Wie schon in meinem Beitrag an @hawethie geschrieben, wurde hier lediglich § 217 StGB für verfassungswidrig erklärt, wonach die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung bislang strafbar war. D.h. diese Strafbarkeit ist jetzt unmittelbar durch das Urteil entfallen. Da muss niemand mehr zustimmen. Wenn ich heute Sterbehilfe in meinem Schlafzimmer öffentlich anbiete, kann man mich dafür nicht mehr strafrechtlich belangen.
Insoweit musst Du da etwas missverstanden haben/hat der Reporter ggf. etwas missverstanden oder missverständlich ausgedrückt. Und hierfür gibt es auch durchaus einen Ansatz, da das BVerfG dem Gesetzgeber frei gestellt hat, die geschäftsmäßige Sterbehilfe zu regeln, der Gesetzgeber dies aber bislang noch nicht gemacht hat. Wobei allerdings ein „dem Gesetzgeber freigestellt“ gerade eben nicht bedeutet, dass der Gesetzgeber dies auch tun muss. Zudem hat das BVerfG den Gesetzgeber schon mal vorab mitgegeben, dass wenn er eine solche Regelung trifft, diese nicht so ausgestaltet werden darf, dass sie faktisch wieder zu einem Verbot führen würde. D.h. aber nicht, dass der Gesetzgeber es nicht trotzdem so tun könnte. Es heißt lediglich, dass das BVerfG eine solche Regelung dann wieder kassieren würde, wenn dagegen geklagt würde. Und das ist ein nicht gar so unübliches Spiel, dass Regelungen mehrfach vor dem BVerfG landen, das sich dann ggf. wieder an dem ein oder anderen Detail stört, bis der Gesetzgeber das von ihm gewünschte Maximum durchgesetzt hat, das nach Meinung des Gerichts noch mit der Verfassung vereinbar ist.
Im Übrigen sind solche ausgestaltenden Regelungen natürlich vollkommen üblich und sinnvoll. D.h. es gibt kaum eine Tätigkeit, die man in Deutschland ohne Rücksicht auf mehr oder weniger umfangreiche Regelungen einfach mal so von jetzt auf gleich aufnehmen könnte. Da gibt es Regelunge für eine notwendige Ausbildung, für Bildungsabschlüsse, für ggf. weitere notwendige Prüfungen, Anmeldungen, Einschränkungen der Tätigkeit, Nutzung bestimmter Verfahren, Werkzeuge und Materialien, Ausgestaltung der Betriebsstätte, …
D.h. es würde natürlich auch gerade hier Sinn machen, recht umfangreiche Regelungen zu erlassen, wer mit welchen Methoden unter welchen Voraussetzungen/Umständen in was für Räumlichkeiten entsprechend tätig werden darf, damit niemand ggf, letztendlich doch gegen seinen freien Willen und unter Qualen in unwürdigen Umständen getötet wird.