sind in solchen Fällen
    Sonderregelungen möglich und üblich, oder wäre der Schüler
    gezwungen, in eine mit ÖPNV mindestens eine Stunde pro
    Wegstrecke entfernte Großstadt einzupendeln?

Es KANN sein, wenn der Stundenplan es zulässt, dass eine Sonderregelung von der der Schule geschaffen wird. Die Chancen dafür sind aber gering, da die Sache mit dem STundenplan nicht garantiert werden kann und im nächsten Schuljahr u.U. diese Sonderregelung nicht mehr praktikabel wäre. Daher würde ich schätzen, die meisten Schulleitungen werden sich dagegen sträuben.
Wenn ihr auf die Sprachenfolge nicht verzichten wollt, ist ein Pendel nahezu unumgänglich.
Eine andere Möglichkeit wäre, die Sprachen in der neuen Schule zu akzeptieren, d.h. eine Sprache im Schnellzugverfahren nachzulernen.

  1. Falls zu dem Umzugszeitpunkt an dem derzeitigen Wohnort das
    Schuljahr noch nicht beendet sein sollte, an dem zukünftigen
    aber bereits die Sommerferien begonnen hätten - wie käme der
    Schüler dann an ein Jahresendzeugnis?

Das Einfachste (und Gängigste) wäre, der Schüler würde das Schuljahr in der alten Schule beenden, auch wenn das zur Folge hätte, dass er in diesem Jahr einige Wochen Ferien verliert.
Sollte dies, wegen Umzugs nicht möglich sein, kann man die Schule um ein frühes Zeugnis bitten, wenn es sich nur um wenige Wochen handelt, sollte das kein Problem sein. Wenn es sich um einen längeren Zeitraum handelt, bekommt der Schüler ein Abgangszeugnis und muss in der neuen Schule in den letzten Wochen noch Unterricht besuchen (da Schulpflicht).

  1. Das jüngere der beiden Kinder würde erst im kommenden Jahr
    eingeschult; sämtliche Einschulungsuntersuchungen hätten aber
    bereits am derzeitigen Wohnort stattgefunden. Müssten diese am
    neuen Wohnort wiederholt werden oder irgendwelche Unterlagen
    darüber beigebracht werden?

Fragen. Normalerweise müsste zumindest die Einschulungsuntersuchung im Gesundheitsamt wiederholt werden (aber auch darauf kann verzichtet werden, liegt im Ermessen der Schulleitung, wenn das Formular der ersten Untersuchung vorliegt), die Schulreifeuntersuchung, die in der Grundschule gemacht wurde, kann von der neuen Schule bei der alten Schule angefordert werden. Ist der Befund nicht eindeutig, kann die neue Schule einen neuen Termin verlangen. Normalerweise kommt das Kind ja mit, wenn man sich bei der neuen GS vorstellt. Da kommt dann schon mal der Rektor vorbei und sagt hallo! und schätzt da schnell auch mal, ob es Probleme geben könnte oder nicht. Wenn das Kind aber ein Musskind ist und die Einschulungsuntersuchung positiv bis nichtssagend ist, dann sollte es kein Problem geben.
Allerdings: die Schulleiter können da ziemlich weit selbst entscheiden, und wenn sie schlechte Erfahrungen gemacht haben, sind sie eventuell strenger. Genaue Regeln, das braucht man nicht immer zu wiederholen, sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Es kommt ja immer wieder auch zu Umzügen innerhalb eines BL zeitlich zwischen der Einschulungsuntersuchung und der Einschulung selbst. Dann ist es Usus, dass die alte Schule der neuen Schule alle Unterlagen zukommen lässt. Innerhalb Hessens geht das automatisch, von einem anderen BL nach Hessen auf Anfrage der neuen Schule an die alte Schule. Ich nehme an, das wird in anderen BL ähnlich gehandhabt.

Gruß
Elke

Besten Dank, Euch beiden!

Wie ich bereits stark vermutet habe, gibt es also wohl keine republikweit einheitlichen Regelungen für solche - in der heutigen flexiblen Welt - bestimmt nicht so wahnsinnig seltenen Fälle? *grummel*

Die andernorts angebotene zweite Fremdsprache nachzuholen ist leider keine sinnvolle Option, da die fiktive Schülerin sich dann nicht nur den Stoff dreier Jahre selbsttätig aneignen müsste, sondern ausgerechnet diese Sprache auch noch aus vollstem Herzen hasst; überdies ist sie im naturwissenschaftlichen Zug (welchen es dankenswerterweise andernorts ebenfalls gibt) und wird gar keine dritte Fremdsprache erlernen.

Da freut sich das fiktive Mutterherz doch über das föderale Bildungssystem und sieht beglückt der zukünftigen Korrespondenz mit Schulen und zuständigem Schulamt entgegen! *augenroll*

Trotzdem liebe Grüße

=^…^=

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Hallo,

  1. An dem ins Auge gefassten Wohnort gäbe es zwar ein
    Gymnasium, selbiges böte aber nicht die bisherige
    Sprachenfolge des älteren der beiden Kinder an (9. Klasse);
    dabei würde zwar die jetzige zweite Fremdsprache grundsätzlich
    unterrichtet, aber nur als dritte. Sind in solchen Fällen
    Sonderregelungen möglich und üblich, oder wäre der Schüler
    gezwungen, in eine mit ÖPNV mindestens eine Stunde pro
    Wegstrecke entfernte Großstadt einzupendeln?

In RLP gibt es z.B. die Möglichkeit der Feststellungsprüfung. Das hier ausführlich zu erklären hat wenig Sinn, weil es das vermutlich in anderen Bundesländern so nicht gibt, bzw, anders geregelt ist.
Falls also RLP zutreffen würde kannst du mir gern eine Mail schreiben, dann erkläre ich es dir.

  1. Falls zu dem Umzugszeitpunkt an dem derzeitigen Wohnort das
    Schuljahr noch nicht beendet sein sollte, an dem zukünftigen
    aber bereits die Sommerferien begonnen hätten - wie käme der
    Schüler dann an ein Jahresendzeugnis?

Kommt drauf an, wie lange das Schuljahr im abgebenden Land noch dauert. Wenn die Notenfindung im Prinzip abgeschlossen ist, die Lehrer also in der Lage sind, eine Jahresnote zu setzen, kann das Abgangszeugnis das Versetzungszeugnis sein.

Gruß Orchidee