Bundesstraßen Umleitung über Seitenstraße mit niedrigem Gehweg

Eine Bundesstraße innerorts soll einspurig über eine Seitenstraße (Einbahnstraße) umgeleitet werden (wegen Komplettsanierung). Auf dieser Straße befindet sich eine Kinderkrippe. Es gibt einen einseitig verlaufenden Fußweg ca 50-70cm breit mit extrem niedrigem Bordstein, welcher für Fahrzeuge ohne weiteres überfahren werden kann.

Laut Stadt bzw dem Ordnungsamt, wurde bisher keine Sicherungsmaßnahmen vom OA an den Landesstraßen Baubetrieb weitergeben, dieser führt die Baumaßnahmen an der Bundesstraße durch. Eine vorort Begehung der Stadt ergab, dass Geschwindigkeitshügel oder andere Barrieren notwendig wären um den Verkehsfluss vor der Kita zu bremsen bzw den gesamten Zuweg zur Kita zu entscherfen, da wie oben beschrieben durch die Schmale der Straße und des Fußweges ein erhöhtes Risiko für Fußgänger besteht.

Laut OA kann dieser Hinweis auf Sicherungsmaßnahmen erst erfolgen, wenn mit dem eigentlich Bau, welcher die Umleitung hervorruft,  begonnen wird.

  1. Kann diese Aussage stimmen?
  2. Muss der Bordstein von der Höhe nach oben hin angepasst werden?
  3. Muss der Fußweg verbreitert werden, so dass mindestens zwei Fußgänger nebeneinander gehen könnten?
  1. Kann diese Aussage stimmen?

Nein.

  1. Muss der Bordstein von der Höhe nach oben hin angepasst
    werden?

Nein. Die Umleitungsstrecke, bzw. deren Straßenklasse, dürfte schlicht ungeeignet sein, verkehrlich (Breite, Frequenz) wie baulich (Auslegungslast).

  1. Muss der Fußweg verbreitert werden, so dass mindestens zwei
    Fußgänger nebeneinander gehen könnten?

Entfällt, siehe oben.

§ 45 StVO

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßen bau behörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßen verkehrs behörden [= OA!] – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. … Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten , die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist , ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

Gruß
s.